BESCHLUSS 30 . Januar Strafsache Computerbetruges u.a. Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja StGB § Diebstahl Scheckkarte kann Computerbetrug unberechtigtes Bewirken Bargeldauszahlung Geldautomaten Tatmehrheit stehen . Beschluß 30 . Januar 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Januar gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 Juli wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen versuchten Diebstahls Computerbetruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Fahrerlaubnis entzogen Gegenstände eingezogen . gerichtete Revision Angeklagten Verfahrensrügen Sachbeschwerde erhebt hat Erfolg ; ist unbegründet Sinne § Abs. . Ergänzend Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts bedarf lediglich Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis vollendeten Diebstählen Scheckkarten begangenen Taten Computerbetruges Erörterung : 1 . Feststellungen Landgerichts entwendete mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte Spindschlüssel Thermariums . bearbeitete so Vielzahl schlössern paßten . Schlüsseln öffnete sodann Thermarium Spinde entnahm Fällen Diebstahl abgeurteilt sind Fälle Urteilsgründe Scheckkarte Badegastes ; zugleich verschaffte Kenntnis zugehörigen persönlichen Geheimzahl Karteninhaber Zettel Visitenkarte vermerkt hatte . Falle Fall Telefonnummer " getarnt " notierte Geheimzahl entschlüsselte . Scheckkarten tätigte Folge Geldautomaten Abhebungen Fälle Urteilsgründe . Ebenso verfuhr Fällen Scheckkarte ähnlicher Weise gestohlen Karteninhaber codiert notierte Geheimzahl gleichfalls entschlüsselt hatte ; Diebstahl ist indes Gegenstand Urteils . Vorhaben leichter durchführen können hatte Angeklagte u.a. Magnetkartenlesegeräte Laptop beschafft . Anzahl Fehlversuche unberechtigten Abhebungen Geldautomaten gering halten wollte lag Magnetstreifen Scheckkarten gespeicherten Daten auszulesen namentlich Datum letzten Verfügung sogenannte Kartenlimit Erfahrung bringen . 2 . Annahme Landgerichts Diebstählen Fälle sodann entwendeten Scheckkarten begangenen Taten Computerbetruges Fälle bestehe Tatmehrheit hält rechtlicher Nachprüfung stand . Tatbestand Computerbetruges § steht voraufgegangenen Diebstahls § StGB jeweils unberechtigt eingesetzten Scheckkarte etwa Gesetzeskonkurrenz . Zwar soll Literatur verbreiteten Auffassung Diebstahl karte " mitbestrafte Vortat " anschließend begangenen Computerbetrug zurücktreten Cramer StGB 25 . Aufl . Rdn . 41 ; . ; Strafrecht 3 . Aufl . § Rdn . ; ebenso Fall Kontoinhaber berechtigter Karteneigentümer ist : 11 . Aufl . § . . Senat tritt Ansicht indessen . Unwertgehalt Taten Angeklagten würde allein Verurteilung Computerbetruges nur unvollkommen erfaßt . Taten verwirklicht Täter vielmehr eigenwertiges selbständiges Unrecht . Diebstahl dient zwar Tatplan Ziel Voraussetzungen Begehung Computerbetruges schaffen . Gleichwohl erweist Diebstahl Scheckkarte aber nur Durchgangsstufe Begehung Computerbetruges . Richtig ist Diebstahl Scheckkarte Erlangung Kenntnis persönlichen Geheimzahl Blick Möglichkeit unbefugten Nutzung bereits Vermögensgefährdung eintreten kann Gebrauch gestohlenen Scheckkarte Geldautomaten weiter konkretisiert Schadenseintritt vertieft wird vgl. NStZ Kreditkartenmißbrauch . ändert jedoch Delikte zunächst verschiedene Rechtsgüter Rechtsgutsträger richten : Diebstahl Scheckkarte verletzt Täter Eigentum Einzelfall übertragen ist . bricht zugleich Gewahrsam hier zumal Voraussetzungen besonders schweren Falles Diebstahls Überwindens Schutzvorrichtungen . Auch bloße Gewahrsamsinhaber ist aber Verletzter Sinne Diebstahlstatbestandes BGHSt . Gewahrsamsbruch Zueignung Scheckkarte Täter tritt indes noch Vermögensschaden Scheckkarte wirtschaftlichen Wert Nutzung zugegriffen werden kann selbst verkörpert ; verbrieft " Forderung . Insoweit verhält anders etwa Sparkassenbuch vgl. BGHSt 156/157 ; vgl. Diebstahl Sparkassenbuches anschließender Abhebung mitbestrafter Nachtat " : . Begeht Täter entwendeten Scheckkarte Computerbetrug greift hingegen unmittelbar Vermögen betroffenen Geldinstituts . Geldautomaten ausgezahlte Bargeld wird Vermögen Geldinstituts ausgefolgt vgl. BGHSt . Geschieht Auszahlung Geldautomaten sog. fremden Geldinstituts wird kartenausgebenden Institut zugerechnet vgl. Bankrechts-Handbuch § Rdn . . Grundsätzlich hat Bank