BESCHLUSS 24 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 3 . 1 . : versuchten Totschlags u.a. 2 . 3 . : gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Oktober beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Juni werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Zeugen S. sind zwar Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft verweigerungsrecht belehrt worden . Senat kann jedoch Übereinstimmung Bundesanwaltschaft ausschließen Urteil Verstoß § Abs. beruht . Prozessverhalten sämtlicher Angehöriger Familie Strafantrag Familie gestellt Polizei Angaben Sache gemacht haben zeigt Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Geschädigten strafrechtliche Verfolgung Angeklagten ankam . ist auszugehen Zeugen auch ordnungsgemäßer Belehrung § ausgesagt hätten vgl. auch Senat NStZ-RR . Wahl Boetticher