NAMEN 25 . September Strafsache versuchten Totschlags u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 25 . September teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Hebenstreit Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 6 . März wird unbegründet verworfen . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Angeklagten liegt Last Gesprächs mögliche Scheidung versucht haben Ehefrau Messer töten . Landgericht hat versuchten Totschlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ungunsten Angeklagten eingelegten Revision erstrebt Staatsanwaltschaft Verurteilung Angeklagten u.a. heimtückisch begangenen versuchten Mordes . erhebt Sachrüge . Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird hat Erfolg . Verfahrensrügen Beschwerdeführerin rügt Verstoß § Abs. macht Verstöße Aufklärungspflicht geltend . 1 . Hauptverhandlung Geschädigte früheren richterlichen Vernehmung gemachten Angeklagten belastenden Aussage abgerückt war Landgericht Ermittlungsrichter Zeugen vernommen hatte beantragte Beschwerdeführerin Protokoll richterliche Vernehmung Zeugin gemäß § Abs. verlesen . Beschwerdeführerin rügt Landgericht habe Antrag Unrecht unzulässig § Abs. abgelehnt . beanstandet ferner Landgericht habe Aufklärungspflicht schon Vernehmung Verhörsperson Protokoll Urkundenbeweis " Gedächtnisunterstützung " gem. § Abs. Vernehmung Zeugin gem. § Abs. verlesen müssen . 2 . Verfahrensrügen greifen . Landgericht hat Beweisantrag zutreffend unzulässig zurückgewiesen . Feststellungen Urteils trat Hauptverhandlung Widerspruch Angaben Zeugin Ermittlungsrichter Aussage Hauptverhandlung offen Tage . Zeugin hatte Vorhalt früheren Aussage angegeben habe zwar früher so ausgesagt sei aber gelogen gewesen Angeklagten habe trennen wollen zutiefst beleidigt gewesen sei . stand Inhalt früheren Aussage Zeugin eigene Angaben bedurfte Verlesung Protokolls festzustellen Zeugin früher gesagt hatte . Rechtsprechung Bundesgerichthofs kommt Verlesung früheren Aussage nur Betracht Vorhalte Protokoll Übereinstimmung gegenwärtigen Aussage Inhalt Protokolls bewirkt noch geführt haben Zeuge bekundete Aufnahme Protokolls abweichend gegenwärtigen Aussage tatsächlich Protokoll Festgehaltene ausgesagt haben vgl. BGHSt ; . 2 . März teilweise wiedergegeben NStZ . Wäre Widerspruch bestehen geblieben wäre Verlesung Vernehmungsprotokolls § Abs. auch nur zulässig gewesen Unterbrechung Hauptverhandlung Weise etwa Vernehmung Verhörsperson hätte aufklären lassen Gollwitzer 25 . Aufl . § Rdn . 11 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . § Rdn . . vorliegenden Fall hatte Verhörsperson Inhalt richterlichen Vernehmung bestätigt so auch Grunde Voraussetzungen Vorschrift vorgelegen hätten . Auch Aufklärungsrügen § Abs. versagen . Verlesung Niederschrift frühere Vernehmung weis § Abs. ist nur Gedächtnisunterstützung vernommenen Zeugen zulässig . Verlesung drängte Geschädigte erklärt hatte habe früheren Aussagen gelogen . Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensverstößen § könnte Urteil ohnehin beruhen . Landgericht hat Beweiswürdigung belastenden Aussagen Zeugin Ermittlungsrichter zugrundegelegt ausdrücklich ausgeführt nur Ermittlungsrichter wiedergegebenen Inhalt richterlichen Aussage Zeugin sei Begründung Wehrlosigkeit möglich . Selbst Revisionsvorbringen auslegen würde Landgericht habe Vorhalt eingeführte richterliche Vernehmung Geschädigten vollständig ausgeschöpft zumindest Teilen Aussage ergebe Geschädigte sei Angriff Angeklagten wehrlos gewesen entspräche Rüge § Erfordernissen § Abs. Satz StPO . Vorbringen Beschwerdeführerin ist entnehmen Teil richterlichen Vernehmungsprotokolls Strafkammer Heimtücke beachtet hat . II . Sachrüge Überprüfung Urteils Sachrüge läßt ebenfalls Rechtsfehler erkennen . Revision rügt Erfolg Landgericht habe Unrecht Wehrlosigkeit Tatopfers Zweifel gezogen . Begründung Strafkammer ausgeführt hat habe Zweifel Vorliegen maßgeblichen Umstände überwinden können hält rechtlicher Überprüfung stand . 1 . ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch feindlicher Willensrichtung BGHSt Wehrlosigkeit Opfers bewußt Tötung ausnutzt . Mordmerkmal Ausdruck gekommene höhere Unrechtsgehalt Täterverhaltens liegt Mörder Opfer hilflosen Lage überrascht hindert Anschlag Leben begegnen wenigstens erschweren BGHSt 143 ; 302 ; 121 ; . Opfer muß unmittelbaren Tatsituation Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Angriffs arglos gewesen sein BGHSt 121 ; 793 ; NStZ 34 35 ; vgl. auch Täter muß darbietende wehrlose Lage Opfers ausgenutzt haben . so war hat Tatrichter erschöpfender Würdigung erhobenen Beweise entscheiden . Urteilsgründe müssen erkennen lassen Gericht Beweise erschöpfend gewürdigt Umstände Entscheidung Gunsten Ungunsten Angeklagten beeinflussen geeignet sind erkannt Überlegungen einbezogen hat . 2 . Strafkammer hat erwogen Arglosigkeit spreche zwar Umstand Angeklagte Ehefrau Balkon lockte dort allein einvernehmlich Scheidung sprechen Zeitpunkt bereits Messer Rücken versteckt hatte . Arglosigkeit spreche aber mehr aufzuklären sei lange Ton Eheleute Wohnung miteinander gesprochen hätten Balkon gegangen seien . Aussage ergebe auch Geschädigte Anfang allein Balkon gewesen sei . Kind Vi . habe Schoß gesessen Angeklagte kündigte werde jetzt umbringen . Kind habe offensichtlich auch Schutzschild gedient . Schließlich habe Tochter Mutter ster Kinderzimmers Augenblick laut zugerufen : Mutter Vater hat Messer Angeklagte Geschädigten erklärte werde jetzt umbringen solle Kind wegtun . Annahme Landgerichts Geschädigte habe doch Auseinandersetzung Angeklagten gerechnet habe Kind Abrede Schoß behalten ist mögliche Schlußfolgerung revisionsrechtlich beanstanden ist . Hebenstreit Boetticher