Kontoinhaber Konto Auftrag sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenommen werden Aufwendungsersatzanspruch § § Abs. ; Auszahlung ist wirksamer Weisung Berechtigten Sinne § Handeln Unbefugten erfolgt vgl. XI . ; . Kontoinhaber hat Anspruch Rückbuchung . Rückbuchung kommt indes lediglich rechtsbestätigende deklaratorische Bedeutung . Bank ihrerseits Ersatzanspruch Kontoinhaber etwaigen Pflichtverletzung Aufbewahrung Scheckkarte schriftlich niedergelegter persönlicher Geheimzahl hat ist Frage Einzelfalles namentlich auch regelmäßig Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommenen Risikoverteilung Kunde Bank . hat aber Einfluß Vermögensschaden zunächst unmittelbar kontoführenden Bank eintritt . gilt auch dann Geldautomaten betreibende Bank kartenausgebende Institut ist . automatenbetreibende sog. fremde Bank tritt nur Erfüllungsgehilfe kartenausgebenden Instituts ; Auszahlung ist erwähnt kartenausgebenden Bank zuzurechnen vgl. . f. . Rahmen Oneline-Verbundes autorisierten institutsübergreifenden Verfügungen Geldautomaten werden unverzüglich beleglos kartenausgebenden Institut Lastschrift eingezogen . Rückgabe Lastschrift etwa Widerspruchs fehlender Deckung anderen Gründen ist möglich beteiligten Instituten abbedungen Vereinbarung deutsche ec-Geldautomatensystem 1 . Januar Anlage Richtlinien Ziffer . Bankrechts-Handbuch Anhang § § . unmittelbar Bank eingetretene Vermögensschaden wird etwaigen Schadensersatzanspruch Bank Kartenund Kontoinhaber rechtserheblicher Weise kompensiert so gleichsam Entstehung Kontoinhaber verlagert . Tatbestand Betruges § Abs. StGB ist anerkannt saldierende Betrachtung nur Vermögensbewegungen einzubeziehen sind unmittelbar Rede stehende Vermögensverfügung herbeigeführt werden . gilt entsprechend auch Fall unbefugten Einwirkung Datenverarbeitungsvorgang § . Schadensersatzanspruch ist hier gegebenen Umständen regelmäßig unsichere Rechtsposition Vermögensverlust Auszahlung sogleich vollends auszugleichen geeignet wäre vgl. Maßstab Schadenskompensation . kommt vorliegenden Fall Ansprüche Banken entstanden sind . Taten verschiedene Rechtsgüter unterschiedlicher Rechtsgutsträger richten würde Verurteilung nur rechtlichen Gesichtspunkt Computerbetruges Unwert Gesamtgeschehens abgelten so Ergebnis auch ; vgl. weiter Ranft 19 . Schließlich kann auch Rede sein Computerbetrug regelmäßig typischerweise Zusammenhang Scheckkartendiebstahl geschähe . verdeutlicht schon Blick Delikten ebenfalls seltene Vorgehensweise Fälschung Scheckkarte vgl. BGHSt zugrundeliegenden Fall . Unrecht Diebstahls konsumierende Wirkung Verurteilung Computerbetruges kommt also auch Aspekt Betracht vgl. Anforderungen sogenannter mitabgegoltener Begleittat auch 11 . Aufl . § § . . . erhellt Taten eigengeartetes Unrecht gründet . Gerade ausgeklügelte Vorgehen Angeklagten verdeutlicht Schritten Handelns besonderer Weise unrechtsprägender Charakter zukommt . erschöpfenden Bestimmung Schuld muß auch Schuldspruch Ausdruck finden . Ergebnis spricht Unrecht strafbaren Erlangung Scheckkarte unbefugten Abhebung Geldautomaten sehr unterschiedliches Gewicht zukommen kann . einfachen Diebstahl Voraussetzungen § Abs. StGB StGB sind Fallgestaltungen denkbar Tatausführung aufzuwendenden kriminellen Energie erheblich unterscheiden . Einzelfall kann kriminelle Schwergewicht Gesamtgeschehens sogar Erlangung Scheckkarte liegen . Verneinung Gesetzeseinheit auch einfachen Diebstahl führt schwierige Abgrenzungen -9- Unrecht " Begleittat " Verurteilung § StGB abgegolten erscheint vermieden werden . richtige Ort begangene Unrecht zueinander Verhältnis setzen gewichten ist Strafzumessung . geeigneten Fällen mag auch § § verfahren werden . Auch sonst begegnet Annahme Tatmehrheit hier rechtlichen Bedenken . Ausführungshandlungen Taten überschneiden objektiver Hinsicht . Tatorten Diebstähle anschließenden Fälle Computerbetruges lagen Teil große Entfernungen . Diebstahl Scheckkarte jeweils Voraussetzung Begehung Computerbetruges war Angeklagte schon Stehlen Karten einheitliches Ziel verfolgte ändert Beurteilung . einheitlicher Tatplan begründet gesehen Tateinheit vgl. StGB 25 . Aufl . § Rdn . Rechtsprechungsnachweisen . Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. ist Beschlußfassung erkrankt Unterschriftsleistung verhindert . Wahl Wahl Hebenstreit Schluckebier