NAMEN 8 . Dezember Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 6 . Dezember Sitzung 8 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Staatsanwältin Verhandlung 6 . Dezember Staatsanwalt Verkündung 8 . Dezember Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung 6 . Dezember Verteidiger Rechtsanwältin Verhandlung 6 . Dezember Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Verhandlung 6 . Dezember Justizobersekretärin Verkündung 8 . Dezember Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Nebenklägerin Urteil Landgerichts 16 . Februar werden unbegründet verworfen . 2 . Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . 3 . Nebenklägerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Erstattung Angeklagten Revision Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet . 4 . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Nötigung Sachbeschädigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revisionen Angeklagten Nebenklägerin Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel Staatsanwaltschaft haben Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts war Angeklagten Ehe Nebenklägerin zentrale Angelpunkt Lebens wesentlicher Quell Selbstwertgefühls . Nebenklägerin außereheliche Beziehung gestand wollte Angeklagte Scheitern Ehe verhindern bemühte sehr Ehefrau . Abend 5 . September erklärte Nebenklägerin jedoch Tag wieder Liebhaber zusammen gewesen sein legte schlafen . Schlaf sprach beglückt Sex Liebhaber . Angeklagte erkannte Bemühungen Frau zurückzugewinnen Ehe fortzuführen erfolglos gewesen waren . nun akut erachteten Gefährdung Ehe war Angeklagte niedrigen Intelligenz wenig ausgeprägten emotionalen Entwicklung überfordert . sah Ausübung Gewalt einzige Möglichkeit Reden Ehefrau Ende setzen festzuhalten weitere sexuelle Kontakte Liebhaber verhindern . Ziele erreichen kniete seitlich schlafende Nebenklägerin packte Händen festem Griff Hals drückte Daumen Kehlkopfgegend ganze mögliche Kraft auszuüben ganzes Gewicht über Griff hineinzulegen . Gleichzeitig rief wiederholt lautstark : gehst mehr fremd . erkannte Würgen Nebenklägerin erheblich verletzen könnte ausgeübten Intensität potentiell lebensgefährlich war . nahm billigend Kauf . tigen Griff Hals sah jetzt einzige Möglichkeit unerträgliche Schwärmen Sex Liebhaber beenden weitere derartige Kontakte verhindern . Nebenklägerin wachte unmittelbar Beginn Würgevorgangs . Atemwege waren Zudrücken teilweise verlegt hatte Gefühl Luft bekommen . röchelte rang Luft Bett hin her Griff Angeklagten entkommen . Kinder Angeklagten Freunde hörten laute Rufen Angeklagten elterlichen Schlafzimmer Luft Schnappen Nebenklägerin . Sohn betrat bereits Beginn Würgevorgangs Zimmer schrie Vater lass versuchte Nebenklägerin wegzuziehen . Angeklagte lockerte Griff so Nebenklägerin atmen konnte . Dann festigte Griff verzweifelten psychischen Zustand anders Würgen Frau helfen wusste . Sekunden betraten auch anderen Kinder Schlafzimmer . dritt versuchten Angeklagten zurückzuziehen . Angeklagte lockerte erneut Griff Hals Nebenklägerin insgesamt etwa Sekunden aufrechterhalten hatte . Nebenklägerin verließ Schlafzimmer . Kinder Angeklagten schließlich losließen nahm Küchenmesser Klingenlänge etwa machte Suche Nebenklägerin . wollte hindern verlassen weiter anderen Männern betrügen . nahm billigend Kauf Messer gegebenenfalls einzusetzen Art Messereinsatzes noch Gedanken machte . Angeklagte rannte Wohnblock fand Nebenklägerin jedoch . Schließlich ließ Sohn Messer abnehmen . 