BESCHLUSS 22 Juli Strafsache Raubes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . März Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Raubes Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verfahrensrügen Sachbeschwerde begründete Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Antragsschreiben 2 Juli hat Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt : " … hat Strafkammer ausdrücklich Lasten Angeklagten rechtsfeindliche Leugnen Tat sehenden Auges uneidliche Falschaussage Mutter zuließ tigt . ist besorgen bloße Dulden falschen Aussage Hauptverhandlung Strafschärfungsgrund angesehen hat . Prozessverhalten strafschärfend verwerten wäre nur dann zulässig allein Furcht Bestrafung beruhte Ausdruck Rechtsfeindlichkeit Uneinsichtigkeit wäre vgl. Urteil 13 . Januar StGB Abs. Nachtatverhalten ; Beschluss 4 . Dezember . käme insbesondere dann Betracht Angeklagte Zeugin Falschaussage Gunsten veranlasst Kenntnis Bereitschaft Zeugin benannt hätte . ist jedoch festgestellt . Leugnen Tat zulässiges Verteidigungsverhalten Angeklagten darstellt vgl. 6 Juli NStZ Grenzen auch dann überschritten sein dürften Tatverdacht anderen hier Mittäter wesentlich stärkt wird vgl. Beschluss 9 . Oktober kann auch Verhalten genommen Begründung entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein . Da auszuschließen ist konkrete Strafzumessung Rechtsfehler beruht muss Strafausspruch aufgehoben werden . " kann Senat verschließen . weitergehende Revision Angeklagten ist unbegründet . Insoweit hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Senat Entscheidung auch Revisionsschreiben 21 Juli vorlag Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Raum Radtke Jäger Mosbacher