BESCHLUSS 5 . August Strafsache Hehlerei 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Verfahren ist Gründen allein Verantwortungsbereich Justiz liegen Begründung Revision Beschwerdeführer Zeitraum Eingang Strafakten Staatsanwaltschaft 10 . Dezember Übersendung Akten Generalbundesanwalt Ende Juni angemessen gefördert worden . Senat stellt Vorliegen Verstoßes Art . Abs. Satz . weitergehenden Kompensation bedarf Generalbundesanwalt Recht hingewiesen hat besondere Belastung inhaftierten Angeklagten ersichtlich ist vgl. NStZ . Wahl Jäger