NAMEN 12 . Januar Strafsache fahrlässiger Tötung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 12 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Hebenstreit Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Vertreter Nebenkläger 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . 6 . 7 . 8 . Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Herr gesetzlicher Vertreter Nebenklägerin Rechtsanwalt Vertreter Nebenkläger 1 . 2 . Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenkläger S. S. wird Urteil Landgerichts 18 November Angeklagten Sp . betrifft Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Verfahren insgesamt Angeklagte Vorwurf fahrlässigen Tötung tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend fahrlässiger Körperverletzung tateinheitlichen Fällen tatsächlichen Gründen freigesprochen . Hiergegen wenden Staatsanwaltschaft Nebenkläger Revisionen Verletzung materiellen Rechts rügen . Rechtsmittel führen Aufhebung Urteils Angeklagten betrifft . angefochtene Urteil betrifft Einsturz Daches Stadt betriebenen Eissporthalle 2 . Januar . Besucher fanden Tod weitere wurden schwer verletzt . Staatsanwaltschaft hat Angeklagten Diplomingenieur Fachbereich Last gelegt habe Tod Verletzung Besucher unzureichende Überprüfung Dachkonstruktion Eishalle Rahmen Stadt erteilten Auftrags Ermittlung Sanierungsaufwands fahrlässig verursacht . Verletzung gebotenen Sorgfalt habe unterlassen Träger Daches umfassend nächster Nähe handnah betrachten . Risse weitere Schäden seien so unentdeckt geblieben . gebotenen Nachdruck hingewiesen hätten Verantwortlichen Stadt tiefer gehende Untersuchungen veranlasst schließlich Maßnahmen ergriffen Gefahr eingeschränkten Tragfähigkeit Dachkonstruktion Eishalle ausging begegnen etwa Schließung zumindest Begrenzung Schneelast . Landgericht hat vorgeworfene Pflichtverletzung zwar festgestellt . sah jedoch erforderlichen Maß Sicherheit erwiesen Fehlverhalten Angeklagten Unglück ursächlich war . bestünden erhebliche Zweifel Verantwortlichen Stadt Reichenhall Befunde wären denn Angeklagten erhoben mitgeteilt worden Anlass weitere Maßnahmen genommen hätten . II . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : 1 . Planung Bau Hallenkomplexes . Stadt betrieb Jahr Gelände Münchner Allee Eissporthalle . Eissporthalle wurde Sommermonate Tennishalle genutzt . handelte eigenständige getrennte Gebäudeteile Mitteltrakt verbunden waren . Dächer Hallen waren jeweils Flachdachkonstruktion ausgeführt . Eissporthalle wurde zunächst zweiseitig offenen Bauweise hergestellt . vorneherein war Erstellung rundum geschlossenen Halle Auge gefasst Bau planerisch berücksichtigen . Verglasung zunächst noch offenen Seiten erfolgte dann Jahre . Planung Eissporthalle war Tragfähigkeit geleimten Holzteilen gebildeten Überdachung sogenannten Kämpferträgerkonstruktion vorneherein Mängeln behaftet . Auch Errichtung verlief fehlerfrei . Kämpferträgerkonstruktion gab allgemeine baurechtliche Zulassung . erstreckte aber nur Ausführung Kämpferträger Doppel-T-Träger bis maximalen Höhe Wegen großen Spannweite ca. m erhielten ca. m langen Träger jedoch Höhe entschieden Planer ger . baurechtliche Zulassung Einzelfall wurde eingeholt . hätte erteilt werden können ist offen . Jedenfalls hätte dann zuständige oberste bayerische Baubehörde besondere erhöhte Anforderungen bezüglich Güteklasse Holzauswahl ausschließlich Güteklasse verwendeten Leims ausschließlich feuchtigkeitsunempfindliche Resorcinharzprodukte gestellt Auflagen Ebenheit Kämpferstegplatten Verklebung erteilt Hinweise mindere Belastbarkeit Verwendung Generalkeilzinkenstößen