BESCHLUSS 7 Juli Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja : ja StGB § Abs. ; Auch wirksamen Beschränkung Berufung Frage Strafaussetzung Bewährung ist Gesamtstrafenbildung § StGB Berufungsgericht vorzunehmen erstinstanzliche Richter Entscheidung Frage getroffen hat . . 7 Juli -2 Strafsache Betruges hier : Vorlegungsbeschluss 5 . Strafsenats Oberlandesgerichts 23 . März 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 Juli beschlossen : Auch wirksamen Beschränkung Berufung Frage Strafaussetzung Bewährung ist Gesamtstrafenbildung § StGB Berufungsgericht vorzunehmen erstinstanzliche Richter Entscheidung Frage getroffen hat . Gründe : Amtsgericht hat Angeklagte Urteil 14 Juli Betruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt . Taten wurden Einzelgeldstrafen verhängt übrigen Taten Einzelfreiheitsstrafen Monaten bis zu Monaten . Urteil hat Angeklagte fristgerecht Berufung eingelegt . Berufungshauptverhandlung hat Rechtsmittel Rechtsfolgenausspruch Rechtsfolgenausspruchs Strafaussetzung Bewährung beschränkt . Rechtsmittel hatte Erfolg . Landgericht Traunstein hat Urteil 11 November erkannt : " Berufung Angeklagten wird Urteil Amtsgerichts 14 Juli Ziffer Strafausspruch folgt neu gefasst : Angeklagte wird Einbeziehung Verurteilung Strafbefehl Amtsgerichts 8 . Oktober Az . : Js Gesamtfreiheitsstrafe Monaten Woche verurteilt . Angeklagte wird weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Monaten bezüglich Taten 18 . Oktober 26 November verurteilt . Angeklagte trägt auch Kosten Berufungsverfahrens " . einbezogenen Strafe Strafbefehl Amtsgerichts 8 . Oktober handelt Geldstrafe Tagessätzen je Euro 22 . Juni begangene Tat . Zeitpunkt Urteils Amtsgerichts 14 Juli war Strafbefehl noch erlassen . Urteil Landgerichts hat Angeklagte Revision eingelegt insbesondere Verletzung materiellen Rechts gerügt . Oberlandesgericht beabsichtigt Revision Angeklagten unbegründet verwerfen . hält Berufungsbeschränkung Frage Strafaussetzung Bewährung zwar wirksam ist aber Auffassung eingetretene Teilrechtskraft Berufungsgericht nachträglichen Gesamtstrafenbildung hindere . beabsichtigten Entscheidung sieht Oberlandesgericht Entscheidungen Hanseatischen Oberlandesgerichts 15 . September Oberlandesgerichts 9 . Januar NStZ-RR gehindert . Hanseatische Oberlandesgericht ist Auffassung angelegte weit reichende Dispositionsfreiheit Rechtsmittelberechtigten sei Rechtsmittelgerichte Rahmen Möglichen respektieren . zulässige Berufungsbeschränkung sei zwar dann unwirksam Gründe materieller Gerechtigkeit Anerkennung entgegenstünden . Auch Maßstab sei Gesamtstrafenlage . . StGB hier aber unbeachtlich Einbeziehung weiterer Strafen Beschlussverfahren § entschieden werden könne . bestehe absoluter Vorrang Urteilsverfahrens Beschlussverfahren ; Ausnahmefälle seien bereits anerkannt worden . Grundsatz Dispositionsfreiheit gebiete Ausklammerung Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung Prüfungsprogramm Berufungshauptverhandlung . Disposition Rechtsmittelführer gebühre Vorrang verfahrensökonomischen Gesichtspunkt Amts betreibendes gesondertes Beschlussverfahren Behandlung Gesamtstrafenbildung § StGB erübrigen . Rechtsmittelführer könne beachtliche Gründe haben Frage bisheriger Aussetzung einziehungsfähigen Freiheitsstrafe Bewährung drohender Nichtaussetzung bildenden Gesamtfreiheitsstrafe möglicherweise nachteiligen nachträglichen Gesamtstrafenbildung