BESCHLUSS 3 . August Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 . April wird unzulässig verworfen Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Generalbundesanwalt hat ausgeführt : " Revision ist unzulässig Angeklagte Verteidiger Verkündung angefochtenen Urteils Einlegung Rechtsmittels wirksam verzichtet haben . protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde Angeklagten vorgelesen anwesenden Dolmetscher türkische Sprache übertragen sodann Angeklagten gemäß Abs. genehmigt Band Bl . . ; nimmt Beweiskraft Protokolls § StPO . Angeklagte offenbar Meinung geändert hat nunmehr Durchführung Revision Wert legt ist rechtlich Bedeutung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht Prozeßhandlung grundsätzlich widerrufen Irrtums angefochten sonst zurückgenommen werden kann ständige Rechtsprechung vgl. § Abs. Satz Rechtsmittelverzicht . Gründe hier Abweichen Regel ausnahmsweise gebieten könnten sind ersichtlich . " stimmt Senat . Wahl Boetticher Schluckebier