BESCHLUSS 22 . Oktober Strafsache 1 . 2 . versuchten Mordes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Oktober gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 11 . März betrifft Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Schwurgericht Landgerichts zurückverwiesen . 2 . Revision Angeklagten Urteil 11 . März wird unbegründet verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils versuchten Mordes Tateinheit versuchtem besonders schweren Raub gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . wenden Revisionen Angeklagten . Angeklagte nur Sachrüge erhebt greift Angeklagte Urteil Verfahrensrügen . Nur Rechtsmittel Angeklagten hat Erfolg . Feststellungen Landgerichts drangen Angeklagten 20 . August Uhr Wohnung Nebenklägers Meter Höhe gelegenes gekipptes Küchenfenster Schraubendreher aufhebelten mithilfe unbekannten Dritten Wohnung einstiegen . Flur Wohnung stellten Angeklagten Nebenkläger ursprünglichen Erwartung Wohnung anwesend war . Angeklagten beschlossen einvernehmlich ursprünglichen Tatplan Wertgegenstände Wohnung entwenden weiterzuverfolgen Zwecke zunächst Nebenkläger unschädlich machen . Angeklagten führte Messer Klingenlänge . andere Angeklagte nahm Einstieg umgefallenen Wasserkocher Küche . Derart bewaffnet begaben Angeklagten Wohnzimmer . Angeklagte stach schlafenden Nebenkläger bewusster Ausnutzung Wehrlosigkeit Messer voller Wucht Unterbauch Klinge rechten Beckenkamm abbrach Körper Nebenklägers stecken blieb . Anschließend schlugen Angeklagten Wasserkocher Fäusten Nebenkläger . Angeklagten handelten Stich Schlägen bedingtem Tötungsvorsatz . Stich Schläge erwachte Nebenkläger versuchte vergeblich wehren rief Hilfe . war Angeklagten Risiko entdeckt werden groß ergriffen Flucht . Nebenkläger folgte schlug Angeklagten noch Küchenstuhl Nebenkläger umknickte rechte Sprunggelenk . Angeklagten flohen unverschlossene Wohnungstür Treppenhaus ebenfalls unverschlossene Haustür . Nebenkläger rief sein Handy Zeugen To . schilderte schehen . informierten sodann Polizei . Nebenkläger erlitt Tat Bruch Sprunggelenks mm lange bis tiefe Stichverletzung rechten Unterbauch Nasenbeinfraktur diverse Hautdefekte Schürfmarken . II . 1 . Landgericht stützte Verurteilung bzgl. Angeklagten DNA-Spuren Einstiegsfenster . ersten Datenbankabgleich August Datenbank Personen Merkmalssystemen einlagen wurde Angeklagte einziger Treffer Übereinstimmungen festgestellt . Tatsache äußerte Sachverständige Schätzung Wahrscheinlichkeit Übereinstimmung oberen unteren Milliardenbereich liege . Anschließend erfolgte Auftypisierung Merkmalssysteme . Grundlage war Berechnung Häufigkeit rein formalen Gründen möglich jedoch ergebe noch weitergehende Übereinstimmung Erhöhung Häufigkeit . seien Merkmalssystemen Werten Angeklagten festgestellt worden Merkmalssystem SE33 Wert DNA Angeklagten feststellbar . Tatsache hier nur Wert DNA Angeklagten feststellbar sei sei Grund keitsberechnung stattfinden konnte . Merkmalssystem Wert festgestellt werden konnte liege Erwartungsbereich hier Nachweisempfindlichkeit sehr hoch sei . Spur seien Merkmalssystemen Werte Angeklagten feststellbar gewesen übrigen Merkmalssystemen jeweils Wert Angeklagten . Ferner habe Sachverständige Spuren ausgeführt hier festgestellten Werten Merkmalssysteme relativ seltene Merkmalskombinationen handele mitteleuropäischen Gesamtbevölkerung nur % % % vertreten seien . 2 . Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand . Urteil Landgerichts leidet Beweiswürdigung durchgreifenden Darlegungsmängeln . Tatgericht Gutachten Sachverständigen folgt hat wesentlichen Anknüpfungstatsachen Ausführungen Gutachters so darzulegen Rechtsmittelgericht überprüfen kann Beweiswürdigung tragfähigen Tatsachengrundlage beruht Schlussfolgerungen Gesetzen Erkenntnissen Wissenschaft Erfahrungssätzen täglichen Lebens möglich sind vgl. u.a. Beschluss 16 . April f. ; Urteil 21 . März NStZ . Überprüfung Revisionsgericht Ergebnis DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist bedeutet Tatgericht jedenfalls mitteilen muss Systeme untersucht wurden unabhängig voneinander vererbbar sind mithin Produktregel anwendbar ist Übereinstimmungen untersuchten Systemen ergeben haben Wahrscheinlichkeit festgestellte Merkmalskombination weiteren Person erwarten ist aaO . Anforderungen Darstellung Überzeugungsbildung zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens wird angefochtene Urteil Maße gerecht . Vorliegend hätte Tatgericht darlegen müssen Gründen genau Häufigkeitsberechnung Sachverständigen rein formal möglich war Anforderungen erfüllt sein müssen Berechnung durchgeführt werden kann . Insbesondere lässt Urteil Bezug Wahrscheinlichkeitsberechnung entnehmen formalen Gründen Auskunft Sachverständigen zulassen handelt Zuverlässigkeit Wahrscheinlichkeitsberechnung Grundlage untersuchten Merkmalssysteme auswirken . Feststellungen Tatgerichts ist Revisionsgericht hier möglich überprüfen Beweiswürdigung Tatgerichts tragfähigen Tatsachengrundlage beruht mithin Ausführungen Wahrscheinlichkeit plausibel sind . Senat übersieht letztlich Aufgabe Gerichts ist eigene Überzeugung bilden . Ausführungen Sachverständigen stellen hier jedoch entscheidende Bewertungsgrundlage Überzeugungsbildung Gerichts so Revisionsgericht derart dargelegt werden müssen Revisionsgericht Überprüfung tatrichterlichen Beweiswürdigung ermöglicht wird . . Revision Angeklagten wird zutreffend desanwaltschaft dargestellten Gründen verworfen . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung ergab Rechtsfehler Nachteil Angeklagten § Abs. . Erstreckung Entscheidung Angeklagten gemäß kam Betracht II . beschriebene Mangel unzureichenden Darstellung ausschließlich Angeklagten DNA-Spur Angeklagten betraf . konnte Sachverständigen Wahrscheinlichkeitsberechnung durchgeführt werden Urteil auch ausreichend dargelegt wurde . Raum Radtke Jäger