BESCHLUSS 25 Juli Strafsache schweren Raubes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Antrag Wiedereinsetzung Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 17 . März Rechtsanwalt Schriftsatz 31 . Mai begründet wurde wird kostenpflichtig zurückgewiesen . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird Maßgabe verworfen Angeklagte schweren Raubes Tateinheit Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . 4 . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Verfahrensbeschwerden Sachrüge . zweiter Verteidiger Rechtsanwalt hat Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erhoben . 1 . Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon zurückzuweisen Rechtsanwalt 2 . Rechtsanwalt Dr. Verfahrensrüge erhoben hat . erhobenen Verfahrensrügen sind Gründen Generalbundesanwalt Zuschrift dargelegt hat offensichtlich unbegründet . 3 . Überprüfung Urteils Sachrüge führt Umfang Änderung Schuldspruchs Beschlussformel ergibt . Senat hat Ausführungen Generalbundesanwalts Konkurrenzverhältnis schweren Raub anschließend begangenen Nötigung verschließen können . 4 . Wegfalls Einzelstrafe Höhe Jahr strafe kann Erhöhung Einsatzstrafe Jahren Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Jahren bestehen bleiben . Änderung Konkurrenzverhältnisses Tatmehrheit Tateinheit berührt Schuldgehalt Taten so ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe Ausdruck gekommen ist vgl. StGB § Abs. Konkurrenzen m.w . . ; § Abs. Satz . vgl. Senat NStZ m.w . . . Wahl Boetticher