BESCHLUSS 10 November Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Waffen u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 November beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 8 . März wird unbegründet verworfen § Abs. . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Ausführungen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Revisionsvorbringen erfolgte Bildung Gesamtstrafe § StGB Rechtsfehler . Tatrichter war gehindert Fällen verwirkte höchste Einzelstrafe Jahre Monate Jahre Monate erhöhen . 1 . Bemessung Gesamtstrafe Rahmen Gesamtstrafenbildung § Abs. StGB ist Wege Gesamtschau Unrechtsgehalts Schuldumfangs eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen vgl. Urteil 30 November BGHSt f. ; Beschluss 17 . Dezember . Summe Einzelstrafen kommt nur geringes Gewicht maßgeblich ist angemessene Erhöhung Einsatzstrafe zusammenfassender Würdigung Person Täters einzelnen Straftaten § Abs. Satz StGB . ist Verhältnis einzelnen Taten zueinander größere geringere Selbstständigkeit Häufigkeit Begehung Gleichheit Verschiedenheit verletzten Rechtsgüter Begehungsweisen Gesamtgewicht abzuurteilenden Sachverhalts berücksichtigen Urteil 30 November BGHSt . Besteht einzelnen Taten enger zeitlicher sachlicher situativer Zusammenhang hat Erhöhung Einsatzstrafe Regel geringer auszufallen Beschlüsse 13 . April NStZ-RR 13 November . Wird Einsatzstrafe erheblich erhöht bedarf näherer Begründung Beschluss 20 . Oktober NStZ . starke Erhöhung Einsatzstrafe bedarf besonderer Begründung fehlerfrei getroffenen Feststellungen selbst ergibt . Strafzumessung " Mathematisierung " fremd ist kann anders Revisionsführer meint Rechtsfehler allein gesehen werden Einsatzstrafe etwa Zweieinhalbfache erhöht wurde vgl. Beschluss 25 . August NStZ 32 ; StGB 63 . Aufl . § . 7a . Derartige mathematische Überlegungen finden Gesetz Stütze ; auch Bemessung Gesamtstrafe gilt Gesetz Strafzumessung " Schematismus weit entfernt ist vgl. Beschluss 10 . April BGHSt ; Urteil 28 . März . Tatrichter kann auch gezwungen werden schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe festzusetzen rechtsfehlerfreie Verhängung schuldangemessenen Gesamtstrafe ermöglichen vgl. Urteil 23 . April StGB § Strafhöhe . Revisionsgericht hat nur Rechtsfehler einzugreifen . können insbesondere dann vorliegen Gesamtstrafe gesetzlichen Strafrahmens befindet gebotene Begründung Gesamtstrafe fehlt Besorgnis besteht Tatrichter habe Summe Einzelstrafen leiten lassen vgl. u.a. Beschluss 3 . Februar . ungewöhnlich hohe Divergenz Einsatzstrafe Gesamtstrafe kann jedenfalls Fehlen tragfähigen Begründung letztgenannte Besorgnis begründen Beschluss 25 . August NStZ . 2 . Rechtsfehler sind vorliegenden Fall gegeben . Tatrichter hat Erhöhung Einsatzstrafe nur zulässige vgl. Urteil 30 November BGHSt ; Urteil 17 . August StGB § Abs. Bemessung Beschluss 15 . August StGB § Abs. Bemessung Bezugnahme Strafzumessungserwägungen begründet Straftaten verhängten Einzelstrafen zugrunde lagen . hat Tatgeschehen charakterisierenden langen Tatzeitraum hervorgehoben Beihilfe unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Kilogramm Haschisch Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge März begann Dezember bewaffnetem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge sein Ende fand . lagen weitere Straftaten jeweils Taten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Kilogramm Haschisch Tateinheit Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Einsatzstrafen geahndet worden sind . ist rechtlich beanstanden ; Zeitraum Jahren eingebetteten Verhältnis zueinander große Selbständigkeit aufweisenden Taten heben Geschehen typischen Serienstraftaten . Festsetzung Gesamtgewicht Sachverhalts gerecht werdenden Gesamtstrafe stand Strafkammer Einsatzstrafen noch unteren Hälfte angewandten Strafrahmens festgesetzt hat Gewicht einzelnen Taten rechtlich möglich gewesen wäre schon Festsetzung höherer Einzelstrafen berücksichtigt hat . war rechtlich geboten Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände schon vollständig Einzelstrafen mitbestimmt haben jedenfalls Gesamtstrafenbildung angemessen berücksichtigen vgl. Urteil 18 . September StGB § Serienstraftaten ; Urteile 23 . Oktober NStZ-RR 21 . März NStZ-RR . hat Landgericht getan . Bemessung Einzelstrafen vorangestellten Erwägungen Landgericht Gesamtstrafenbildung Bezug genommen hat belegen vorzunehmende Gesamtwürdigung Täters Verhaltens bedeutsamen Umstände bedacht hat . Gesamtschau Taten hatten Unrechtsgehalt Schuldumfang hier besonderes Gewicht . Mosbacher Radtke