BESCHLUSS 10 . August Strafsache Beihilfe Betrug ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerin 10 . August § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . Dezember aufgehoben Verfahren eingestellt . 2 . Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Beihilfe Betrug tatmehrheitlichen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat überlanger Verfahrensdauer Jahr Freiheitsstrafe vollstreckt erklärt . Revision macht Angeklagte Verfahrenshindernis Verjährung geltend beanstandet Übrigen Verletzung materiellen Rechts . Revision führt Verfolgungsverjährung Einstellung Verfahrens . Feststellungen Landgerichts unterstützte Angeklagte anderweitig verfolgten operierenden Zeit September Jahreswechsel lung betrügerischer Geldanlageschäfte Nachteil diverser Anleger mindestens Anlagegeschäften sog. Portfolio Gesamtanlagevolumen Mio. US-Dollar Fall Urteilsgründe . Zeit Jahreswechsel unterstützte Abwicklung betrügerischer Geldanlagegeschäfte sog. Portfolio weiteren Anlagegeschäften Gesamtanlagevolumen 16,844 Mio. US-Dollar Fall . Urteilsgründe . Angeklagte half zung Schneeballsystem ausgestalteten betrügerischen Anlagemodells Wahrnehmung Verwaltungsaufgaben . erstellte Aufstellungen Listen Kunden vereinnahmten Anlagegelder erledigte zunehmend selbständig anfallenden Zahlungsverkehr zahlte Scheinrenditen Anleger Provisionen Vermittler S. . Juni Juli Vermittlern polizeiliche Durchsuchungen stattgefunden hatten tauchte Anfang unter war Folge Vermittler Anleger mehr erreichbar . führte Angeklagte Tätigkeit zunächst nahm noch Ende September verschiedene willkürliche Auszahlungen auch Familienangehörigen S. . II . Taten sind verjährt ; Verfahren ist einzustellen vgl. Beschluss 3 . Mai . 1 . Verjährung Verfolgung Taten Betruges gemäß Abs. StGB beträgt Jahre § Abs. Nr. Abs. StGB . 2 . Erlass Angeklagte gerichteten richterlichen Durchsuchungsanordnung 4 . Februar Verjährung § Abs. Satz Nr. StGB nochmals hätte unterbrochen werden können war Verjährungsfrist Taten bereits abgelaufen . endete Ablauf 3 . Februar . Landgericht hat Angeklagte zweier Taten Beihilfe Betrug gemäß § Abs. § StGB verurteilt . hat Unterstützung Abwicklung betrügerischen Anlagegeschäfte getrennt Portfolio jeweils einheitliche Beihilfe Betrug wertet . Taten waren spätestens Ende September beendet untergetaucht war Angeklagte Tätigkeit Vornahme Auszahlungen Anleger eingestellt hatte . Zeitpunkt begann Verjährung § StGB . zuständige Oberstaatsanwalt Auszahlungen eingegangener Anlagegelder Angeklagte Altanleger erfahren hatte 4 . Februar Ermittlungsverfahren Verdachts Geldwäsche § StGB eingeleitet hatte beauftragte telefonisch Landeskriminalamt Angeklagte Zeugin Verfahren Betruges vernehmen Anschluss nehmung Beschuldigte Geldwäsche belehren . Auftrag wurde Ermittlungsakten lichen Vermerk niedergelegt Bl . f. . . wurde jährung verfahrensgegenständlichen Taten wirksam gemäß § Abs. Satz Nr. StGB unterbrochen . telefonischen Auftrag Polizei Angeklagte Beschuldigte Geldwäsche belehren lag Anordnung Sinne Abs. Satz Nr. StGB bekanntzugeben Ermittlungsverfahren eingeleitet ist . Anordnung ist bestimmte Form gebunden kann auch mündlich schlüssige Handlung ergehen vgl. Urteil 10 . April BGHSt . Allerdings erfordert Feststellung Verjährungsfrist abgelaufen ist ausreichende transparente Entscheidungsgrundlage . Voraussetzungen verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen Verfahrensbeteiligten Inhalt Zeitpunkt Ergehens erkennbar sein Wirkung abgeschätzt werden können vgl. Beschluss 22 . Mai BGHSt 79 ; Urteil 10 . April BGHSt 11 Juli . Wirksamkeit Anordnung Betroffenen Einleitung Ermittlungsverfahrens bekannt geben ist ausreichend Zeitpunkt Inhalt konkrete Anhaltspunkte Akten ergeben vgl. Beschluss 10 . September so behördliche Wille Vornahme Unterbrechungshandlung Gewissheit feststellen lässt vgl. aaO BGHSt Urteil 6 . Oktober BGHSt . bedeutet jedoch mündliche Anordnung nur dann Unterbrechungswirkung entfalten kann sogleich aktenkundig gemacht wird so aber SternbergLieben/Bosch StGB 29 . Aufl . § . Verweis § ergangenen Entscheidungen Beschluss 17 . Oktober 17 . September NStZ . Vielmehr kann auch später erstellter polizeilicher Vermerk Ermittlungsakten Verfahrens genommen wird ausreichend sein . So verhält hier . Zwar machte Polizeibeamtin Rahmen verfahrens