Holzfeuchte Herstellung Bauteile gegeben . Tatsächlich wurde dann Holz Güteklasse überwiegend feuchtigkeitsempfindlicher Formaldehydharnstoffleim verwendet . gewählte Konstruktion bewirkte Zugspannungen entsprechenden DIN-Norm maximal zulässigen Werte % überschritten . blieb verborgen zuständige Bauingenieur erforderlichen statischen Nachweise unzutreffend erbrachte . Überschreitung zulässigen Belastungswerte führte vorgeschriebenen statischen Sicherheitswerts mindestens vorneherein nur Faktor erreicht wurde . üblichen Alterungsprozesses war Tag Einsturzes ca. Jahre Errichtung Eissporthalle Minderung Sicherheitswertes Faktor rechnen ordnungsgemäßer Bauweise also verbleibenden Sicherheitsfaktor mindestens . tatsächlich geringeren Ausgangswerts verblieb Einsturztag rechnerisch nur noch Sicherheitsfaktor . Schneelast war Zeitpunkt Errichtung Eisspothalle ordnungsgemäße Planung mängelfreier Bau vorausgesetzt kg/m² richtige Bemessungswert . handschriftlichen Zettel Statik wurde Wert maximal zulässigen Schneelast sogar kg/m² beziffert . Verwendung wasserlöslichen hätte dreier Aspekte Verwendung finden dürfen : schon großen Spannweite bedingten hohen Belastung Konstruktion . Weiter erhöhten Feuchtigkeit Kondenswasser geschlossenen Hallen . hatte Architekt Halle schon Schreiben 22 Juli Stadt hingewiesen . Schließlich sogenannten Blockverklebung vorgefertigten Stege vorgefertigten Gurte Verbindung einzelnen Brettlagen Nagelpressklebung . Blockverklebung war Stand Technik hatte Folge Klebefugen häufig größer Millimeter waren . Dann ist mehr geeignet . Harnstoffharzleims hätten Bereichen Resorcinharzprodukte Klebstoff verwendet werden müssen . Mehrkosten bezifferte Architekt seinerzeit DM . Planungsfehler war Herstellungsprozess mangelhaft Zinkenprofile Generalzinkenstöße Stegplatten Generalkeilzinkenstöße Gurte unterschiedliche Profile aufwiesen so Verklebungen durchgehend gleichmäßig waren da Fräsung Kämpferstegplatten Verklebung fertigen Trägerlänge -9- Transport zulässige Maximalzeit Stunden verstrichen war . 2 . Betriebszeit . ständige Feuchtigkeit Folge bauphysikalisch bedingter Kondenswasserbildung löste Harnstoffleim Laufe Zeit immer weiter . schwächte ohnehin vermindert tragfähige Dachträgerkonstruktion schließlich mehr Lage war starkem Schneefall erforderlichen Lasten tragen . kam Folgendes auch Untersuchungen Unglück 2 . Januar ergaben Einsturz Halle ursächlich war : Mängeln Dacheindeckung geringe Neigung gering bemessener Regenablaufrohre kam gesamten Betriebsdauer Eissporthalle immer wieder größeren Wassereinbrüchen auch Nachbesserungsarbeiten Jahre änderten . Ende siebziger Jahre wurden Hohlkastenträgern deutliche Wasserablaufspuren Wasserflecken erkennbar . Verglasung Eissporthalle Jahr erfolgte Einbau Abluftanlagen Dachfläche Gewicht jeweils . erfolgte Baugenehmigungsverfahren statische Überprüfung . Untersuchung Sekundärkonstruktion Dach Schwimmhalle hatte Angeklagte schon Jahre Kurzgutachten Bereich starke Beschädigungen fehlende Standfestigkeit Teils festgestellt besonderen klimatischen Verhältnisse Schwimmhalle zurückführte . Tragwerk Daches Schwimmhalle attestierte weiteren Kurzgutachten Mai zwar uneingeschränkte Tragfähigkeit . wies aber Rohrleitungssysteme Bereich äußerst bedenklichem Zustand seien . Folge drohender Undichtigkeiten eintretenden Durchnässungen hätten dann negativen gesamte Holzkonstruktion möglichen Schäden erkannt werden könnten . weise so Angeklagte schon Jahre frei tragende Vordachkonstruktion Eingangsbereich Hallen erhebliche Schäden . Tragfähigkeit Holzleimbinder scheint mehr gegeben einzelnen