BESCHLUSS 21 . Dezember Strafsache Beihilfe Steuerhinterziehung hier : Anhörungsrüge ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Dezember gemäß 356a beschlossen : Antrag Verurteilten Verfahren Gewährung rechtlichen Gehörs Stand Erlass Senatsbeschlusses 20 . Januar zurückzuversetzen wird zurückgewiesen . Verurteilte hat Kosten Rechtsbehelfs tragen . Gründe : Senat hat Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 12 . März Beschluss 20 . Januar gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Schreiben 15 November Bundesgerichtshof eingegangen 22 November beantragt nun Rechtsanwalt namens Auftrag teilten Wiedereinsetzung Revisionsverfahren . Rahmen Akteneinsicht Verfahrensakten habe festgestellt Rechtsanwalt S. Rahmen Revisionsverfahrens gefertigter che Revisionsbegründung enthaltender Schriftsatz 9 Juli Verfahrensakten befinde . sei Überzeugung gelangt Schriftsatz Landgericht Bundesgerichtshof weitergeleitet dementsprechend Revisionsentscheidung Senats auch berücksichtigt worden sei . Anhörungsrüge gemäß § 356a auszulegende Antrag Verurteilten ist zurückzuweisen . 1 . Antrag Wiedereinsetzung Stand Senatsentscheidung 20 . Januar ist zulässig erhoben 356a Satz dargelegt glaubhaft gemacht wird Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs erlangt hat . 2 . Auch Sache könnte Anhörungsrüge Erfolg haben ; liegt Verletzung rechtlichen Gehörs 356a . Senat hat Nachteil Verurteilten Tatsachen Beweisergebnisse verwertet gehört worden wäre noch hat berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen Verurteilten übergangen sonstiger Weise Anspruch rechtliches Gehör verletzt . Auch Schriftsatz Verteidigers Rechtsanwalt 9 Juli lag Senat Entscheidung Revision Verurteilten . Sache angelegten Senatsheft ergibt zunächst Landgericht eingegangene Schriftsatz Annahme Verurteilten Generalbundesanwalt Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist . Verwerfung Revision Verurteilten § Abs. StPO gerichteten Antragsschrift 14 . September hat Generalbundesanwalt ausdrücklich Inhalt Schriftsatzes 9 Juli auseinandergesetzt Antragsschrift S. . Senat hat Entscheidung Revisionsvorbringen Verurteilten vollem Umfang bedacht gewürdigt aber durchgreifend erachtet . 3 . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung § Abs. vgl. u.a. Senatsbeschlüsse 22 . Mai 2 . September . Raum Radtke Jäger