NAMEN 6 . Oktober Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 5 . Oktober Sitzung 6 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Schluckebier Richterin Bundesgerichtshof Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Verhandlung 5 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . Dezember wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten Heimtückemordes lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt . Senat hat Urteil Revision Angeklagten hin aufgehoben Sache neuer Verhandlung Entscheidung Landgericht zurückverwiesen BGHSt . Nunmehr hat Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer Angeklagten Verdeckungsmordes ausschließbar Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung formellen sachlichen Rechts beanstandet bleibt Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts handelte Angeklagte Wohnung heraus Raubkopien russischer CDs Videos . gut deutschsprechende spätere Tatopfer geklagte befreundet war kam Angeklagten Handel gemeinsam fortzuführen . wollten gemeinsames Geschäftskonto einrichten planten Aufgabenteilung . Verwirklichung kam wollte bereits September Geschäftserlösen klagten beteiligt werden forderte Geld . Angeklagte kam Forderung zunächst glaubte obliegenden vorbereitenden Tätigkeiten Errichtung geplanten Geschäftes erfülle . Nach nach gelangte Angeklagte Auffassung unternehme Verhältnis Höhe Forderungen jedenfalls . wollte weiteren Zahlungen mehr leisten . kam Spannungen . drohte Angeklagten Bekräftigung Forderungen zusammenschlagen lassen Schwierigkeiten Polizei bereiten . Angeklagte zahlte eigenen Angaben Dezember Teilbeträgen Gesamtbetrag ca. DM . Vormittag 7 . Februar Tattag suchte Angeklagte Wohnung frühen Nachmittag blieb . verlangte Angeklagten erneut zunächst Zahlung DM dann schließlich DM . Angeklagte Forderung zurückwies kam Auseinandersetzung . endete Uhr Tisch warf Angeklagten ultimativ Minuten DM zahlen . Sollte Angeklagte nachkommen so drohte werde Polizei anrufen illegalen Geschäfte Angeklagten offenbaren . Auch drohte nochmals Angeklagten zusammenschlagen lassen . Angeklagte kam Forderung Drohung Anruf Polizei ernstnahm . Allerdings rief Uhr tatsächlich Notrufnummer Polizei vereinbarte folgenden Tag Termin Polizei Wissen illegalen Geschäfte Angeklagten mitteilen wollte . Angeklagte nun erkannte Drohung tatsächlich wahr machen beabsichtigte verließ Wohnung . Uhr Uhr erschien aserbajdschanischen Staatsangehörigen . Begleitung Ein-Zimmer- Appartement Angeklagten . Klingeln Klopfen Tritt Wohnungstüre öffnete Angeklagte schließlich ließ . Angeklagten . aufforderte essen trinken begehrte entsprechend einzukaufen besorgte schließlich Nahrungsmittel Flasche Wodka . bereits deutlich angetrunkene nahm weiter erhebliche Mengen Wodka Angeklagte selbst jedoch lediglich etwa ; . trank etwa Schnapsgläser Wodka . weiteren Verlauf entbrannte Streit Angeklagten erneut . hielt Angeklagten gemeinsam Wohnung Angeklagten befindlichen Geräte angeschafft Raubkopien verkauft hätten nur Angeklagte verdiene Geld schulde . Angeklagte bestritt Forderung verwies jedoch bereits DM gewissen " " DM bezahlt habe . forderte Angeklagten DM geben anderenfalls nähme schafften Geräte zeige Polizei Finanzamt Sozialamt ; auch könne sorgen Angeklagte Stunden verlassen müsse . Untermauerung Forderung ließ . Mobiltelefon geben drohte fortigen Anruf Polizei . Angeklagte bot 1.200,-- DM mehr habe . beharrte Forderung . Schließlich drohte erneut werde mitnehmen Brenner würden Tschetschenen kommen aufschlitzten . Angeklagte erklärte schließlich sinngemäß Geld gebe müsse versprechen Wohnung nie wieder betreten . entgegnete Angeklagte dann seinerseits zusagen müsse illegalen Geschäften aufzuhören . jedoch Einigung kam stand stark alkoholisierte