Leimverbindungen bereits lösen . Sanierung kann nur Ersatz gesamten Vordachs erfolgen . Angeklagte wiederholte Hinweise Mängel Schwimmhalle Vordach hier maßgeblichen Studie Sanierung Gesamtkomplexes März . Stadt sah zunächst veranlasst bezüglich Jahr festgestellten Mängel Maßnahmen ergreifen . Erst Jahr Bauteil Vordachs heruntergefallen war wurde Stadt tätig Vordach abstützte später abriss . Strafkammer ist Überzeugung Stadt möglichst wenig Geld Hallenkomplex investieren wollte . Insbesondere Jahr wurde Stadt nur mehr unbedingt Nötigste veranlasst finanzieller Probleme Unschlüssigkeit Halle geschehen sollte . Jahr stellte Stadt allgemeine Überlegungen Gebäudekomplex Schwimmhalle Zukunft geschehen solle Technik insbesondere Schwimmhalle veraltet Betrieb unwirtschaftlich war . war Stadt auch Option Gebäudekomplex vollständig abzureißen . Zusammenhang sollte vorab Falle Sanierung erforderliche Aufwand ermittelt werden . trat Stadt zunächst Architekten . sollte Eissporthalle begutachten erforderliche Sanierungskosten ermitteln Frage klären Sanierung vorhandenen Bausubstanz überhaupt lohne . anberaumten Ortstermin fielen Zeugen Eishalle Betonschäden Nebenträgern Dachtragewerks Wasserspuren . augenfälligen Zustands gesamten Gebäudekomplexes teilte Zeuge mündlich Schreiben 9 Juli Verantwortlichen Stadt Sanierungsplan Kostenschätzung gemacht werden könne Spezialfachleute Gebäude genauer ausreichender Tiefe untersuchen müssten . Zeuge dann wochenlang mehr Stadt gehört hatte rief dort . bekam Auskunft anders überlegt habe . Darlegungen Strafkammer gehörten Sachverständigen hätte umfassende tiefgehende Untersuchung insbesondere ordnungsgemäße fachgerechte Standsicherheitsprüfung mindestens € gekostet . 3 . strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegende Vorgang . Architekten wurde nunmehr Angeklagte 27 . Januar Abgabe hier maßgeblichen später auch Studie genannt Pauschalvergütung Höhe 3.000,-- € Mehrwertsteuer beauftragt . Gefordert waren Gesamtgutachten so Strafkammer technischen Erläuterungen Kostenschätzungen notwendig erkannten Sanierungsmaßnahmen folgende Bauteile : Dachhaut Dachkonstruktion Dachentwässerung Abdichtungen Stahlbetonkonstruktion Fassadenkonstruktion Eislaufhalle Sekundärdachkonstruktion Wärmedämmung Schwimmhalle Abdichtungen Stahlbetonkonstruktion Tiefgarage Bodenaufbau Dämmung Estrich Eislaufhalle . Erstellung Standsicherheitsgutachtens war Stadt Auftrag gegeben worden auch gewollt . Angeklagte war auch verpflichtet statischen Unterlagen anzusehen überprüfen . war handnahe Untersuchung so Feststellung sachverständig beratenen Strafkammer also Betrachtung gesamten Dachkonstruktion nächster Nähe Auftrag umfasst . Angeklagte überprüfte Gebäudekomplex Ortsterminen verschiedene Unterlagen übergeben worden waren . geprüfte Statik Dachkonstruktion befand . gebotene handnahe Untersuchung Dachkonstruktion insbesondere Leimbinder nahm Angeklagte . Vielmehr untersuchte lediglich ersten Leimbinder genauer deutlich sichtbaren Wasserfleck aufwies hier jedoch Schäden festzustellen . übrigen Leimbinder begutachtete nur Teleobjektiv Bereich Auflager Träger Betonpfeilern . handnahen Überprüfung hätte Angeklagte offene Fugen Verleimung Untergurte seitlichen Stegplatten Verfärbungen Kleinfugen Holzkonstruktion vorgefunden . Fugen hätte feststellen können hier brüchige Leimverbindungen vorliegen . Verfärbungen wären Hinweise Eindringen Feuchtigkeit Holzkonstruktion gewesen . Datum 13 . Februar erstellte Angeklagte Grobgliederung Maßnahmenkatalog Bauamt Stadt übergab . führte Dachkonstruktion Eishalle sei Ordnung . Anschließend fand weiterer