BESCHLUSS 27 . August Strafsache Untreue 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . August beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts 4 . Oktober wird verworfen . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten 4 . Oktober Untreue Freiheitsstrafe Jahr verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Verkündung Urteils erklärten Angeklagte Staatsanwalt ; Urteil wurde selben Tage rechtskräftig . Nunmehr hat Angeklagte Schriftsatz Verteidigers 3 . Februar Landgericht Revision vorbezeichnete Urteil eingelegt beantragt Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Begründung trägt wesentlichen ergangene Urteil beruhe Absprache . Bedingung sei gewesen Urteil Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse Rechtsmittelverzicht erkläre . Absprache sei indessen protokolliert worden . seinerzeit abgelegte Geständnis sei falsch gewesen . erklärten Rechtsmittelverzichts habe Revision einlegen können . Verteidiger habe jemals hingewiesen jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre . Erst Sonntag 26 . Januar habe Rechtsanwalt mitgeteilt Fällen Wiedereinsetzung gewähren sei . sei Angeklagten auch Rechtsanwalt unbekannt gewesen ; Rechtsanwalt habe erst Fortbildungsveranstaltung besagten Wochenende erfahren . II . Voraussetzungen Wiedereinsetzung vorigen Stand Einlegung Revision bezeichnete Urteil liegen . Antragsteller hat Revisionseinlegungsfrist unverschuldet versäumt vgl. § . Vielmehr hat erklärten Rechtsmittelverzicht Rechtskraft verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt . Rechtsmittelverzicht ist wirksam . dahingehende Verzichtserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich unanfechtbar vgl. nur Senat m.w . . Fall unzulässigen Willensbeeinflussung Erklärenden ausnahmsweise bewirken kann vgl. aaO liegt Vortrag Antragstellers ist auch sonst erkennbar . Angeklagte hat seinerzeit Rechtsmittelverzicht Protokolls Hauptverhandlung Rücksprache Verteidigern erklärt . Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen etwa Anforderungen verfahrensbeendende Absprache auch andere rechtliche Bewertung kann Wiedereinsetzung vorigen Stand begründen . 27 . Juni ; siehe auch Wendisch 25 . Aufl . § Rdn . . verteidigte klagte war damals gehindert Revision einzulegen Frist wahren . Beweggründe abzusehen sind Frage Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich . . Revision Angeklagten ist unzulässig verwerfen Abs. . erst jetzt angefochtene Urteil Landgerichts ist Rechtsmittelverzicht Angeklagten Staatsanwaltschaft Tage Verkündung Rechtskraft erwachsen Revision mehr zugänglich . Wahl Schluckebier