BESCHLUSS 19 . September Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . September beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . März wird Maßgabe verworfen Maßregelausspruch Feststellungen aufgehoben wird . Ausspruch entfällt . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Fahrerlaubnis entzogen Verfall € angeordnet . Schuldspruchs Strafausspruchs Verfallsanordnung ist Revision Generalbundesanwalt Antragsschrift 19 Juli dargelegten Gründen unbegründet § Abs. . Senat teilt auch eingehend begründete Auffassung Generalbundesanwalts wenig überzeugende Verneinung setzung § Nr. hier Ergebnis Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . Allerdings hat Maßregelausspruch Hinblick neue Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Fahrerlaubnisentziehung Beschluss 27 . April NStZ Bestand Abs. . Ergänzende andere Bewertung gestattende Feststellungen wären Falle Neuverhandlung angefochtenen Urteil abgehandelten Sachverhalte erwarten sodass Verfahren abschließend befinden war Ausspruch entfällt . Landgericht wird eigener Zuständigkeit prüfen haben Generalbundesanwalt Schriftsatz 15 . August anregte angezeigt erscheint Verfahren zunächst Nachtragsanklage einbezogenen Geschehens Führen Kraftfahrzeugs Straßenverkehr Wirkung berauschenden Mittels Verfolgung dann Hauptverhandlung § Abs. vorläufig abgesehen wurde wieder aufzunehmen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Wahl Boetticher Dr. ist Urlaub Unterschrift gehindert . Hebenstreit Wahl