BESCHLUSS 18 Juli Strafsache Steuerhinterziehung u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 18 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Oktober betrifft Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Tatmehrheit Betrug Fällen Tatmehrheit versuchtem Betrug Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Erfolg § Abs. . 1 . Revision dringt Verfahrensrüge . führt gesamten Aufhebung angefochtenen Urteils zugrundeliegenden Feststellungen . Revision rügt Verletzung Dokumentationspflicht gemäß § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz StPO . Vorsitzende Strafkammer habe Inhalt 15 Juli Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächs öffentlicher Hauptverhandlung nur unvollständig berichtet Mitteilung Gespräch entsprechend unvollständig Protokoll aufgenommen . Verfahrensrüge ist zulässig erhoben . Jedenfalls Rechtsanwältin erhobene Verfahrensrüge genügt rungen § Abs. Satz . Beanstandung liegt Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen : 7 . Oktober Angeklagten Mitangeklagte begonnene Hauptverhandlung endete 30 . Oktober 44 . Hauptverhandlungstag . Bereits dritten Hauptverhandlungstag 28 . Oktober verlas Vorsitzende Strafkammer Verständigungsvorschlag Gerichts Sinne § . Angeklagten wurden gemäß belehrt . Verständigungsvorschlag hatte Angeklagten Inhalt Landgericht werde Fall Angeklagte qualifiziertes selbstbelastendes konkretes Geständnis abgebe bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis sei Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Jahren Monaten verhängen . Verständigung bezüglich Angeklagten konnte erzielt werden . Einlassung bestritt Angeklagte Tatvorwürfe Steuerhinterziehung insgesamt S. . ; legte auch Verständigung gemäß § Last liegenden Betrugstaten weitgehendes vollumfängliches Geständnis S. f. . Anregung Verteidiger Angeklagten fand 34 . Hauptverhandlungstag 15 Juli Hauptverhandlung weiteres Verständigungsgespräch . Erörterungen nahmen Berufsrichtern Schöffen Vertreter Staatsanwaltschaft Verteidiger Angeklagten Mitangeklagten . Gespräch fragte Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Seiten Strafkammer Falle Geständnisses Straferwartung Jahren realistisch betrachtet werden würde . Vorsitzende nahm Stellung Stand Beweisaufnahme teilte Strafkammer ausgehe Steuerschaden deutlich niedriger liegen dürfte Anklage angenommen Vorgehensweise Angeklagten eher dilettantisch darstelle vgl. dienstliche Stellungnahme Vorsitzenden 15 Juli . Dennoch wolle Strafkammer Verständigungsangebot dritten Hauptverhandlungstag Aussicht gestellten Grenzen verhängende Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Untergrenze Jahren Monaten Obergrenze beibehalten . Verständigungsgespräch endete Ergebnis Vorstellung Verteidiger Angeklagten Rahmen Jahren Freiheitsstrafe Strafkammer zustimmungsfähig erachtet wurde . 16 Juli 35 . Hauptverhandlungstag berichtete Vorsitzende Strafkammer öffentlicher Hauptverhandlung Inhalt nahm folgende Mitteilung Protokoll : Vorsitzende gab Verteidigern Angeklagten angeregten Gespräch Verständigung erzielen ließ Gericht Rahmen Gesprächs Aussicht gestellt hat bisherigen Ergebnisses Beweisaufnahme persönlichen Eindrucks Angeklagten ursprünglichen Verständigungsvorschlag festhalten lassen Fall qualifizierten selbstbelastenden Geständnisses . protokollierte Mitteilung gab mündlichen Ausführungen zutreffend . ergebnislosen Verständigungsgespräch 15 Juli machte Angeklagte Hauptverhandlung weiteren Angaben mehr . Anknüpfung