BESCHLUSS 13 . September Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : BGH:2018:130918B1STR439.18.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 1.b 2 . 3 . Antrag Beschwerdeführers 13 . September gemäß § Abs. § Abs. analog beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 9 . April aufgehoben Schuldspruch zugehörigen Feststellungen Angeklagte unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt worden ist ; Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist Angeklagten Ablauf Jahren Rechtskraft vorgenannten Urteils neue Fahrerlaubnis erteilen Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt bestimmt Verwaltungsbehörde Angeklagten Ablauf Jahren Rechtskraft Urteils Fahrerlaubnis erteilen darf . Übrigen hat freigesprochen . Verurteilung gerichtete Beanstandung Verletzung materiellen Rechts Ausnahme Nichtanwendung StGB gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg § Abs. ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung Urteils hat Schuldsprüche unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Lediglich Anordnung Sperrfrist kann bestehen bleiben . hält Schuldspruch unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat Verurteilung Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge folgende Feststellungen gestützt : näher bestimmbaren Zeitpunkt März kaufte übernahm anderweitig Verurteilte S. näher bekannten Ort Tschechischen Republik Gramm Methamphetamin gewinnbringend weiterzuverkaufen . Angeklagte wusste Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkauft werden sollte zumindest billigend nahm brachten Rauschgift sodann gemeinsam tschechisch-deutsche Grenze Gebiet Bundesrepublik weiter . Rauschgift verkaufte übergab S. anschließend Teilmenge anderweitig Verurteilten Wohnung . Methamphetamin hatte Wirkstoffgehalt mindestens % Methamphetaminbase . Feststellungen tragen Schuldspruch unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln ; sind objektiven Tatbestand unzureichend . fehlen Angaben konkreten Tathandlung Angeklagten . wird bereits erkennbar Fahrzeug Bahn auch Fuß Methamphetamin Grenze verbracht worden ist genau Tatbeitrag Angeklagten bestand . Feststellung konkreten Tatbeitrags Angeklagten ist erforderlich Revisionsgericht Prüfung ermöglichen Angeklagte Mittäter Gehilfe Einfuhr beteiligt hat Handlungen Grenze Strafbarkeit überschritten haben . So ist bloße Dabeisein Kenntnis Rauschgifttransport objektiv fördernden Beitrag Beihilfe werten vgl. Beschluss 5 Juli . NStZ-RR ; psychische Beihilfe wiederum bedarf Feststellungen Gehilfe Tatentschluss Haupttäters bestärkt Tatausführung unterstützt hat Anwesenheit Gefühl Sicherheit Tatausführung verschafft hat vgl. Beschlüsse 5 Juli . NStZ-RR 11 November . NStZ-RR . Schuldspruch unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge hat Grundlage ungenügenden Feststellungen Bestand . führt auch Aufhebung Verurteilung tateinheitlich begangener Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge zugehörigen Einzelstrafe Gesamtfreiheitsstrafe . Senat hebt Feststellungen insoweit insgesamt . 2 . Anordnung Maßregel Besserung Sicherung ist Urteil § Abs. Satz StPO begründen . Soll Angeklagten Katalog § Abs. StGB enthaltenen Straftat isolierte Sperrfrist Erteilung Fahrerlaubnis angeordnet werden Abs. Satz StGB so ist Vornahme Gesamtwürdigung Tatumstände Täterpersönlichkeit Tatrichter Beleg fehlenden Eignung Angeklagten Führen Kraftfahrzeugen erforderlich . erforderliche Umfang Darlegung ist hierbei einzelfallabhängig . Zwar liegt typischen Verkehrsdelikten Fahren Fahrerlaubnis zählt fern Täter Führen Kraftfahrzeugs ungeeignet isolierte Sperrfrist anzuordnen ist Beschlüsse 19 . Juni . 17 . Dezember juris . NStZ-RR 123 ; Urteil 5 . September NStZ-RR . Einzelfall bezogene Begründung macht indes entbehrlich . bedarf Bemessung Sperrfrist Darlegung Prognoseentscheidung Dauer voraussichtlichen Ungeeignetheit Täters vgl. Beschlüsse 19 . Juni . 22 . Oktober . Anforderungen genügt angefochtene Urteil . Strafkammer hat Überlegungen Anordnung Maßregel Dauer isolierten Sperrfrist dargelegt . Ausführung Begründung Maßregelausspruchs ist nachvollziehbar Kriterien Strafkammer Anordnung isolierten Sperrfrist Bestimmung Länge leitend gewesen sind . erschließt auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe auch rechtskräftigen Verurteilungen Angeklagten vorsätzlichem Fahren fahrlässigem Fahren Fahrerlaubnis charakterlichen Eignungsmangel sprechen . zugehörigen Feststellungen sind Rechtsfehler betroffen können bestehen bleiben § Abs. . neu Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings gehindert weitere Feststellungen treffen bereits bestehenden widersprechen . Raum Jäger