2 . Landgericht hat Würgen gefährliche Körperverletzung gemäß § Abs. Nr. StGB gewertet . bedingten Tötungsvorsatz hat angenommen . Rahmen Gesamtwürdigung hat hinreichender Sicherheit kognitiven voluntativen Element Vorsatzform überzeugen können . hat Strafkammer insbesondere affektiven Elemente Tatausübung spontanen Tatentschluss Nebenklägerin Schlaf geäußerten Worte fehlende maximale Kraftentfaltung niedrige Intelligenz verbunden emotionalen Überforderung Ehe Nebenklägerin zentralen Angelpunkt Lebens wesentlichen Quell Selbstwertgefühls nachfolgende Bewaffnung Messer berücksichtigt Gefährlichkeit Tathandlung auseinandergesetzt . II . zunächst ausgeführten Sachrüge begründete umfassenden Aufhebungsantrag enthaltende Revision Angeklagten beanstandet Stellungnahme Revisionsbegründungen Staatsanwaltschaft Nebenklage nur Schuldspruch gefährlicher Körperverletzung § Abs. Nr. StGB . teilweise Rücknahme unbeschränkt eingelegten Revision liegt Voraussetzungen § Abs. dargetan sind . Rechtsmittel bleibt Erfolg . 1 . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen Schuldspruch gefährlicher Körperverletzung Tatbestandsvariante lebensgefährdenden Behandlung § Abs. Nr. StGB . Angriff Hals Opfers Form Würgens ist Leben gefährdende Behandlung Sinne § Abs. Nr. StGB . maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer Stärke Einwirkung zwar führen müssen Opfer Körperverletzung tatsächlich Lebensgefahr gerät abstrakt geeignet muss Leben Opfers gefährden vgl. Urteil 25 . Oktober NStZ-RR 11 . Angeklagte hielt Nebenklägerin etwa Sekunden festem Griff Händen Hals gepackt drückte Daumen Kehlkopfgegend Atemwege teilweise verlegt wurden . glaubhaft angesehenen Bekundungen Geschädigten Gefühl Schleier bilde verspürt gedacht haben stehe kurz Bewusstlosigkeit ist rechtlich beanstanden Landgericht abstrakt lebensgefährdende Tathandlung angenommen hat . rechtsmedizinische Sachverständige Strafkammer angeschlossen hat hatte ausgeführt hänge Angriff Hals festgestellten Dauer Intensität weitgehend Zufall nämlich Druckpunkt Würgegriffs körperlichen Konstitution Angegriffenen lebenswichtige Funktionen zerstört werden insbesondere Sauerstoffversorgung Gehirns wichtige Blutzufuhr beeinträchtigt Kehlkopf eingedrückt wird . Hätte Druckpunkt geringfügig anders gelegen hätte Verletzungsbild ganz anders darstellen können . Täter sei kontrollierbar kräftige Zudrücken Halses kreislaufrelevante Vene empfindliche Teile Kehlkopfs Stimmlippen getroffen werden . 2 . Strafausspruch enthält Urteil Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . ist rechtlich beanstanden Landgericht Vorliegens vertypten Milderungsgrunds § StGB erheblich verminderten Affektkontrolle Folge Anpassungsstörung minder schweren Fall gefährlichen Körperverletzung § Abs. letzter angenommen hat . Strafkammer hat gebotene Gesamtwürdigung Lasten Angeklagten insbesondere vielfache einschlägige Vorstrafen Angriff arglos eingeschlafene schlafende Nebenklägerin psychologischen Folgen eingestellt minder schweren Fall auch Berücksichtigung StGB abgelehnt . . Ungunsten Angeklagten eingelegte Schuldspruch gefährlicher Körperverletzung beschränkte Revision Staatsanwaltschaft Sache ebenfalls beschränkte Revision Nebenklägerin beanstanden Beweiswürdigung Landgerichts insoweit bedingten Tötungsvorsatz Angeklagten Verurteilung versuchten Tötungsdelikts verneint hat . Revisionen bleiben Erfolg . Beweiswürdigung Landgerichts hält Punkt revisionsrechtlicher Prüfung Ergebnis stand . -9- 1 . Beweiswürdigung ist dann rechtsfehlerhaft widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt Gericht überspannte Anforderungen Überzeugungsbildung gestellt hat . . ; vgl. Urteile 10 . Dezember . 15 . Dezember . . hat Revisionsgericht tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen andere Beurteilung nähergelegen hätte überzeugender gewesen wäre . . ; vgl. Urteile 5 . Dezember NStZ-RR 87 ; 15 . Dezember . 