BESCHLUSS 20 . August Strafsache 1 . 2 . 3 . 1 . : Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . : bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 3 . : unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . August gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 . April aufgehoben bezüglich Angeklagter Strafausspruch bezüglich Angeklagten B. weils Entscheidung Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten folgt verurteilt : Angeklagten Anstiftung unerlaubten Einfuhr bungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Tatmehrheit tatmehrheitlichen Fällen gewerbsmäßigen Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten Anstiftung unerlaubten Einfuhr mitteln geringer Menge Tateinheit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tatmehrheit Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten zweier mehrheitlicher Fälle unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit jeweils Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . hat Strafkammer Angeklagten erweiterten Verfall Angeklagten Verfall Wertersatz Höhe Euro angeordnet . Angeklagten B. hat Landgericht teren Anklagevorwürfen freigesprochen . jeweils Sachrüge geführten Revisionen Angeklagten erzielen Tenor ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen sind jeweils unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Strafkammer hat bezüglich Angeklagten B. erörtert Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB Betracht kommt . hätte aber Feststellungen umfangreichen Drogenkonsum Angeklagter : Gramm Kokain Tag mehrwöchige Entzugserscheinungen Haftantritt ; : Jahren Gramm Cannabis Tag Tatsache Taten auch eigenen Betäubungsmittelkonsum dienten bestanden vgl. Prüfungsmaßstab Senat Beschluss 18 . September . Strafkammer hat Betäubungsmittelkonsum Angeklagter lediglich Hinblick erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit erörtert ; Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt ist indes Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig . . vgl. zuletzt Beschluss 28 . Mai . 2 . Angeklagten hat Strafkammer Tat raussetzungen § erfüllt erachtet Strafe § Abs. Nr. iVm § Abs. StGB verschobenen Strafrahmen entnommen Tat Einzelfreiheitsstrafe Jahren verhängt zugleich Einsatzstrafe . hat Revision zutreffend hinweist rechtsfehlerhaft . . vgl. zuletzt Beschluss 8 Juli erwogen vertypten Milderungsgrundes Annahme minder schweren Falls § Abs. möglich gewesen wäre . 3 . Angeklagten besteht Rahmen Strafzumessung Erörterungsmangel . Angeklagten hat Strafkammer Einzelstrafen Normalstrafrahmen entnommen Rahmen konkreten Strafzumessung Gunsten gewürdigt jeweils anderweitig verfolgten Lieferanten lichen Betäubungsmitteln benannt belastet haben . unvollständigen Angaben kann Senat nachprüfen Sachlage fernliegt Voraussetzungen § Angeklagten vorgelegen haben . zwingt Aufhebung Strafausspruchs Angeklagte . 4 . Landgericht getroffenen Feststellungen sind dargelegten Rechtsfehlern betroffen können bestehen bleiben vgl. Abs. ; Feststellungen können ergänzt werden getroffenen Widerspruch stehen . Raum Radtke Jäger Mosbacher