BESCHLUSS 7 . Dezember Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : BGH:2016:071216B1STR305.16.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Oktober wird unbegründet verworfen § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern Fällen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern weiteren Fall Tateinheit Vergewaltigung vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen richtet Verfahrensbeschwerden Sachrüge begründete Revision Angeklagten . Rechtsmittel ist unbegründet Sinne § Abs. . Rüge Verletzung § Abs. Satz ist ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts anzumerken : Rüge erweist unbegründet jedenfalls auszuschließen ist Entscheidung ungesetzlichen Erweiterung Öffentlichkeit beruht . Zwar war Ausschluss Öffentlichkeit erneuten Vernehmung Zeugin auch Schutz Angeklagten angeordnet worden . Revisionsvortrag ergebenden Verfahrensgeschehen vgl. Anlage 23 . Verhandlungstag betreffenden Protokolls beantragte Verteidiger jedoch erfolglos Vernehmung Zeugin Öffentlichkeit auszuschließen . weiteren Verlauf Verhandlung beantragte Angeklagte sodann Mitschriften Exploration Zeugin aussagepsychologische Sachverständige staatsanwaltlichen Nachvernehmung verlesen . Anträgen ist nachgegangen worden . Jedoch berichteten aussagepsychologischen Sachverständigen Urteilsgründe Senat zulässig erhobene Sachrüge hin zugänglich sind ausführlich Angaben zentralen Belastungszeugin Explorationsgesprächen . gilt auch polizeiliche Vernehmungspersonen Bezugspersonen Zeugin Angaben Tatgeschehen gemacht hatte . erfolgte öffentlicher Hauptverhandlung . Hintergrund ist auszuschließen Schutze persönlichen Lebensbereichs Zeugin Angeklagten öffentlicher Hauptverhandlung erfolgten Schlussvorträgen Gesichtspunkte erörtert worden sind Angeklagten entlastet hätten . Raum Radtke