BESCHLUSS 10 . September Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . September beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Fassung angefochtenen Urteils bemerkt Senat ergänzend : Urteilsgründe sollen Wesentliche beschränken . bedeutet Vorstrafen nur Umfang Einzelheiten mitzuteilen sind getroffene Entscheidung Bedeutung sind vgl. Abs. Satz Strafzumessung . hier zutreffenden knappen Bewertung Vorstrafen Angeklagten S. war angezeigt Einzelheiten Sachverhalts früheren insbesondere einschlägigen Entscheidungen mitzuteilen . Wahl Schluckebier Hebenstreit