tion Promille zog Jacke . schien Drohung Polizei anzurufen jetzt wahrmachen wollen Mobiltelefon . Händen haltend schrie : " brauche Geld ! gehe jetzt rufe Polizei ! " Auseinandersetzung hatte Angeklagten zudem demonstrativ Diktiergerät gezeigt sagt werde aufnehmen . Angeklagte nun Ernsthaftigkeit Drohung überzeugt erklärte Geld ging Badezimmer . Währenddessen trat Tisch Ständer etwa CDs weitere Behältnisse CDs befanden . Steckverbindungen Ständers lösten Teil befindlichen CDs fiel Tisch Fußboden . entstand lautes schepperndes Geräusch ; CDs wurden allerdings beschädigt zerstört . Rückweg Badezimmer hörte Angeklagte scheppernde Geräusch herunterfallenden CDs . Spätestens jetzt entschloß töten . gab Vorbeigehen . befindliche Geld trat Zuge Händen Hosentaschen töten . wollte so kammer verhindern Polizei anderen anzeige . Sicherung Eigentums Rückgewinnung . übergebenen Geldes " kam Angeklagten überhaupt " . schlug Fäusten zunächst zweimal dach packte linken Hand so kräftig Haaren Büschel Haare ausriß zog Kopf hinten setzte kräftige Schnitte kleinen einseitig geschliffenen Gemüsemesser zuvor eingesteckt hatte . durchtrennte Hals belsäule . verstarb Ort Stelle . . flüchtete Geld . Angeklagte reinigte Hände Blut . steckte Tatwerkzeug begab Wohnung Eltern . nächsten Morgen kehrte Wohnung . suchte befürchtete Diktiergerät habe Warnung wahr gemacht setzung aufgezeichnet . fand Diktiergerät jedoch . wurde vielmehr später Polizei Jackentasche toten . Bedeutsame Aufzeichnungen waren indes vorhanden . Kammer vermochte auszuschließen Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeit undifferenzierten Schizophrenie erheblich beeinträchtigt war ICD 20.3 . . -9- 2 . Rechtlich hat Strafkammer Sachverhalt gewürdigt Angeklagte habe getötet eigene gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unerlaubten Eingriffe verwandte Schutzrechte auch Verstöße Steuergesetze Zollbestimmungen Betrug Nachteil Sozialamtes verdecken . habe verhindern wollen Straftaten Verstöße Polizei offenbare . Handeln Angeklagten sei Notwehr gerechtfertigt . Zwar habe objektiv Notwehrsituation vorgelegen Zahlung DM zugestanden habe . Angeklagte habe aber angegriffen habe Verteidigungswillen delt . habe etwa Eigentum Vermögen schützen wollen . Vielmehr habe Mitwisser illegalen Geschäfte ausschalten so verhindern wollen anzeige . Angeklagten habe schließlich Sachbeschädigung gedroht herabgestürzten CDs einmal zerbrochen gewesen seien . Auch habe unmittelbare Wegnahme Gegenständen Wohnung . gedroht . II . Revision ist unbegründet . 1 . Aufklärungsrüge greift . Revision behauptet Landgericht habe unterlassen Beweis erheben Aussage Zeugen . ersten che geführten Hauptverhandlung aufgehobenen Urteil voranging . meint sei Strafkammer verpflichtet gewesen Zeuge seinerzeit bekundet habe jetzt § Abs. . Verfahrensverstoß ist erwiesen . Zwar hat Kammer erste aufgehobene Urteil Beweisaufnahme eingeführt seinerzeitigen Angaben Zeugen . . festgehalten sind . hat aber selbst wiederum Zeuge vernommen . ist möglich auch Bekundungen ersten Hauptverhandlung vorgehalten damals so abgegeben bestätigt worden sind . Kammer hat bedacht Zeuge mehrmals vernommen worden war . hat Aussageverhalten auseinandergesetzt . Sachlage kann angenommen werden Angaben Zeugen ersten Verhandlung seien Gegenstand Beweisaufnahme gewesen . 