BESCHLUSS 26 . August Strafsache schweren sexuellen Mißbrauchs Kindes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Angeklagte ist vielfach vorbestraft Mal sexuellen Mißbrauchs Kindern . wurde jetzt Rückfalltäter schweren sexuellen Mißbrauchs Kindern § Abs. Abs. Nr. StGB Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Strafzumessung führte Strafkammer u.a. : " Andererseits mußte Ungunsten berücksichtigt werden bereits erheblich vorbestraft ist insbesondere auch einschlägig . hat Kammer Bewertung Vorstrafen berücksichtigt Verurteilung 21 . März Amtsgericht .... Tatbestand § Abs. Nr. StGB gehört so Verurteilung Strafzumessung schärfend berücksichtigt wurde . Ungunsten Angeklagten war jedoch sehen bereits mehrfach unbedingte Freiheitsstrafen verhängt vollstreckt wurden Angeklagten weiteren Straftaten abgehalten hat . " Strafzumessungserwägungen hat Strafkammer Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB verstoßen . Kammer durfte straferschwerend auch sonstigen Vorstrafen berücksichtigen Angeklagte nur einschlägige " Vorverurteilung gewarnt war weitere . übrigen ist Bewertung Vorstrafe Verurteilung § Abs. Nr. StGB auslöst Rahmen Prüfung minder schweren Strafzumessung engeren Sinne gänzlich ausgeschlossen Warnfunktion Durchschnittsfall deutlich abweicht vgl. NStZ ] . Dr. ist Urlaub kann unterschreiben . Hebenstreit