Ortstermin . Ergebnis Untersuchungen fasste Angeklagte dann Studie Sanierung Bauvorhabens Schwimmhalle Münchner Allee 21 . März . führte : … baulicher Zustand Eislaufhalle : Tragkonstruktionen auch Stahlbetonkonstruktion gesamten Eissporthalle befinden allgemein gut bezeichnenden Zustand . Holzkonstruktion sind lediglich Wasserflecken Dachentwässerung festzustellen . haben jedoch Qualität noch Tragfähigkeit Tragwerks . Schäden sind aufgetretenen Durchfeuchtung erkennbar . Fazit : Abschließend ist festzustellen Gesamtanlage tragwerkplanerischer Sicht guten Eindruck macht . Angeklagte schrieb ergänzend Lebensdauer Anlage verschiedene Bauteile nunmehr erneuerungsbedürftig seien . Insbesondere gelte Dachkonstruktion Schwimmhalle untergeordneten Bauteilen umlaufende Attikaverkleidung Eislaufhalle Betonsanierungsarbeiten Eislaufhalle Kompletterneuerung Eingangsbereichs . Sanierungsoder Erneuerungsbedarf Dachkonstruktion Eissporthalle erwähnte Angeklagte . 4 . Weiteres Betriebszeit . März erstellte Architekt Referent Bayerischen Schwimmverbands Auftrag Stadt Ortsbesichtigung Stellungnahme betonte jedenfalls bezüglich Dachkonstruktion Schwimmhalle genauere Untersuchungen nötig seien . Reaktion Stadt erfolgte . gesamten Dauer Betriebszeit Eislaufhalle erfolgte Behandlung Dachträger Aufbringen strichs . Genauso sah Stadt veranlasst irgend Zeitpunkt Überprüfung Leimhölzer Sachverständigen Tragfähigkeit vorzunehmen häufigen Wassereinbrüche sichtbaren Wasserablaufbahnen Trägern bestanden hätte . Zeitpunkt Einsturzes 2 . Januar hatte Stadt auch konkreten Maßnahmen Sanierung Erneuerung Gebäudekomplexes Wege geleitet . städtischen Bauamt bestanden Verantwortlichen Bedenken Standsicherheit Dachkonstruktion . Tatsächlich bestand Mängel akute Gefahr Einsturzes Eissporthalle zusätzliche Belastungen etwa Schnee hinzukamen . 5 . Einsturz Halle . Bedingt Schneefälle 2 . Januar befand Dach Eissporthalle hohe Schneedecke . Vormittag 2 . Januar ermittelte Betriebsleiter Uhr Schneelast kg/m² . empfand Hinblick vorliegenden oben genannten Zettel Statik vermerkten Belastungsgrenzwert kg/m² unproblematisch . Möglicherweise betrug Schneelast genannten Zeitpunkt sogar nur kg/m² lag Bauzeit statisch richtig angesehenen Höchstwert kg/m² . Betriebspersonal erst Deutschen Wetterdienst Warnung weiteren starken Schneefällen Uhr herausgegeben worden war Eissporthalle Uhr Beendigung Publikumslaufs sperren Dach nächsten Tag Schnee räumen lassen früheren Jahren schon geschehen war . berücksichtigt waren Werten Betriebspersonal Maßstab nahm konstruktiven baulichen Mängel alterungsbedingte Schwächung Dachkonstruktion tatsächlich mehr Lage war Lasten tragen . Uhr stürzte Dach Eissporthalle . Menschen wurden herabfallende Teile getötet weitere wurden schwer verletzt . . 1 . Landgericht hat Pflichtverletzung Angeklagten Unterlassung handnahen Untersuchung Dachkonstruktion gesehen also fehlenden Begutachtung Dachträger nächster Nähe . hätte Bestandsstudie 21 . März guten Zustand Dachkonstruktion bescheinigen dürfen . handnahen Untersuchung hätte Angeklagte oben genannten Schäden offene Fugen Verleimung Untergurte seitlichen Stegplatten Verfärbungen Kleinfugen Holzkonstruktion brüchige Leimverbindungen Verfärbungen Hinweise Eindringen Feuchtigkeit Holzkonstruktion feststellen können . hätte dann veranlassen müssen Stadt aufwändigere tiefergehende Untersuchung vorzuschlagen . Betracht gekommen wäre Erweiterung Auftrags Hinzuziehung weiterer Spezialsachverständiger . hätte Angeklagte nachdrücklich empfehlen statische Standsicherheitsprüfung anraten müssen . Schwerpunkt Pflichtverletzung Angeklagten hat Strafkammer Unterlassen handnahen Untersuchung gesehen Bescheinigung guten Zustandes Tragekonstruktion Schriftform übersandten Studie . 