BESCHLUSS 4 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. hier : Anhörungsrüge 22 Juli 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . August beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten 22 Juli 7 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : 1 . Senat entscheidet Gehörsrüge 356a Geschäftsverteilungsplan Bundesgerichtshofs internen Geschäftsverteilungsplan Senats bestimmten Besetzung . grundsätzlich Richter sind auch Revision Angeklagten entschieden haben entspricht Intention Gehörsrüge . Prüfung Beseitigung gerichtlicher Gehörsverstöße obliegt erster Linie Sache befassten vgl. BVerfG . 8 . Februar . Angeklagten wäre Zustellung Antrags Generalbundesanwalts gemäß § Abs. entscheiden unbenommen gewesen Geschäftsverteilungsplänen Entscheidung Revision berufenen Richter Besorgnis Befangenheit abzulehnen gesehen hätte . Zusammenhang Anhörungsrüge kann Beschwerdeführer ersichtlich auch verkennt nachgeholt werden . 7 . August . 2 . Anhörungsrüge 356a ist unbegründet . Voraussetzungen Entscheidung § Abs. waren gegeben . Beschlussverfahren war Auffassung Senats auch Fall sachgerecht . Dann besteht aber Anspruch Angeklagten Revisionshauptverhandlung einfachem Recht noch Verfassungsrecht vgl. BVerfG . 20 . Juni m.w . . Umfassendes rechtliches Gehör hatte Angeklagte auch Entscheidung § Abs. . Senat hat Entscheidung Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Revisionsführer zuvor Stellung nehmen konnte . Senat hat Vorbringen übergangen . Revision hat Senat eingehend beraten auch Berücksichtigung gebotenen Sorgfalt Schriftsatzes Verteidigers 30 . Juni Inhalt keineswegs verhallt ist auch Senat überzeugen anderen Entscheidung Generalbundesanwalt beantragt veranlassen vermochte . Begründungspflicht letztinstanzliche ordentlichen Rechtsmitteln mehr angreifbare Revisionsentscheidung bestand vgl. . 22 . August m.w . . Wahl Hebenstreit