2 . Annahme Landgerichts Angeklagte habe getötet verhindern illegalen Geschäfte Behörden anzeige Angeklagte strafrechtlich verfolgt werde begegnet Auffassung Senats durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken . Gleiches gilt Würdigung Angeklagte habe Verteidigungswillen gehandelt . Landgericht hat Überzeugung Verdeckungsabsicht bewußtseinsdominantem Motiv ersichtlich festgestellte Umstände gestützt objektiv abgesichert sind . Zusammenhang Urteilsgründe vermag Senat noch entnehmen Kammer auch Mitschwingen anderer Beweggründe übersehen Verdeckungsziel indes Vordergrund stehend tatbeherrschend " wirkmächtige Triebfeder " bewerten wollte . Kommen Prüfung subjektiven Mordmerkmale verschiedene möglicherweise zusammenwirkende Motive Täters Betracht sogen . Motivbündel hat Tatrichter wirkmächtigen Elemente Würdigung einzubeziehen . Entscheidend ist leitende Tat prägende Handlungsantrieb betrachtet Voraussetzungen erfüllt also " niedrig ist Verdeckung Straftat gerichtet ist vgl. Münch § Rdn . 77 ; siehe auch MDR f. : " Motiv Tötungsentschluß wesentliche Kennzeichnung erfahren hat . " . Tatrichter stellt Aufgabe Zielen Anlässen Tat bewußtseinsdominante Motiv festzustellen . hat äußeren Umstände heranzuziehen aussagekräftig sind . Oft wird auch Einlassungsverhalten Angeklagten wichtige Hinweise geben MünchKommStGB/Schneider aaO . Dementsprechend ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verdekkungsmord anerkannt auch Absicht Tötung Entdeckung früherer Straftaten vermeiden anderen Beweggründen zusammenfallen kann ; muß aber gesehen Triebfeder Täterhandelns sein MDR Dallinger 15 ; MDR . Hier hat Strafkammer ersichtlich äußeren Umständen Tatmotiv Verdeckungsabsicht geschlossen . ist möglich auch tragfähig Umstände Verdeckungsabsicht tatbeherrschenden Beweggrund plausibel erklären vermögen . Beweisaufnahme bot allerdings durchaus auch Hinweise Angeklagten nunmehrigen Hauptverhandlung Sache geschwiegen hat auch andere Motive mitbestimmend waren . So hat kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung 9 . Februar Kriminalbeamten Frage bejaht unbedingt be töten wollen hinzugefügt : " hatte gar andere Möglichkeit Geld wegnehmen lassen wollte vielleicht noch andere Sachen gehören . " S. . ermittlungsrichterlichen Vernehmung selben Tage hat Angeklagte angegeben sei " sehr böse " gewesen Geld Jahre angespart habe nur Minute weggenommen hätten . habe überlegt schon Geld wegnähmen nächstes Freunden kommen würde auch ganze Wohnung leerräume . passiere habe entschlossen töten S. . weiteren polizeilichen Vernehmung 28 . Februar erklärte Zustand befragt : " Moment verspürte nur noch Haß wollte heimzahlen ganzen nate angetan hat . hatte Moment mehr Kontrolle . passiert manchmal böse werde . " Frage so nur ständigen Geldforderungen getötet habe beantwortete : " ganzen Pläne eigentlich ganze Existenz bedroht kaputtgemacht hat . wollten Firma aufmachen . jetzt zurückdenke hat eigentlich getan verhindern . wollte nur Geld Geld Geld . zuletzt habe versucht Sache friedlich lösen . habe Geld gegeben endlich Ruhe läßt wollte immer mehr . " S. . Umstände war naheliegend möglich Angeklagte Bündel Motiven Tat veranlaßt wurde . mögen auch Haß Rache wiederholten Erpressungen Vermeidung Zukunft bevorstehende Verlust Geldes Sorge " Existenz " auch illegalen Geschäften beruhte gehört haben . Strafkammer indes Ergebnis Verdeckungsabsicht " eigentlichem " Motiv überzeugt hat dann hat sinngerechtem Verständnis nur verdeutlichen wollen Beweggrund Angeklagten letztlich ausschlaggebend war Tatentschluß wesentliche Kennzeichnung erfahren hat . hat unterschiedlichen Motivansätze zwar ausdrücklich Bündel Gründen dargestellt ; hat verschiedenen Erklärungen Angeklagten genau wiedergegeben Weise Motivlage gleichsam abgeschichtet . hat Einlassungen aufscheinende Handlungsmotive Angeklagten verworfen so Verdeckungsziel treibend leitend erachtet . mögliche andere Motive acht gelassen haben könnte unmittelbar zuvor Kammer Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassungen Angeklagten ergeben schließt Senat . Strafkammer hat tatkennzeichnenden tatbeherrschenden Motiv Verdeckungsabsicht ersichtlich folgender Umstände überzeugt : Schon