erst späterer Zeit prüfen lassen Erledigung Sinne § Abs. Satz StGB Einbeziehung ausscheidet Legalprognose Strafaussetzung verbessert hat . Oberlandesgericht ist ebenfalls Ansicht Regelung § gewährte Dispositionsfreiheit Rechtsmittelführers erlaube Beschränkung Rechtsmittels Wirkung angegriffenen Teile Entscheidung Rechtskraft erwachsen . neu entstandene Gesamtstrafenlage erfordere Korrektur Lasten Dispositionsfreiheit Rechtsmittelführers Bildung Gesamtstrafe Rechtskraft Entscheidung Beschlusswege gemäß § nachträglich erfolgen könne . Oberlandesgericht hat Sache § Abs. Bundesgerichtshof Entscheidung folgende Rechtsfrage vorgelegt : " Ist Beschränkung Berufung Frage Strafaussetzung Bewährung Gesamtstrafenbildung § StGB Berufungsgericht zulässig ? " . Generalbundesanwalt ist Rechtsauffassung vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten hat beantragt folgt beschließen : " Beschränkung Berufung Frage Strafaussetzung Bewährung ist Gesamtstrafenbildung § StGB Berufungsgericht zulässig erste Richter Entscheidung Frage getroffen hat " . Zutreffend hat Generalbundesanwalt hingewiesen Vorlegungsfrage Oberlandesgerichts weit gefasst ist . würde nämlich Entscheidungserheblichkeit Ausgangsverfahren hinaus Wortlaut auch Fälle erfassen stanzlichen Richter Strafen hätten einbezogen werden können bekannt waren bewusst Entscheidung Gesamtstrafenbildung getroffen hat . Hat Tatrichter aber Anwendung § StGB geprüft rechtsirrtümlich abgelehnt ist Korrektur Urteilsspruchs nur Rechtsmittelzug möglich . § StGB ist dann . . " Betracht geblieben " vgl. KK-Appl 6 . Aufl . Rdn . . Fällen bleibt entsprechender wirksamer Rechtsmittelbeschränkung Rechtskraft Entscheidung könnte auch Beschlussverfahren § . korrigiert werden . Liegen entsprechenden Voraussetzungen Gesamtstrafenbildung Berufungsrichter ist Gesamtstrafenbildung nur zulässig ist grundsätzlich verpflichtet BGHSt hat vorzunehmen . Senat hat Vorlegungsfrage folgt präzisiert neu fasst : Auch wirksamen Beschränkung Berufung Frage Strafaussetzung Bewährung ist Gesamtstrafenbildung § StGB vorzunehmen erstinstanzliche Richter Entscheidung Frage getroffen hat . II . Vorlegungsvoraussetzungen § Abs. sind gegeben . 1 . Bundesgerichtshof hat Rechtsfrage noch entschieden . Beschluss 11 . Februar BGHSt anders gelagerten Sachverhalt insbesondere Verschlechterungsverbot prüfen war . 2 . Vorlegungsfrage ist entscheidungserheblich . Oberlandesgericht kann Revision Angeklagten beabsichtigt verwerfen Rechtsansicht Hanseatischen Oberlandesgerichts Oberlandesgerichts abzuweichen . vorlegenden Oberlandesgericht bereits genannten Judikaten steht auch Beschluss Oberlandesgerichts 24 November Az . : Ss beabsichtigten Verwerfung . Vorlegungsfrage wäre allerdings dann entscheidungserheblich Berufungsbeschränkung unwirksam wäre . Wirksamkeit Berufungsbeschränkung Frage Strafaussetzung Bewährung könnte zwar sprechen Amtsgericht rechtsfehlerhaft Tagessatzhöhe festgesetzt hat letzte Vorstrafe Angeklagten unvollständig rechtsfehlerhaft mitgeteilt wird vgl. u.a. NStZ-RR . Bedenken begegnet aber Behauptung vorlegenden Oberlandesgerichts Erwägungen Amtsgerichts Bemessung Einzelstrafen Gesamtstrafe seien hier inhaltlich so eng Entscheidung Strafaussetzung Bewährung verbunden unabhängig überprüft werden könnte . Amtsgericht hat Begründung Bewährungsversagung formuliert : " Berücksichtigung oben Einzelnen bereits geschilderten Umstände verwiesen