BESCHLUSS 3 . September Strafsache bewaffneten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . September gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . Januar Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision vorgenannte Urteil wird unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Verfahren neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Mitführen Waffen Tateinheit vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Waffen Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision erzielt Sachrüge Tenor ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht hat u.a. festgestellt Angeklagte August Diebstahls Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Teilnahme Öko-Wochenende Ableistung Tagen zialdienst verurteilt wurde . Vorahndung hat Landgericht Rahmen Strafzumessung ausdrücklich Lasten Angeklagten gewürdigt . Verwertung Vorverurteilung stand indes Revision Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen § Abs. . V.m . § Abs. Tilgungsreife Ablauf 24 . Lebensjahrs Angeklagten eingetreten war vgl. § Abs. . Tatsache Grenze geringen Menge komplett sichergestellten Marihuana nur unwesentlich überschritten wurde teilgeständige Angeklagte Hauptverhandlung Angaben Hintermann gemacht hat liegt Landgericht gewisser erschwerender Umstände Berücksichtigung bisherigen Unbestraftheit Angeklagten minder schweren Fall § Abs. angenommen hätte gemäß Antrag Generalbundesanwalts Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufzuheben war . Raum Mosbacher Radtke