BESCHLUSS 3 . August Strafsache Vorteilsannahme 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Ergänzend zutreffenden Vorbringen Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Annahme Landgerichts Angeklagte hätte vergleichbare Position " finden können " belegt mehr möglicherweise verdichtete Exspektanzen . Jedenfalls stellt hier tatsächlich abgeschlossene Vertrag Vorteil . . StGB . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Wahl Schluckebier Boetticher