BESCHLUSS 10 Juli Strafsache Urkundenfälschung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet . Landgericht hat Entscheidung gemäß § Abs. Satz . Hauptverhandlung Besetzung Richtern Schöffen durchzuführen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten . Annahme Mitwirkung dritten Richters sei Umfang noch Schwierigkeit Sache notwendig war vertretbar ist auch objektiv willkürlich . 2 . Gesamtstrafenbildung § StGB begegnet rechtlichen Bedenken . gilt Vielzahl Taten Fälle verhängten Einzelstrafen auch starken Erhöhung Einsatzstrafe Monaten Freiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren vgl. Beschluss 25 . August NStZ . Höhe verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird Strafzumessungserwägungen getragen . 3 . Schreiben Verteidigers Rechtsanwalt Dr. 6 Juli hat vorgelegen . Rothfuß Jäger Hebenstreit