2 . Strafkammer hat allerdings erforderlichen Maß Sicherheit festzustellen vermocht Fehlverhalten Angeklagten Einsturz Halle 2 . Januar ursächlich war . Kammer hat überzeugen können tatsächlich eingetretene Erfolg pflichtgemäßem Handeln Angeklagten Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre . pflichtgemäßen Untersuchungen wäre Zustand festgestellt worden sofortiges Handeln unbedingt erfordert hätte etwa akute Einsturzgefahr bestanden hätte . oben geschilderten Vorgänge schon tiefergehenden Untersuchungen hätten geben müssen fruchteten hat Strafkammer sogar hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen entsprechende Vorschläge Angeklagten weitergehenden Untersuchungen Verantwortlichen Stadt gefunden hätten . weise insbesondere entsprechenden Forderungen Architekten Juli genaueren Untersuchungen unbeachtet blieben . März IV . Freispruch Angeklagten hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand Beweiswürdigung frei Rechtsfehlern ist . 1 . Strafkammer ist zutreffenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen . Angeklagte hatte Rahmen Stadt erteilten Prüfungsauftrags Feststellung Sanierungsbedarfs Eishalle Stadt übernommene abgeleitete Garantenstellung Allgemeinheit . Rahmen Umfangs Prüfungsauftrags hatte tun mögliche Gefahren Leib Leben Besucher Eissporthalle vermeiden . Begehen Unterlassen ist § Abs. StGB nur dann strafbar Täter rechtlich einzustehen hat Erfolg eintritt Unterlassen Verwirklichung gesetzlichen Tatbestandes Tun entspricht . unechten Unterlassungsdelikten muss besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden ausnahmsweise verantwortlich gemacht werden soll unterlassen hat Schutz fremder Rechtsgüter positiv tätig werden . Gleichstellung Unterlassens aktiven Tun setzt Täter Garant Abwendung Erfolgs einzustehen hat . 25 Juli StGB Abs. Täuschung m.w . . Garantenstellung besteht rechtfertigt Unterlassen Schadensabwendung Herbeiführen Schadens gleichzustellen ist abstrakten Maßstäben bestimmen . Vielmehr hängt Entscheidung letztlich Umständen konkreten Einzelfalles ; bedarf Abwägung Interessenlage Verantwortungsbereichs Beteiligten . Vertragliche Pflichten gegenseitigen Rechtsgeschäften reichen demgemäß weiteres Begründung strafbewehrten Garantenpflicht . strafrechtlich relevante Aufklärungspflicht Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt besondere Umstände etwa besonderes Vertrauensverhältnis ständige Geschäftsverbindung überlegenes Fachwissen generell Situationen angewiesen ist Entschließung maßgebenden Umstände offenbart vorliegen vgl. . 25 Juli StGB Abs. Täuschung ] ; . 22 . März ; Urt . 15 . Juni BGHSt ] ; StGB . Aufl . § Rdn . . Maßstäben oblag Angeklagten auch bereits zuvor Stadt Begutachtungen Bezug etwaige Bauwerksmängel Schwimmhalle vorgenommen hatte Bauingenieur entsprechendes Fachwissen verfügte Rahmen erteilten Auftrags erforderlichen Untersuchungen Eishalle bauliche Mängel ordnungsgemäß vorzunehmen . gehörte auch Stadt Schätzung Sanierungsbedarfs Rahmen Prüfungsauftrags erkennbaren Hinweise gravierende Mängel unterrichten . Nur so konnte Stadt gegebenenfalls Maßnahmen Abwendung ausgehenden Gefahren Leib Leben Besucher halle veranlassen . Verantwortlichkeit Stadt Betreiberin Eissporthalle tretende Garantenstellung Angeklagten erwuchs Übernahme Feststellung Bauwerksmängeln Rahmen Gutachtensauftrags . bezog auch Beseitigung Mängeln Allgemeinheit ausgehenden Gefahren . vertragliche Übernahme Feststellung