BESCHLUSS 25 . September Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . September beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : Verurteilung schwerer räuberischer Erpressung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Angeklagte Mittäter haben Geschädigten genötigt Mittäter DM auszuhändigen Geschädigte Rauschgiftlieferung bezahlt hatte . Möglichkeit Irrtums Angeklagten Bestehen Forderung Geschädigten mußte Landgericht intensiver geschehen auseinandersetzen . Zwar kann irrige Annahme Anspruchs Geschädigten Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum Rechtswidrigkeit Bereicherung bewirken . nur Vorstellung Recht geschützter Ansprüche könnte Erpressungsvorsatz entgegenstehen StGB Abs. Bereicherungsabsicht . Gedanke Angeklagte glauben konnte Forderung berechtigt Gewalt eintreiben können liegt Betäubungsmittelgeschäft regelmäßig so fern hier weiteren Erörterung bedurfte vgl. . 27 . Juni ; anderen Sachverhalt anderen Vorstellungen subjektiven Seite vgl. . 11 Juli . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Hebenstreit