12 . Mai . 2 . Bedingter setzt Täter Tod mögliche ganz fernliegende Folge Handelns erkennt Wissenselement billigt erstrebten zumindest Eintritt Todes abfindet mag Erfolgseintritt auch gleichgültig unerwünscht sein Willenselement . Elemente bedingten Vorsatzes müssen Einzelfall umfassend geprüft gegebenenfalls tatsächliche Feststellungen belegt werden vgl. Urteile 16 . September NStZ 25 26 ; 5 . Juni . insoweit NStZ abgedruckt ; 17 Juli 27 . Januar NStZ . Bejahung Verneinung kann nur Grundlage Gesamtbetrachtung objektiven subjektiven Umstände Einzelfalls erfolgen vgl. Urteil 13 . Januar NStZ 216 ; Beschluss 9 . Oktober 346 ; Urteil 22 . März BGHSt insbesondere objektive Gefährlichkeit Tathandlung konkrete Angriffsweise Täters psychische Verfassung Tatbegehung Motivationslage einzubeziehen sind vgl. Urteil 16 . Mai 45/13 NStZ . Rahmen vorzunehmenden Gesamtschau stellt Grundlage Täter bekannten Umstände bestimmende objektive Gefährlichkeit Tathandlung wesentlichen Indikator kognitive auch voluntative Vorsatzelement vgl. Urteil 5 . Juni aaO ; 9 . Oktober aaO ; Urteile 16 . Mai StR aaO 23 . Februar NStZ . Hat Täter offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen liegt vorbehaltlich Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände Einzelfalls Eintritt Todes mögliche Folge Tuns erkannt gleichwohl gefährliches Handeln begonnen fortgesetzt hat Todeserfolg auch billigend Kauf genommen hat . . ; vgl. Urteil 1 . Dezember NStZ . 3 . Anforderungen genügen Erwägungen Landgericht Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat . Beweiswürdigung Landgerichts ist widersprüchlich noch Weise lückenhaft Bestand Urteils gefährden könnte . Strafkammer ist Beurteilung bedingten Tötungsvorsatzes gebotenen Gesamtschau objektiven subjektiven Umstände Tat Täters ausgegangen . Rahmen Gesamtschau hat objektive Gefährlichkeit Tathandlung beleuchtet Bedeutung gewichtigen Indikator Vorsatzelemente bedingten tungsvorsatzes gesehen . hat aber nur begrenzte Aussagekraft beigemessen Eingreifen Dritter Tathandlung bereits kurz Beginn unterbrochen wurde . hat Strafkammer dargelegt Würgen tödlichem Ausgang regelmäßig deutlich längeren Würgevorgang erfordere Blutversorgung Gehirns nur vorübergehend Folge Bewusstlosigkeit unterbrechen dauerhaft . Auch vollständige Verlegung Atemwege sei Gegensatz hier eingetretenen teilweisen Verlegung kaum denkbar gleichzeitig Blutversorgung Gehirns abzuschneiden . hat Strafkammer bereits Vorliegen Wissenselements bedingten Tötungsvorsatzes Frage gestellt Fehlen nachfolgend subjektiven Befindlichkeit Angeklagten belegt . hat insoweit ausgeführt auch psychische Ausnahmesituation spreche Angeklagte konkreten Tatsituation tatsächlich Möglichkeit rechnete Nebenklägerin könnte Griff Hals Tode kommen . sei durchaus möglich Angeklagte zwar potentielle Lebensgefährlichkeit Handelns erkannt hatte aber konkreten Situation bewusst gewesen sein Vorgehen Tod Opfers führen könnte . Überlegung enthält Widerspruch . Auch Angeklagten bewusst gewesen ist Würgen Menschen töten könne belegt nur Wissen allgemeine Gefährlichkeit Angriffs Hals Menschen vgl. auch Beschlüsse 7 . September StGB Vorsatz bedingter 19 Juli StGB § Abs. Vorsatz bedingter . lässt indes herleiten Angeklagte konkreten Tatsituation auch tatsächlich Möglichkeit rechnete Nebenklägerin könne Tode kommen Überlegungen einbezog . ist durchaus möglich Angeklagte zwar Umstände kannte indes konkreten Situation bewusst sein Vorgehen Tode Opfers führen könne vgl. auch Urteil 10 . Dezember StGB Abs. Vorsatz bedingter ; Beschluss 19 Juli StGB Abs. Vorsatz bedingter . Landgericht hat insoweit auch besonderen Tatumständen auseinandergesetzt erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit führten : niedrigen Intelligenz emotionalen Überforderung aggressiven Impulsdurchbruchs Reaktion Schlaf Liebhaber schwärmende Ehefrau kann Angeklagten Bewusstsein gefehlt haben spontane Tathandlung Tod Folge haben könnte . Strafkammer hat dargelegt affektiven Elemente Tatausübung plötzliche aggressive Impulsdurchbruch spontane lauten Rufe gehst mehr fremd Tatausführung gleichen Wohnung anwesenden Kinder deutliche Erosion psychischen Stabilität verbunden niedrigen Intelligenz eher wahrscheinlich erscheinen lassen Angeklagte möglichen tödlichen Ausgang Handelns Blick genommen hat . sei emotionalen Herausforderungen schnell überfordert Vorverurteilungen zeigten Gewaltdurchbrüchen Handlungsalternativen führe . Landgericht Vorliegen Wissenselements Tötungsvorsatzes hat überzeugen können ist eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs tatrichterlichen Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft vgl. Urteil 12 . Januar . Auch Vorliegen voluntativen Elements Tötungsvorsatzes hat Strafkammer geprüft . sprach Sicht Landgerichts Angeklagte hörbaren Luftschnappens Nebenklägerin Eintreffen Kinder Würgen fortsetzte ; sprach vollen möglichen Kraftentfaltung ausgeführt hatte Einschreiten Kinder Schläge gewehrt zuvor auch versucht hatte Nebenklägerin Körpergewicht fixieren Gegenwehr Schlägen andere Weise unterbinden . Auch Äußerungen Angeklagten Tötungsvorsatz hindeuten könnten konnte Strafkammer feststellen . standen lediglich Strafkammer näher hinterfragten Worte Angeklagten gehst mehr fremd verschiedene Interpretationen zulassen . Auch Prüfung Elements hat Strafkammer psychische Befindlichkeit Angeklagten Persönlichkeit niedrige Intelligenz herangezogen . hat erwogen Angeklagte andere Möglichkeit mehr sah Nebenklägerin Gewalt festzuhalten so weitere sexuelle Kontakte Liebhaber verhindern . Ziel sei gewesen Nebenklägerin beseitigen Mitteln Partnerin behalten . verdeutliche spontane Äußerung Ermittlungsbeamten Stunden Tat . erklärte spontan ungefragt habe Nebenklägerin töten wollen liebe habe nur Hals packen bisschen halten wollen so gehöre wegsolle . Nachtatverhalten vermochte Strafkammer objektiven Anhaltspunkte entnehmen Angeklagte Messer ergriffen hat Vorsatz Nebenklägerin töten nun umzusetzen . hielt vielmehr möglich Angeklagte Messer nur einsetzen wollte Nebenklägerin nötigen bleiben reden . Art Messereinsatzes hatte noch Gedanken gemacht . ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anerkannt spontanen unüberlegten affektiver Erregung ausgeführten Handlungen auch Wissen möglichen Todeseintritt Berücksichtigung Tat Persönlichkeit Täters ergebenden Besonderheiten selbstständig Wissenselement stehende Willenselement Vorsatzes geschlossen werden kann siehe nur Urteile 14 . August NStZ f. 3 . Dezember . Einordnung Würdigung spontanen affektiver Erregung erfolgenden Handelns obliegt Tatrichter vgl. Urteil 3 . Dezember . Landgericht hat tragfähige Anhaltspunkte benannt Angeklagten selbst erkannten Möglichkeit Todeseintritts Willenskomponente bedingten Tötungsvorsatzes gegeben ist . 4 . Auch Milderung Strafrahmens § Abs. letzter StGB § § Abs. StGB hält rechtlicher Prüfung stand . Tatbegehung unterlag erheblich verminderten Affektkontrolle Folge Anpassungsstörung . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz StPO . trägt erfolglosem Rechtsmittel Angeklagten Nebenklägers notwendigen Auslagen selbst so hier Erstattung Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen Nebenklägerin stattfindet auch Revision Angeklagten verworfen worden ist vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 59 . Aufl . . . Raum Radtke Mosbacher