sanierungsbedürftiger Bauwerksmängel begründete zugleich Schutzfunktion Allgemeinheit unzureichende Mängelfeststellung -beseitigung geschaffenen Gefahrenbereich geraten würde . sachkundige Angeklagte Bauingenieur musste auch wissen selbst nur pauschale Aussagen Sanierungsbedarf Dachkonstruktion verlässlich gemacht werden können Leimbinder nächster Nähe Risse Fugen hin überprüfen . möglichen Konsequenzen unzureichender Prüfung weiterhin verborgen gebliebener Mängel Dachkonstruktion Jahre gekommenen Hallenkomplexes großer Spannweite selbst schon gerade Leimverbindungen erhebliche Schäden festgestellt hatte waren vorhersehbar . Fahrlässige Tötung fahrlässige Körperverletzung sind likte . Strafbarkeit liegt nur dann tatbestandsrelevante Verhalten Erfolg verursacht Erfolg Fahrlässigkeit beruht . Folgenlose Fahrlässigkeit ist nur fahrlässigen Tätigkeitsdelikten § Abs. StGB strafbar kann gegebenenfalls Gefährdungsdelikt erfasst werden . Fahrlässiger Versuch ist straflos vgl. Vogel 12 . Aufl . § Rdn . . Beurteilung Kausalität unechten Unterlassungsdelikten ist hypothetische Kausalität so genannte Quasi-Kausalität abzustellen . ist Unterlassen dann tatbestandsmäßigen Erfolg quasi-ursächlich Zurechnungsverbindung setzen Hinzudenken gebotenen Handlung entfiele also gebotene Handlung Erfolg verhindert hätte . . vgl. nur . 4 . März StR BGHSt 1 ] ; Urt . 19 . Dezember StR [ BGHSt ] ; Urt . 26 . Juni [ BGHSt ] ; Urt . 6 November BGHSt ; 12 . Aufl . § Rdn . ; StGB . Aufl . Rdn . ; Kudlich StGB Rdn . 10 ; StGB . Aufl . § Rdn . . . . ursächlich schädlichen Erfolg darf verkehrswidriges Verhalten also nur dann angenommen werden auszugehen ist verkehrsgerechtem Verhalten gekommen wäre Erfolg unabhängig eingetreten wäre . streitet Angeklagten Grundsatz dubio . Allerdings steht Bejahung Ursächlichkeit bloße gedankliche Möglichkeit gleichen Erfolgs auch Vornahme gebotenen Handlung . Vielmehr muss bestimmter Tatsachen so verdichten Überzeugung Gegenteil Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vernünftigerweise ausgeschlossen ist . 25 . September BGHSt ; . 29 November ; . 26 . Juni [ BGHSt f. ; Urt . 19 . April StGB Abs. Ursächlichkeit ] ; . 6 . März BGHSt . genügt Unterlassen gebotenen Handlung Risiko erhöht Risikoerhöhungstheorie vgl. 12 . Aufl . § Rdn . . kann hier dahinstehen Ursächlichkeit angenommen werden kann Vornahme Handlung Erfolg zwar vermieden Sicherheit Erfolg zugrunde liegende Gefahrensituation Beeinflussung Kausalverlaufs verändert worden wäre so Kausalität Garantenstellung unechten Unterlassungen . bisherigen Feststellungen vorliegende Situation nacheinander erfolgter Unterlassungen ist gleicher Ebene angesiedelten Entscheidung Kollektivorganen vergleichbar veranlassen vgl. . 26 . Juni [ BGHSt Lederspray-Fall kollektivem Untätigbleiben Mitglieder entsprechender Gremien vgl. . 6 November BGHSt Politbüro-Fall . Beschließen etwa Geschäftsführer GmbH einstimmig gebotene Handlung unterlassen so liegt nur Entscheidung selbst mittäterschaftliches Handeln . Beteiligten kann dann Beitrag Pflichtverletzung Frage stellen beruft Falle Widerspruchs wäre überstimmt worden BGHSt . Entsprechendes gilt stillschweigenden Konsens Angehörigen Gremiums Schadensabwendungspflicht Ganzes obliegt tun . Auch dann kann parallel schweigenden Mitglieder berufen Widerspruch hätte ohnehin Gehör gefunden . Frage so getroffene Kollegialentscheidung kollektive Unterlassen kollektive Pflichtwidrigkeit Erfolg kausal war beantwortet auch dann Regeln hypothetischen Kausalität vgl. BGHSt . 