BESCHLUSS 14 . August Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 24 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Angeklagte ist deutschen Gerichtsbarkeit befreit genießt auch sonst Immunität Verfolgung gegenständlichen Tat . handelte amtlicher Eigenschaft hielt auch vgl. § § Abs. . Auch völkerrechtlichen Maßstäben kommt uneingeschränkte persönliche Immunität ersichtlich § Abs. ; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 25 . Aufl . Rdn . m.w . . . US-amerikanischen Botschaft eingesetzte Angeklagte Sergeant USamerikanischen Armee Inhaber " " hatte dort Urlaub genommen war geflogen vgl. Zusammenhang Urteilsgründe S. dann Tatausführung Transport vermeintlicher Betäubungsmittel anschloß . 2 . Ablehnung Beweisbegehrens Beiziehung Tatzeitraum erstellten Mobiltelefon-Abrechnung Angeklagten Verlesung gerichtet war kann Urteil beruhen . Antrag war Beweisermittlungsantrag gefaßt ; gab Behauptungsteil lediglich Beweisziel habe Angeklagten rufen ; vgl. BGHSt . Aufklärungsgesichtspunkten mußte Strafkammer ersichtlich nachgehen Anruf berichtet Angeklagte selbst Ermittlungsverfahren bestätigt hatte Angeklagte dann tatsächlich gereist Anschluß Drogentransport festgenommen worden war . Selbst Antrag auszulegen gewesen wäre Verteidigung bewiesen sehen wollte habe Angeklagten telefon angerufen müsse auch Abrechnung ergeben war allerdings Antragstellung Hauptverhandlung Beweis angetreten worden Abrechnungspraxis hiesigen abwiche so schließt Senat gesamten Beweisumstände Strafkammer insgesamt anderen Angeklagten günstigeren Beweisergebnis hätte kommen können tatsächlich ergeben hätte Anruf Vorfeld Tat Angeklagten Mobiltelefon erreicht hätte . Entgegennahme anderen Anschluß war so fernliegend dahingehenden Würdigung hätte gerechnet werden müssen . Boetticher Herr RiBGH Hebenstreit ist Unterschrift gehindert . Schluckebier