BESCHLUSS 23 . August Strafsache gefährlicher Körperverletzung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten Erfolg versagt bleibt § Abs. . 1 . Angeklagte beanstandet Verfahrensrüge fehlende Verlesung Anklagesatzes Anklageschrift Staatsanwaltschaft 20 . Januar Verletzung § Abs. Satz . liegt Folgendes zugrunde : Sitzungsniederschrift Hauptverhandlung 29 . März begann enthielt ursprünglichen unberichtigten Fassung Vermerk Verlesung Anklagesatzes . Protokoll wies offensichtlichen Lücken Unklarheiten Widersprüche Beweiskraft § hätte entfallen lassen können . 7 Juli Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung rügte Angeklagte Anklagesatz verlesen wurde . hierauf abgegebenen dienstlichen Äußerungen Vorsitzenden Beisitzer Schöffen Urkundsbeamtin Strafkammer handelte lediglich Protokollierungsversehen . Tatsächlich sei Anklagesatz verlesen worden . Vorsitzende vermerkte verfügte 25 Juli : Vorsitzende Richter auch eingesetzte Urkundsbeamtin sind sicher Sitzungsprotokoll Verlesung Anklagesatzes Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft erwähnt diesbezüglich falsch ist . ist beabsichtigt Protokoll Seite Bl . Akten vierten Textabsatz Worten unverändert Hauptverhandlung Satz : Vertreter Staatsanwaltschaft verlas Anklagesatz . ergänzen . besteht Gelegenheit Stellungnahme 10 . August . Prof. Dr. Hauptverhandlung teilgenommen hat wird zusätzlich gebeten gleicher Frist äußern Erinnerung Anklagesatz Sitzung verlesen wurde . Prof. Dr. erklärte 1 . August folgt : entsprechenden Verfahrensabschnitt kann konkret erinnern ; Verlesung Anklageschrift stellt Routinevorgang . Allerdings vermute erinnern könnte Anklageschrift verlesen worden wäre ungewöhnlichen Verfahrensablauf darstellen würde . Auch Überlegung führt aber konkreten Erinnerung . Rückschlusses erscheint aber durchaus möglich Erinnerung Urkundspersonen zutreffend ist . Vorsitzende Strafkammer Protokollführerin haben dann 18 . August Ergänzung Sitzungsniederschrift 29 . März oben genannten Stelle Satz Vertreter Staatsanwaltschaft verlas Anklagesatz weitere Begründung beschlossen . Frage Geltung Beweiskraft Protokolls Sinne auch dann Protokollberichtigung Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge Ungunsten Angeklagten maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt hat Senat gemäß § Abs. Anfrage übrigen Strafsenaten § Abs. Großen Senat Strafsachen hofs Entscheidung vorgelegt . hat Beschluss 23 . April folgt entschieden : 1 . zulässige Berichtigung Protokolls kann auch Nachteil Beschwerdeführers bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge Tatsachengrundlage entzogen werden . 2 . Urkundspersonen haben Fall beabsichtigten Protokollberichtigung Beschwerdeführer anzuhören . Widerspricht beabsichtigen Berichtigung substanziiert sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte befragen . Halten Urkundspersonen Widerspruchs Protokollberichtigung ist Entscheidung Gründen versehen . 3 . Beachtlichkeit Protokollberichtigung unterliegt Rahmen erhobenen Verfahrensrüge Überprüfung . Zweifel gilt insoweit Protokoll berichtigten Fassung . erweist Rüge Verstoßes § Abs. Satz unbegründet . berichtigten Protokolls ist Verlesung Anklagesatzes bewiesen . erst Revisionsbegründung vorgenommene Protokollberichtigung ist beachtlich auch erst Rüge tatsächliche Grundlage entzogen wurde . Protokollberichtigung kam Vorgaben Großen Senats Strafsachen Bundesgerichtshofs . Beschwerdeführer wurde beabsichtigten Berichtigung gehört . hat nur substanziiert widersprochen hat sogar auch verklausuliert Berechtigung anerkannt . weiteren chen Äußerungen anderer Beteiligter kommt mehr . Auch musste Berichtigung Urkundspersonen weiter begründet werden . 2 . Sachrüge ist Generalbundesanwalt Antragsschrift 21 . Oktober dargestellten Gründen unbegründet . 3 . Durchführung Vorlageverfahrens § Abs. verbundene Verfahrensverlängerung ist rechtstaatswidrig . gilt auch Ausgangspunkt Protokollierungsversehen war . war offensichtlich . Anklagesatz tatsächlich verlesen wurde wussten Verfahren Beteiligten . wird auch Verteidiger Angeklagten Abrede gestellt . Rüge Verletzung formellen Rechts Abs. Satz wurde bewusst tatsächlich unwahre Grundlage gestützt Hinweis vorläufige formelle Wahrheit noch berichtigten Protokolls . wurde auch Berichtigung Protokolls Hinblick frühere Rechtsprechung aufrechterhalten . Vorgehensweise mag anders ehedem Änderung anwaltlichen Ethos vgl. Beschluss Großen Senats 23 . April Rdn . . legitim angesehen werden . verbundene Verzögerung Verfahrens hat Beschwerdeführer dann aber selbst verantworten . Boetticher Hebenstreit