Auseinandersetzung Nachmittag hatte Anzeige Polizei gedroht angesetzt Drohung verwirklichen . findet objektive Bestätigung Polizeibeamten bekundeten Telefonanruf Nachmittag Polizeinotrufzentrale Termin vereinbarte S. . Drohung Strafanzeige wiederholte Wohnung Angeklagten . setzte unmittelbar Verwirklichung . Mobiltelefon aushändigen ließ sofortigen Anruf Polizei ankündigte . " " bot Angeklagte Zahlung 1.200,-- DM . Forderung DM beharrte kam Einigung . schrie Mobiltelefon Hand haltend : " brauche Geld ! gehe jetzt rufe Polizei ! " stand zog Jacke . Drohung Strafanzeige nahm Angeklagte . sagte Geld ging Badezimmer . . beruhigte unterdessen nahm Mobiltelefon wieder . kam demonstrative Drohung Gespräch Diktiergeräts aufzuzeichnen . war Angeklagten Anlaß nächsten Tag Wohnung zurückzukehren Diktiergerät sächlich geführt hatte suchen . befürchtete habe einandersetzung aufgezeichnet so illegalen Geschäfte Polizei doch noch bekannt werden könnten . kommt Angeklagte selbst eingeräumt hat anfänglich Einlassung illegalen Geschäfte Raubpressungen CDs verschwiegen haben . hatte Vernehmung 28 . Februar angegeben habe getötet Pläne " Existenz " bedroht " kaputt gemacht " habe S. . bezog ersichtlich illegalen Geschäfte Raubkopien . stimmigen Ablauf Auseinandersetzung konnte Strafkammer folgern Angeklagte habe Tötung kungsabsicht gehandelt . Schluß ist nur plausibel tragfähig Rechts beanstanden . Auch sonst zwingen Ausführungen Kammer Beweiswürdigung Aufhebung Urteils . gilt namentlich Würdigung Angaben Zeugen . . Revision mulierung rügt Vernehmung jetzigen Hauptverhandlung sei . nur noch Zeuge gewesen habe " voll Wahrheitspflicht " gestanden Aussage weitaus Gewicht zukomme ist zuzugeben Wendung wenigstens mißverstehbar ist . . war nämlich schon Vernehmung ersten Hauptverhandlung Zeuge uneingeschränkt wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet hätte lediglich Auskunftsverweigerungsrecht berufen können § . Senat schließt jedoch erfahrenen Strafkammer entgangen sein könnte . einleitenden Sätze verdeutlichen . Dort hebt Strafkammer Zeuge sei früheren Vernehmungen " gleichzeitig immer noch Beschuldigter Angeklagter gewesen habe wohl auch gerichtete Strafverfahren Auge gehabt S. . war damals noch rechtskräftig abgeschlossen . erhellt beanstandete Wendung wörtlich nehmen ist . Gemeint ist ersichtlich Zeuge nunmehr erstmals ausgesagt hat gerichtete Strafverfahren Rechtskraft Urteils beendet war . erweisen Würdigung Landgerichts erhobenen Einwände Ergebnis durchgreifend . Umständen ist auch Verneinung Verteidigungswillens Angeklagten Rahmen Prüfung Rechtfertigung Notwehr Rechts erinnern . Strafkammer nimmt zwar objektive Notwehrlage Tatabend Anspruch Zahlung Betrages Höhe DM fälliger Anspruch Höhe zugestanden habe S. Beute auch noch endgültig gesichert gehabt habe . Angeklagte habe aber Eigentum Vermögen schützen wollen S. . sei " überhaupt " angekommen S. . Vielmehr habe Mitwisser illegalen Geschäfte schalten wollen S. . Sachbeschädigungen Wegnahme Gegenständen Wohnung hätten unmittelbar gedroht . Geld habe . Vorbeigehen freiwillig " gegeben S. . Auch Würdigung Verteidigungswille habe Angeklagten gefehlt wird Äußerungen Angeklagten Beweggründen noch gerecht . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe insbesondere wiedergegebenen Äußerungen Angeklagten tritt Angeklagte auch Wut Enttäuschung auch Verlust Geldes verhindern handelte erster Linie aber lästig gewordenen Erpresser " Hals schaffen " Anzeige illegalen Geschäfte verhindern wollte . trat naheliegender Weise Verteidigungszweck Handelns Blick . Hände gegebenen so sehr Hintergrund mehr leitend war Tatentschluß kennzeichnete . Senat entnimmt Urteilsgründen Strafkammer Formulierungen genau ausdrücken wollte . Wahl Schluckebier Boetticher