Anordnung erst deutlich späteren Zeitpunkt Vermerk aktenkundig . Verfahrensbeteiligten konnten Vermerk jedoch klar entnehmen Anordnung verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgt war hieraus folgenden Wirkungen Lauf Verjährungsfrist einstellen . Anordnungszeitpunkt ist Angeklagten 4 . Februar auszugehen Tag Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren Angeklagte eingeleitet hatte . Zwar war gefertigten Vermerks genaue Zeitpunkt Landeskriminalamt Verfahrenseinleitung Angeklagte erfuhr mehr feststellbar . Jedoch hatte Zeugin bereits 5 . Februar Auflistung bekannten Tätigkeiten Angeklagten gefertigt . Unterbrechungswirkung erstreckt Tat prozessualen Sinne nur einzelne Gesetzesverletzung . ergibt Grenze Unterbrechungswirkung objektiven Umfang Tat Gericht letztlich darstellt vgl. Urteil 9 . Oktober StGB Abs. Urteil ; 12 . Aufl . . . ist Bedeutung brechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsorgan Tat beurteilt Sachverhalt rechtliche Einordnung nachträglich verändern nur Identität Tat gewahrt bleibt vgl. Beschluss 12 . März BGHSt ; . Verjährungsunterbrechung erfasste hier gesamte Landgericht Beihilfe Betrug tatmehrheitlichen Fällen gewertete Tatgeschehen . Lebenssachverhalt Oberstaatsanwalt angeordnete Bekanntgabe Verfahrenseinleitung Angeklagten bezog war Teil Landgericht abgeurteilten Taten . Oberstaatsanwalt hatte zwar ersichtlich lediglich Angeklagten Untertauchen vorgenommenen Geldzahlungen Blick genommen mögliche Geldwäschehandlungen gewertet . belegt auch E-Mail 8 . März Bl . . mitteilt Angeklagte Betrugstaten halb zunächst Zeugin vernommen worden sei Verdacht Beihilfe Haupttat noch gegeben habe ; Verfahren habe Vorwurf Geldwäsche zugrunde gelegen . Geldwäsche gewerteten Handlungen noch Ende September andauerten waren Teil Landgericht jeweils einheitliche Beihilfe Betrug gewerteten Unterstützungshandlungen Angeklagten betrügerischen Anlagegeschäften Fällen . Urteilsgründe . Einordnung Tatverdachts Geldwäsche Staatsanwaltschaft Anordnung Bekanntgabe Ermittlungsverfahrens steht Verjährungsunterbrechung gesamten abgeurteilten Tatgeschehens ebenso Umstand Staatsanwaltschaft ausgegangen war Angeklagte sei Untertauchen Betrugstaten beteiligt gewesen . kung Verfolgungswillens Auswirkungen sachliche Reichweite verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ist nur Mehrzahl prozessualer Taten möglich vgl. Beschluss 5 . April aber hier einheitlichen Geschehens . 7 . Februar Anschluss Zeugenvernehmung vorgenommene Belehrung Angeklagten Geldwäsche Betruges Beschuldigte konnte Bekanntgabe Verfahrenseinleitung Verjährung erneut unterbrechen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bilden Maßnahmen § Abs. Satz Nr. StGB Einheit so dass dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist Verjährung Nr. aufgezählten Maßnahmen erneut unterbrochen werden kann vgl. Beschluss 19 . Juni StGB § Abs. Nr. Einheit ; Beschluss 30 . Juni NStZ . Weitere verjährungsunterbrechende Handlungen wurden Angeklagte gerichteten Durchsuchungsanordnung § 5 . Februar mehr vorgenommen . Anordnung Bekanntgabe Verfahrenseinleitung 4 . Februar neu begonnene Verjährung § Abs. Satz StGB endete mithin 3 . Februar Fristberechnung vgl. Fischer StGB 64 . Aufl . . . Somit sind verfahrensgegenständlichen Taten verjährt . -9- . Entscheidung Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten beruht § Abs. Satz Nr. . Senat hat § Abs. Satz Nr. eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht abzusehen notwendigen Auslagen Staatskasse aufzuerlegen . ist unbillig Staatskasse belasten . Maßgebend ist Verfahrenshindernis bereits Anklageerhebung bestand auch erkennbar war tatrichterlichen Hauptverhandlung noch hätte aufgeklärt werden müssen vgl. Beschluss 21 . Dezember NStZ-RR ; ist prozessual vorwerfbares Verhalten Angeklagten ersichtlich . IV . Verpflichtung Entschädigung Angeklagten Gesetz Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen Senat gemäß § StrEG selbst befinden hat Verfahren abschließende Senatsentscheidung getroffen hat vgl. Beschluss 21 . Dezember NStZ-RR besteht . Gründe derartige Entschädigung rechtfertigen könnten wurden Beschwerdeführerin Rahmen Revisionsbegründungsschrift Einstellung Verfahrens Verjährung beantragt hat geltend gemacht noch sind anderweitig erkennbar . Jäger Radtke