BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Wertung Landgerichts Angeklagte habe Mittäterschaft gesondert verfolgten gehandelt hält rechtlicher Nachprüfung stand . wird Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung getragen . Feststellungen führten Angeklagten Angeklagten angemieteten Pkw Haschisch gewinnbringend Abnehmer veräußern wollten S. . Eigeninteresse Angeklagten Taterfolg ergab Tatbeteiligung versprochenen Schuldenerlass mindestens Euro S. . Umstand Angeklagte treibende Kraft Geschäfts war Verhältnis geringeren Tatbeitrag leistete hat Landgericht erkennbar Wertung einbezogen S. . Rothfuß Hebenstreit Jäger