2 . Allerdings ist Beweiswürdigung Strafkammer Ergebnis fehlender Ursächlichkeit Pflichtenverstoßes Tod Verletzung Besucher Eishalle 2 . Januar kommt frei Rechtsfehlern . Formulierung Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit müsse Ursächlichkeit Pflichtverletzung Taterfolg feststehen besagt höhere Anforderungen erforderliche Maß Gewissheit Kausalität sonst gestellt werden müssen . Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist überkommene Beschreibung richterliche Überzeugung erforderlichen Beweismaßes vgl. . 26 . Juni [ BGHSt . Feststellung realer Kausalzusammenhänge handelt muss Gericht hypothetische Erwägung anstellen Grundlage Überzeugung bilden . höherer geringerer Wahrscheinlichkeit abzustufen trifft Art Weise Überzeugungsbildung Weigend 12 . Aufl . § Rdn . . Strafkammer hat Bewertung Verantwortlichen Stadt wären entsprechend bisherigen Handhabung Fall untätig geblieben insbesondere abgestellt auch Architekt Jahre später auch noch Architekt Jahre vertiefte Untersuchungen anregten . hat Strafkammer auseinandergesetzt Entscheidungsgrundlage Verantwortlichen Stadt pflichtgemäßer handnaher Untersuchung Deckenkonstruktion Eissporthallendecke Angeklagten vergleichbar dargestellt hätte . Architekt hatte zwar cher Betrachtung Abklärung Frage Prüfungsauftrag haupt übernimmt Mängel erkannt Betonschäden Wasserspuren gemeint ist wohl : schlechten Allgemeinzustand . führte dann Jahre Architekten nur Einsicht tiefte Untersuchungen sei Sanierungsbedarf ermitteln . konkrete Schäden erhöhte Risiken unmittelbar hätten signalisieren können haben hingewiesen . konnten mussten auch . hätte Angeklagte handnaher Untersuchung Februar/März signifikante konkret Gefahr hindeutende Erscheinungen Trägerelementen Dachkonstruktion Eissporthalle entdeckt Information Stadt weitergegeben . Insbesondere Hinweise brüchigen Leimverbindungen wären Alarmsignale gewesen selbst Stadt geherrscht haben sollte weitgehend wasserlöslicher Klebstoff verwendet worden war . Ausmaß Schäden Umfang tatsächlichen Gefahr wären zwar erst weitergehenden Untersuchungen zutage getreten . Aufdecken konkreter mögliche Gefahrenlage hindeutender Schäden Tragkonstruktion Verantwortlichen Stadt überhaupt Reaktion ausgelöst hätte hätte jedenfalls Erörterung bedurft . durchgreifender Darstellungsmangel Lücke erweist Zusammenhang insbesondere Strafkammer auseinandergesetzt hat Stadt Mitteilung oben genannten konkreten potentielle Gefahrenlage hinweisenden Mängel Tragwerk Daches Eissporthalle wenigstens Fall höherer Schneelasten vorsorglich Begrenzung Betriebs Veranlassung früherer Räumung Daches reagiert hätte . Hinblick Alter Kenntnis früheren Warnhinweise Mängel Dachkonstruktion Schwimmhalle Auflösung Leimverbindungen Vordach zende Teile hätte zuständigen Mitarbeitern Bauamt Stadt dann aufdrängen können mehr Zeitpunkt Erbauung Hallenkomplexes statisch maximal zulässigen Schneelast ausgegangen werden darf . Stadt bisherigen Feststellungen Kostenaufwand vertiefte Untersuchung scheute hätte möglicherweise nahe gelegen dann zunächst kostengünstigere Variante gewählt hätte Betriebspersonal neue Anweisungen Betriebs Halle maximal zulässige Belastung Daches Schnee gegeben hätte . Auch hätte jedenfalls Erörterung bedurft . aber hätte Strafkammer folgender Frage auseinandersetzen müssen bisherigen Feststellungen hätte aufdrängen müssen : liegt Angeklagte positiven Äußerung Studie 21 . März Tragkonstruktion auch Daches Eissporthalle Erwartungshaltung Verantwortlichen Stadt entsprechen wollte . waren möglicherweise erkennbar kostengünstigen scheinbar zweifelsfreien sachverständigen Äußerung interessiert . Denkbar ist dann Information willkommen war teure tiefergehende