NAMEN 12 . Dezember Strafsache versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 12 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Hebenstreit Oberstaatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil 4 . April wird Maßgabe unbegründet verworfen Einzelstrafe Fall Urteilsgründe Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Revision Angeklagten ist unbegründet . Jedoch war fehlende Festsetzung zweiten Einzelstrafe Fall Geschädigter Senat nachzuholen . entsprechender Anwendung § Abs. hat Senat Antrag Generalbundesanwalts Einzelstrafe zweite Tat Fall § Abs. § Abs. StGB verschobenen Strafrahmen Abs. Nr. StGB vgl. S. Monate Freiheitsstrafe festgesetzt . Landgericht hat erste Tat Fall Einzelstrafe Jahr verhängt Taten Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten festgesetzt . wollte ersichtlich zweite Tat Strafe verhängen S. . Verbot Schlechterstellung § Abs. steht Nachholung Festsetzung Abs. Strafausspruch m.w . . Höhe nunmehr festgesetzten zweiten Einzelstrafe schließt Benachteiligung Beschwerdeführers § Abs. Satz Abs. Satz StGB . Hebenstreit Boetticher