BESCHLUSS 5 . August Strafsache 1 . 2 . unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts Waldshut-Tiengen 25 . März werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Angeklagten angefallenen Auslagen Übersetzer Dolmetscher trägt Gesetzes § Staatskasse Ausspruchs bedarf . Hebenstreit Jäger