BESCHLUSS 18 Juli Strafsache Steuerhehlerei u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 Juli gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Oktober betrifft aufgehoben Strafausspruch Angeklagte Fall Urteilsgründe Steuerhehlerei verurteilt worden ist Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhehlerei Tatmehrheit Betrug Fällen Tatmehrheit versuchtem Betrug Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg . Übrigen ist Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet Sinne § Abs. . Strafausspruch Jahren Freiheitsstrafe Fall Urteilsgründe Landgericht Angeklagten rechtsfehlerfrei Steuerhehlerei § verurteilt hat hält rechtlicher Nachprüfung stand . zieht Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt : Strafzumessung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . ist Aufgabe Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Täterpersönlichkeit gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen bewerten gegeneinander abzuwägen . Eingriff Revisionsgerichts ist Regel nur möglich Zumessungserwägungen fehlerhaft sind Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt verhängte Strafe oben unten Bestimmung löst gerechter Schuldausgleich sein . Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen Beschluss BGHSt . Angeklagte Verfahren abgeurteilt werden muss Strafe Sache selbst gefunden werden Gesichtspunkt verhängten Strafen auch gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten völlig Betracht bleiben darf NStZ StGB Zumessungsfehler . Anforderungen wird Strafzumessung Strafkammer gerecht . Bestrafung Angeklagten Falle erhehlerei Einzelstrafe Jahren übersteigt Bestrafung Vortäters erheblich insoweit lediglich Einzelstrafe Monaten erhalten hat . Gründe Differenzierung sind Rahmen Strafzumessung dargelegt S. . . noch sonst Gesamtheit Urteilsgründe entnehmen . Vielmehr hat Strafkammer Übrigen Angeklagten ´ ´ Taten S. beanstandender Weise höheren Einzelstrafen übrigen Mitangeklagten belegt . Darlegungsmangels kann festgesetzte Einzelstrafe Bestand haben . Fall verhängte Einzelstrafe zugleich Einsatzstrafe darstellt ist auch Gesamtstrafe aufzuheben . Aufhebung Feststellungen bedarf hier allein vorliegenden Darlegungsmangel Strafzumessung . neue Tatgericht darf weitere Feststellungen treffen bisherigen Widerspruch stehen . Raum Radtke Jäger