NAMEN 19 . September Strafsache Totschlags 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 19 . September teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Hebenstreit Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Justizangestellte Justizangestellte Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . Dezember Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags begangen Lebensgefährtin Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg ; näheren Eingehens erhobene Verfahrensrüge bedarf . 1 . Angeklagte hat Tat geleugnet ; Landgericht hält Grund Reihe Indizien überführt . Halbbruder Angeklagten hat möglichen Täter ausgeschlossen . angeführten Erwägungen unterliegen durchgreifenden Bedenken . Feststellungen hatte Angeklagte gemeinschaftlichen Wohnung Lebensgefährtin S. Morgen 20 . Januar Zeit Uhr Uhr vermutlich Uhr heftigen Streit körperlich angegriffen gewürgt schließlich textilen Gegenstand hinten erdrosselt . Selbstmord täuschen legte Leiche Wasser gefüllte Badewanne gemeinsamen Wohnung warf eingeschalteten Fön . Uhr verließ Wohnung begab Arbeitsstelle erst Uhr wieder verließ . Uhr Tages sah Mutter Angeklagten selben Haus wohnenden weiteren Sohn nämlich Halbbruder Angeklagten besuchen wollte Glastür Tatortwohnung dort bewegenden Schatten ; gleichen Zeit hörte weitere Bewohnerin Hauses Wohnung Schritte . Landgericht kommt Grund Reihe Umständen Schluß war Zeit Wohnung hielt . schließt jedoch Getöteten unterhalten hatte Täter sei irgendwie erkennbares Motiv Tat gehabt habe . komme anders Angeklagten auch emotionale Ausgangslage Frage Gewaltdelikt nahelege ; vielmehr habe S. Abend Tat bestes Einvernehmen geherrscht . festgestellte Anwesenheit Wohnung Feststellungen sem Zeitpunkt bereits Getötete S. lag erklärt Schwurgericht Angeklagte habe Halbbruder Tat eingeweiht gebeten Zeit Abwesenheit weitere Spuren beseitigen " getroffene Arrangement überprüfen " . Anwesenheit angenommenen Gründe finden jedoch Feststellungen Urteils ausreichende Stütze . ist Weise belegt Angeklagte eingeweiht hat noch gibt Anhaltspunkte Notwendigkeit weiterer Spurenbeseitigung Überprüfung " Arrangements " . Sind Gründe Landgericht Anwesenheit erklärt tragfähig ist auch Ausschluß Täter Frage gestellt . Landgericht hätte vielmehr Frage auseinandersetzen müssen anderen Gründe Absprache Halbbruder haben konnte Wohnung aufzusuchen . Insoweit konnte sexuelles Motiv Frage kommen ; so hatte Abend Tat später Getöteten noch Zärtlichkeiten ausgetauscht . Sollte allerdings Schlüssel Wohnung Halbbruders besessen haben konnte auch Absprache Angeklagten etwa S. S. bereits tot war Wohnung betreten haben besuchen . sagt Urteil aber . 2 . andere Person Täter Erwägung ziehen sein könnte würde freilich ankommen Täterschaft Angeklagten zweifelsfrei festgestellt wäre . könnte sprechen medizinischen physikalischen chemischen Sachverständigengutachten sehr wahrscheinlich auch zwingend einschätzen Leiche Getöteten Uhr Wasser Badewanne gelegt worden sei . war Ausgangspunkt grundlegende physikalische Gutachten Badewasser Wanne zunächst weiterlaufenden Fön aufgewärmt wurde Uhr morgens darauffolgenden Tages noch Temperatur Grad aufwies . Messergebnis basierenden Versuchen hatte Sachverständige Originalbadewanne jeweils Schmutzrand ca. Liter Wasser gefüllt laufenden Fön hineingelegt sodann Temperaturmessungen vorgenommen . Revision macht Recht geltend Versuchsanordnung fehlerhaft war . Angeklagte hatte Getötete Uhr Badewanne herausgehoben ; Messung Wassertemperatur Uhr lag Wanne Zeit Stunden unerheblich Schmutzrand wahrscheinlichen Folge Wasser Zeitpunkt schneller abkühlte . war Versuch nur homogenen Wärmeträger nämlich Wasser durchgeführt worden . Tatsächlich gab Uhr Uhr nächsten Tages Wärmeträger nämlich Wasser Badewanne liegenden Leiche ; Abweichungen Versuchsanordnung Abkühlungsphase Wassers auswirken konnten wird erörtert . Annahme sei sehr wahrscheinlich Leiche bereits Uhr Badewasser gelegt wurde ist Frage gestellt . Insgesamt kann Mängel Beweiswürdigung Urteil Landgerichts Bestand haben . neue Hauptverhandlung wird hingewiesen Verwertung Angaben Angeklagte Zeuge gemacht hat abhängen kann späteren staatsanwaltlichen Vernehmung qualifizierte Belehrung erteilt worden ist vgl. NStZ ; . Aufl . § Rdn . 29 ; NStZ . Boetticher Hebenstreit