BESCHLUSS StR 12 . August Sicherungsverfahren 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . August beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 3 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Beschuldigten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Vorbringen Generalbundesanwalts Stellungnahme 8 Juli bemerkt Senat : bereits landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung Beschuldigten Behandlung sog. spezialisierten Einrichtung Maßregelvollzugs therapieren wird möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk richten sein . Wahl Hebenstreit