Untersuchungen vermeiden Entscheidung weitere Vorgehen vordergründig risikolos hinausschieben können . Folgende Punkte könnten hindeuten : bisherigen Feststellungen bestand Pflicht Angeklagten Überprüfung Standsicherheit Hallen . ermittelte festigkeit Tragkraft Dachkonstruktion auch . äußerte Studie 21 . März gleichwohl zwar vorsichtig guter Eindruck allgemein gut bezeichnender Zustand letztlich ausdrücklich positiv Tragfähigkeit auch Holzkonstruktion . lag Auftrags . äußerte Tragkonstruktion Eissporthalle ausreichende Erkenntnisgrundlage verschafft haben . dürfte Fachmann auch bewusst gewesen sein . wäre auch berücksichtigen gewesen selbst bereits Jahre Vordach Eingangsbereichs beschädigte Leimverbindungen festgestellt hatte . wies Angeklagte Zusammenhang Äußerung Sekundärkonstruktion Daches Schwimmhalle dortigen Rohrsystem selbst eindringendes Wasser Schäden führt leicht außen erkennbar sind . stellte positiven Äußerungen Vorbehalt vertiefter Überprüfungen . allgemeine Hinweis Teile Jahre gekommenen Hallenkomplexe Sanierung bedürften beinhaltet jedenfalls Dach Eissporthalle gerade genannt wird . Auch Verantwortlichen Stadt waren bisherigen Feststellungen genannten früheren Warnhinweise Schwimmhalle Alter Halle . hätten wohl auch erkannt haben können Auftragsumfang Gutachten Standfestigkeit Auftragsvolumen 3.000,-- € Widerspruch standen uneingeschränkt positiven Aussage Angeklagten Tragwerk auch Daches Eissporthalle Vorbehalt vertiefter Prüfungen . auch zuständigen Amt Stadt dürften Fachleute mitgewirkt haben . Verantwortlichen Stadt könnten positive Aussage Tragwerk Halle Studie Angeklagten willkommenen nur scheinbar tragfähigen bewusst hinterfragten Freibrief genommen haben weiterhin ernsthaften Aktivitäten Abwehr Gefahren entfalten Jahre alten möglicherweise ersichtlich schlechten Zustand befindlichen nie Standfestigkeit überprüften Halle Bauweise völlig auszuschließen waren . hätte jedenfalls Erörterung bedurft . könnte Auswirkung bisherigen Feststellungen vorwerfbar unzureichender Grundlage erstellten Studie Angeklagten Verhalten Verantwortlichen Stadt anders bisher festgestellt darstellen . Schwerpunkt könnte dann positiven Tun Abgabe Erklärung liegen . Ursächlichkeit Untätigkeit Stadt Folge Einsturz Tod Verletzungen Besucher 2 . Januar könnte entsprechenden Feststellungen dann geradezu aufdrängen . Sollte Verhalten Verantwortlichen Stadt Zusammenhang ebenfalls pflichtwidrig herausstellen könnte Nebentäterschaft Fahrlässigkeitstat Angeklagten vorliegen . Zwar kann Zurechnung Erfolgs allein bloßes objektives Ineinandergreifen jeweils individuell fahrlässigen Verhaltens gestützt werden . fahrlässigen Delikten entfällt Vorsatztaten begrenzende Funktion Zurechnung vgl. Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . jedoch Pflichtwidrigkeit auch Pflichtwidrigkeit verwirklicht kann Nebentäterschaft gegeben sein vgl. Fischer aaO Rdn . vgl. auch . 22 . Januar BGHSt 20 . Mitursächlichkeit Tatbeitrags auch Fällen erwiesen muss wird Begriff Nebentäterschaft zwar heute vielfach überflüssig angesehen vgl. etwa Schünemann 12 . Aufl . § Rdn . . Fällen vorliegenden Art könnte gemeinsame Verursachung Mittäterschaft vorliegt jedoch treffend kennzeichnen derartigen Fällen Zurechnung Erfolgs auch normative Gesichtspunkte Bedeutung sein könnten vgl. Murmann StGB Rdn . 3 ; Kudlich aaO § Rdn . . . Mittäterschaftliche Verursachung läge klagten Verantwortlichen Stadt gar ausdrücklich stillschweigend bewusstes Zusammenwirken festzustellen wäre . 3 . bedarf Sache Angeklagten betreffend erneuten Verhandlung Entscheidung . Rothfuß Hebenstreit Jäger