wird auch Sozialprognose erheblich sind " . -9- Rechtsansicht vorlegenden Oberlandesgerichts auch Generalbundesanwalt angeschlossen hat Berufungsbeschränkung gleichwohl wirksam ist ist noch vertretbar so Vorlage zulässig ist vgl. KK-Hannich . Aufl . Rdn . § . Auch weiteren Erwägungen Oberlandesgerichts Begründung beabsichtigten Verwerfung Revision angeführt werden insbesondere auch Verstoß Verschlechterungsverbot gegeben ist sind vertretbar Senat bindend . ist Vorlegungsfrage entscheidungserheblich . . Senat beantwortet Vorlegungsfrage Beschlussformel ersichtlich . Sache stimmt Senat Generalbundesanwalt vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht vgl. auch MeyerGoßner 53 . Aufl . Rdn . § ; . ; Anmerkung NStZ 137 ; Landgericht NStZ-RR . Sinn Zweck Gesetzes § StGB § . gebieten Gesamtstrafenbildung erkennende Gericht . Dispositionsbefugnis Rechtsmittelführers hindert nachträgliche Gesamtstrafenbildung Berufungsgericht . 1 . § StGB regelt nachträgliche Bildung Gesamtstrafe . gilt auch Berufungsgericht vgl. Fischer StGB . Aufl . Rdn . § . Tatrichter ist grundsätzlich verpflichtet Gesamtstrafe erkennen Zeitpunkt Urteils Voraussetzungen § § . StGB vorliegen . darf Festsetzung Gesamtstrafe Verfahren . überlassen BGHSt 1 ; 293 ; 99 ; ; vgl. auch KK-Appl 6 . Aufl . Rdn . § . ergibt Grundgedanken § Abs. StGB getrennte Aburteilung entstandenen Nachteile auszugleichen . sind Taten gemeinsamer Aburteilung § § StGB behandelt worden wären auch getrennter Aburteilung noch nachträglich so behandeln Täter Ergebnis besser schlechter gestellt ist . . ; vgl. . § . kommt allein materiellrechtliche Regelung verfahrensrechtliche Situation BGHSt . nachträgliche Bildung Gesamtstrafe ist grundsätzlich Sache Tatrichters Grund Hauptverhandlung gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks Angeklagten entscheidet vgl. NStZ . Urteil bietet bessere Garantie gerechte Strafzumessung nachträgliches Beschlussverfahren vgl. BGHSt . ; . Urteilsverfahren ist erhobenen Strengbeweises Hauptverhandlung gewinnbaren unmittelbaren persönlichen Eindrucks Beschlussverfahren grundsätzlich überlegen vgl. Leipziger Kommentar StGB . Aufl . Rdn . § . fahren wird hingegen gemäß § Abs. Satz StPO mündliche Verhandlung Freibeweisverfahren entschieden . Beschlussverfahren kommt nur Zuge tatrichterlichen Entscheidung § StGB " Betracht geblieben " ist vgl. KK-Appl Rdn . § Worten " Betracht geblieben sind " tatsächliches Geschehen umschrieben wird BGHSt 1 . insbesondere prozessökonomischen Gründen vereinzelt Ausnahmen Grundsatz zugelassen wurden vgl. Rdn . § rechtfertigt vorliegenden Fall weitere Ausnahme anzunehmen . prozessökonomische Gesichtspunkte sprechen gerade Berufungsgericht selbst gleich Gesamtstrafenbildung vornimmt . Nur so wird auch Beschleunigungsgebot Rechnung getragen . Ergebnis spricht auch prozessökonomische Grund noch weiteres Gericht Rahmen Verfahrens § . Gesamtstrafenbildung befassen soll . steht neu geschaffene Möglichkeit Revisionsgericht Abs. Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufzuheben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § treffen ist gerade . Ziel Gesetzes ist erkennende Gericht selbst sofort Gesamtstrafenbildung vornimmt . bietet Verfahren Gericht Grund Hauptverhandlung gegebenen unmittelbaren persönlichen Eindrucks Angeklagten entscheidet bessere Garantie gerechte Strafzumessung BGHSt . Verfahren § . dient Nachholung unterlassenen Gesamtstrafenbildung § StGB . erfasst Fälle § StGB grundsätzlich zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung Erkenntnisverfahren unterblieben ist . stellt nur zusätzlichen Rechtsbehelf Sicherung § StGB verfolgten Zieles Erkenntnisverfahren grundsätzlich Vorrang hat . wäre widersinnig gebotene Gesamtstrafenbildung minder wertvolle Ersatzverfahren verlagern Verfahren noch rechtskräftig abgeschlossen ist Möglichkeit besteht Gesamtstrafe Hauptverhandlung festzusetzen Bildung gerechten Gesamtstrafe weit sicherer verbürgt ist BGHSt 1 . Gesetz will Strafsachen Bedeutung Berufsrichtern auch Laienrichter Straffrage mitentscheiden . können aber Bildung Gesamtstrafe nur mitwirken Höhe Hauptverhandlung Beschlussverfahren entschieden wird . Ausschaltung Laienrichter Bildung Gesamtstrafe auch Fällen Mitwirkung Hauptverhandlung Verfahrenslage noch möglich ist würde sachlich gerechtfertigten Eingriff gesetzlich geregelte Zuständigkeit Besetzung Gerichte bedeuten BGHSt 1 . 2 . eingetretene Teilrechtskraft Dispositionsbefugnis stehen nachträglichen Gesamtstrafenbildung Berufungsgericht . Nachverfahren § . bezweckt Verwirklichung materiellen Rechts Rücksicht Rechtskraft vorliegenden Urteile BGHSt . Liegen Voraussetzungen § so darf Rechtskraft früherer Entscheidungen eingegriffen werden . beschließende Richter nachträglichen Verfahren hat größeren Befugnisse erkennende Richter vgl. aaO . Nachverfahren § . zulässig ist kann zweiten Instanz schwerlich untersagt sein vgl. StGB . Aufl . Rdn . § . StGB ermächtigt verpflichtet Tatrichter rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen ; gilt erst recht Durchbrechung Rechtskraft selben Rechtszug vgl. Meyer-Goßner . § . Bildung Gesamtstrafe § StGB gibt sachliche verfahrensrechtliche Lage Ausschlag . Angeklagte wird Freiheit Einlegung Beschränkung Berufung beeinträchtigt Gesamtstrafenbildung Rücksicht Rechtsmittel Fall stattfindet vgl. auch BGHSt . gebührt Grund Hauptverhandlung entscheidenden Berufungsrichter Vorzug . gesetzgeberischen Ziel einheitlichen Entscheidung Grund Gesamtwürdigung Taten Täters würde Gericht gerecht werden Verfahren . verweisen würde . Hat erstinstanzliche Richter Gesamtstrafenentscheidung troffen muss Berufungsgericht Gesamtstrafenbildung nachholen BGHSt . Hierin liegt Verstoß § Abs. ; fenbildung enthält Fall Abänderung vorausgegangenen Rechtsfolgenentscheidungen Berufungsurteil erstmals vorzunehmenden gesetzlich gebotenen richterlichen Gestaltungsakt BGHSt ; . § StGB . Verschlechterungsverbot setzt erste Richter Rechtsfolge festgesetzt hat Verschärfung geht . Fehlt hier Festsetzung Rechtsfolge liegt richterliche Entscheidung Änderung Nachteil Angeklagten möglich wäre überhaupt BGHSt . Hanseatische Oberlandesgericht etwaige teile Rechtsmittelführers verweist spätere Entscheidung Nachverfahren entstehen könnten ist hinzuweisen nachträgliche Gesamtstrafenbildung Verurteilten schlechter besser stellen soll . Auffassung Hanseatischen Oberlandesgerichts dürfte Berufungsrichter erstinstanzlichen Richter unbekannte gesamtstrafenfähige zwischenzeitlich vollstreckte Verurteilung Wege Härteausgleichs Straffestsetzung berücksichtigen unmittelbar Gunsten Angeklagten auswirken würde könnte Freiheitsstrafe Jahren unterschritten werden . IV . Vorlegungsfrage ist Beschlussformel ersichtlich beantworten . Entscheidung entspricht Antrag Generalbundesanwalts . Rothfuß Hebenstreit Jäger