Verständigungsgespräch stellte Staatsanwaltschaft 37 . Verhandlungstag noch Beweisanträge jeweils Inhalt Verständigungsgesprächs 15 Juli anknüpften . Verfahrensrüge ist begründet . Landgericht hat Informationspflicht § Abs. Satz Hinblick 15 Juli erfolgte Verständigungsgespräch verletzt . Allerdings liegt Revision Blick Verständigungsgespräch Verletzung Protokollierungspflicht § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz rügt Rechtsfehler bereits Vortrag . § Abs. Satz muss Protokoll u.a. Beachtung § Abs. Satz vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben . Wird § Abs. Satz StPO Erörterung vollständig bekannt gemacht Informationspflicht beachtet ergibt Wiedergabe unvollständigen Mitteilung Protokoll zusätzlicher Rechtsfehler ; vielmehr gibt Gang lung gerade zutreffend wieder vgl. Beschlüsse 29 . April . 20 ; 15 . Januar . NStZ-RR insoweit BGHSt abgedruckt 15 . April NStZ . So liegt hier . § Abs. Satz kann verletzt sein . Verletzt ist aber § Abs. Satz StPO . § Abs. Satz teilt Vorsitzende Gerichts Erörterungen stattgefunden haben Gegenstand Möglichkeit Verständigung § gewesen ist ja wesentlichen Inhalt . Pflicht gilt § Abs. Satz auch weiteren Verlauf Hauptverhandlung Änderungen Mitteilung Beginn Hauptverhandlung ergeben haben . Transparenzgebot soll sicherstellen derartige Erörterungen stets öffentlicher Hauptverhandlung Sprache kommen so informelles unkontrollierbares Verhalten Umgehung strafprozessualen Grundsätze Raum verbleibt vgl. BVerfG Urteil 19 . März BVerfGE . ; Beschluss 15 . Januar BGHSt ; Urteil 5 . Juni NStZ 602 ; Beschlüsse 5 . Oktober ; 8 . Oktober ; 3 . Dezember NStZ 219 ; 15 . April NStZ 22 Juli NStZ . Pflicht Mitteilung Ziel Verständigung Verfahrensausgang geführten Gespräche erstreckt auch Darlegung Seite Frage Verständigung aufgeworfen wurde Standpunkte gegebenenfalls vertreten Resonanz anderen Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist vgl. BVerfG aaO f. ; Beschluss 15 . Januar BGHSt ; Urteil 5 . Juni NStZ 602 ; Beschlüsse 5 . Oktober ; 3 . Dezember NStZ 9 . April NStZ . Dementsprechend hat Vorsitzende Verlauf Inhalt Gespräche Protokoll Hauptverhandlung aufzunehmen . Nur so wird effektive Kontrolle Revisionsinstanz ermöglicht . Maßgabe erweist öffentlicher Hauptverhandlung vorgenommene Mitteilung Vorsitzenden 15 Juli geführte Verständigungsgespräch unzureichend . wesentliche Informationen Ablauf Inhalt Gesprächs offen gelegt hätten teilte Vorsitzende Hauptverhandlung . blieb offen Standpunkte Teilnehmern Gesprächs insbesondere Verteidigung Staatsanwaltschaft vertreten wurden anderen Gesprächsteilnehmern Zustimmung Ablehnung gestoßen sind . Auch fehlte Hinweis Vorsitzende Verständigungsgespräch ausgegangen ist Angeklagte habe eher dilettantisch verhalten Steuerschaden habe Anklage deutlich verringert . Schließlich enthielt Mitteilung Vorsitzenden auch Angaben Reaktion Staatsanwaltschaft Verständigungsvorschlag Gerichts ggf. Vorstellung Strafmaß Erwartungen Prozessverhalten Angeklagten . Erwartungen Verfahrensbeteiligten weiteren Prozessverlauf sind unklar geblieben ; § Abs. folgende Transparenzgebot ist verletzt . gegebenen Umständen kann Senat ausschließen Urteil Rechtsverstoß beruht . Beruhen Urteils Verletzung Mitteilungspflicht § Abs. ist auszugehen ausschließen lässt Gericht gesetzmäßigem Vorgehen anderen Ergebnis gelangt wäre . Gesetzgeber hat Verstöße verfahrensrechtlichen Sicherungen Verständigung auch Dokumentationspflichten gehören absolute Revisionsgründe eingestuft vgl. aaO . ; BVerfG Beschluss 15 . Januar . NStZ . Revisionsgerichte haben Einzelfall prüfen Urteil Transparenzverstoß beruht § Abs. . gesetzliche Schutzkonzept § Abs. Abs. 257c darf hierbei jedoch unterlaufen werden so Beruhen Urteils Verstoß nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann Beeinträchtigung Schutzkonzepts droht . ; BVerfG Beschluss 26 . August NStZ . besonders gelagerten Einzelfällen ist denkbar etwa feststeht tatsächlich Verständigungsgespräche gegeben hat Prozessverlauf stattgefundener Gespräche beeinflusst worden ist vgl. Beschluss 15 . Januar BGHSt f. . Prüfung Revisionsgerichte sind auch Art Schwere Verstoßes Blick nehmen BVerfG Beschluss 15 . Januar . NStZ . -9- Auch hier auszuschließen ist Transparenzverstoß Verschleierung gesetzwidriger informeller Verständigungsbemühungen gerichtet war kann Senat gleichwohl ausschließen Urteil Transparenzverstoß beruht . gilt zunächst Verurteilung Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen . Verstoß Mitteilungspflicht § Abs. Satz hatte insoweit erhebliches Gewicht Mitteilung Neubewertung Beweislage Hinterziehungsumfangs Strafkammer fehlte Verteidigungsverhalten Angeklagten großer Bedeutung sein konnte nämlich Steuerschaden deutlich niedriger liegen dürfte Anklage angenommen Vorgehensweise Angeklagten eher dilettantisch darstellte . Angeklagte hatte Tatvorwürfe insgesamt bestritten äußerte Mitteilung Verständigungsgespräch 15 Juli mehr . Senat kann ausschließen Angeklagte nunmehr eingelassen anders bisher verteidigt hätte Vorsitzenden neue Einschätzung Strafkammer Beweissituation mitgeteilt worden wäre . Ebenso kann Senat ausschließen Angeklagte Mitteilung noch Geständnis abgelegt hätte Strafe Gericht genannten Rahmen erhalten . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagte verurteilt worden ist liegt Rahmens . Verurteilung Angeklagten Betruges Fällen versuchten Betruges kann Ergebnis gelten . Zwar hatte Angeklagte Tatvorwürfe Betruges versuchten Betruges bereits Verständigungsvorschlag Gerichts dritten Hauptverhandlungstag mithin Absicherung Verständigung Wesentlichen gestanden S. f. . . Mitteilung Vorsitzenden Verständigungsgespräch 15 Juli erfuhr Strafkammer Verständigungsvorschlag festhalten wolle . bereits vorher abgegebenen Geständnisses liegt Angeklagte Tatvorwürfe anders eingelassen hätte Vorsitzende Mitteilungspflicht § Abs. Satz StPO entsprechend informiert hätte Standpunkte einzelnen Gesprächsteilnehmer Verständigungsgespräch vertraten Strafkammer Beweissituation einschätzte . Letztlich kann Senat gleichwohl ausschließen auch Verurteilung Betrugstaten Verfahrensverstoß beruht . Geständnis Angeklagten enthielt Einschränkungen Beteiligung bandenmäßig begangenen Betrugstaten . Landgericht hat Angeklagten auch nur Urteilsgründen Tenor Ausdruck kommt jeweils Qualifikationstatbestandes versuchten gewerbsmäßigen Betruges § Abs. StGB verurteilt . Senat kann letztlich ausschließen Angeklagte gerade Bandenmitgliedschaft vollständigen Mitteilung Vorsitzenden Verständigungsgespräch 15 Juli anders zuvor eingelassen hätte . 2 . vollständigen Aufhebung Urteils Angeklagten betrifft bedarf Eingehens Verfahrensrüge Revision Annahme Unerreichbarkeit Zeugen Sinne § Abs. Satz beanstandet hat . Allerdings weist Senat Tatgericht Ablehnungsgrund § Abs. Satz Gebrauch macht nur Vorliegen besonderer Umstände Auslandszeugen angebotenen audiovisuellen Vernehmung absehen Zeugen unerreichbar ansehen darf vgl. Beschluss 28 . Januar BGHSt 11 ; NStZ 18 . Raum Radtke Jäger