NAMEN 17 . Oktober Strafsache sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 17 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Schluckebier Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 14 . Februar Feststellungen Ziffer II.2.d Urteilsgründe festgestellten Falle Angeklagte Geschädigten Vergewaltigung gedroht hat Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Staatsanwaltschaft erstrebt Ungunsten Angeklagten eingelegten Revision abgeurteilten Fälle auch Verurteilung tateinheitlich begangener sexueller Nötigung . ist Rechtsmittel wirksam beschränkt . Zwar hat Beschwerdeführerin unbeschränkten Zurückverweisungsantrag gestellt . steht aber Widerspruch Revision lediglich Ausführungen Tenor bezeichneten Fall begründet . ist Angriffsziel Rechtsmittels Auslegung ermitteln vgl. § Abs. Antrag ; Kuckein . Aufl . § Rdn . m.w . hier entsprechenden Beschränkungswillen Beschwerdeführerin ergibt . Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg . 1 . Beschwerdeführerin beanstandet Recht Landgericht gegebene Begründung Ziffer II . 2.d Urteilsgründe festgestellten Fälle Annahme tateinheitlich begangenen sexuellen Nötigung abgelehnt hat tragfähig ist . getroffenen Feststellungen legte Angeklagte Wohnzimmercouch Wohnung Tatzeit 15-jährige Tochter Zeitpunkt allein Wohnung lebte . drohte " mache " werde vergewaltigen . versuchte sein Glied Scheide Mädchens einzuführen . vollständiges Eindringen Angeklagten konnte Geschädigte verhindern verkrampfte . Landgericht sieht hierin vollendete sexuelle Nötigung Vergewaltigung Sinne § Abs. Nr. 2 Abs. Nr. StGB . ist Ansicht Drohung Angeklagten werde Tochter vergewaltigen sei Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben Sinne § Abs. Nr. StGB . sei drohende einfache Körperverletzung ausreichend nur " schwerere " . Vergewaltigung müsse aber notwendig auch erhebliche Körperverletzung bringen . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erfordert Merkmal Drohung Gefahr Leib Leben gewisse Schwere Aussicht gestellten Angriffs körperliche Unversehrtheit . ist Drohung Handlung Falle Verwirklichung Gewalt wäre Drohung Gefahr Leib Leben vgl. m.w . . Senat hat indes bereits früher hervorgehoben Androhung 11-jährigen Tochter Willen Geschlechtsverkehr auszuführen nur Androhung letztlich sehr bedeutsamen Beeinträchtigung körperlichen Integrität ist ; ist Gewicht Androhung etwa Ohrfeige vergleichbar so StGB § Abs. Drohung . So liegt auch hier . Gebrauch Begriffs Vergewaltigung Angeklagten Geschehenszusammenhang schloß erkennbar Anwendung Gewalt also Einsatz wenigstens Körperkraft erforderlich gewesen wäre nachhaltigere Abwehrreaktionen Opfers brechen Geschlechtsverkehr Willen vollziehen . hier konkret Aussicht gestellte Verletzung körperlichen Integrität 15-jährigen leiblichen Tochter Vater ist gegebenen Umständen ersichtlich Intensität Erheblichkeit Voraussetzungen gegenwärtiger Leibesgefahr Opfer Sinne § Abs. Nr. StGB erfüllt vgl. auch Erschöpfung Ermüdung zehnjährigen Opfers Gewaltanwendung : NStZ 276 ; Berücksichtigung Situation Opfers : Nr. . Landgericht hat mithin Anforderungen Erfüllung Tatbestandsmerkmals überspannt . Strafkammer geht weiter Gunsten Angeklagten habe Gegenwehr Geschädigten bemerkt weit Vorsatz Nötigungsvorsatz gehandelt . stützt Angaben Geschädigten bekundet hatte könne sagen Angeklagte Widerstand bemerkt habe . habe Eindringen Angeklagten vermeiden können versteift einfach Glied Angeklagten Hand weggedrückt habe . Würdigung Landgerichts ist tatsächlicher Hinsicht lückenhaft . Strafkammer hätte Frage Nötigungsvorsatzes Angeklagten gesamten festgestellten Tatumständen auseinandersetzen müssen insoweit indizielle Bedeutung zukommen kann . Schon Rahmenumstände Tatgeschehens deuteten hier gerade Jahre alt gewordene leibliche Tochter Angeklagten freiwillig Duldung Vornahme sexueller Handlungen bereit war . Zusammenhang kann weiter Bedeutung sein Geschädigte auch anderen Fällen sexuellen Mißbrauchs zumeist verkrampfte einfach Glied Angeklagten Hand wegdrückte Eindringen Scheide verhindern . weiteren Fällen Oralverkehrs mußte würgen einmal auch übergeben . Angeklagte erklärte solle vortäuschen . auch Umstand Angeklagte gegebenen Situation überhaupt Drohung aussprach werde Tochter vergewaltigen " mache " kann Schlüsse entsprechenden Nötigungsvorsatz Angeklagten ermöglichen bedurfte tatrichterlicher Würdigung . bloße Abstellen Aussage Geschädigten sagen vermochte Angeklagte bemerkte " sperrte " greift hier kurz . 2 . ist bezeichneten Falle erneute tatrichterliche Würdigung geboten . bedingt auch Wegfall insoweit nen Einzelstrafe Aufhebung Ausspruchs Gesamtstrafe . neue Tatrichter wird auch prüfen haben Voraussetzungen Abs. Nr. StGB vorliegen Angeklagte also Lage Opfers ausgenutzt hat Einwirkung schutzlos ausgeliefert war . Revisionsvorbringen Beschwerdeführerin gibt Anlaß Hinweis bisherigen Feststellungen sicher ergeben Angeklagte Beischlaf Tochter vollzogen hat . vollständiges Eindringen Gliedes Scheide ist erforderlich vgl. BGHSt 175 ; . Wäre Voraussetzungen Nötigung Vollendung Beischlafes . . BGHSt gekommen könnte Angeklagte Regelbeispiel § Abs. Nr. StGB erfüllt haben Vergewaltigung schuldig sprechen sein . Läge indessen nur versuchte Vergewaltigung " vollendeter sexueller Nötigung § Abs. StGB müßte Tatvollendung sexuelle Nötigung Schuldspruch Ausdruck kommen . Tat kann Falle nur Versuch bezeichnet werden . 3 . Ungunsten Angeklagten eingelegte Revision Staatsanwaltschaft hin gemäß § StPO gebotene Nachprüfung angefochtenen Urteils hier allein Rede stehenden Einzelfall etwaige Angeklagten beschwerende Rechtsfehler hat ergeben . Ziffer II . 2.d Urteilsgründe festgestellte Tat hier geht ist noch hinreichend konkretisiert auch weiteren Einzelfälle abgrenzbar . zeichnet Besonderheit Angeklagte Geschädigten Vergewaltigung drohte . Schluckebier Wahl