BESCHLUSS 12 . August Strafsache Betrugs u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . August beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten Senatsbeschluss 18 . Juni wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Fall § 356a liegt . Senat hat Entscheidung 18 . Juni tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt Verurteilte gekannt hat hat Stellung nehmen können . Beschwerdeführer wurde gehört erhört . Senat ist Beschwerdeführer selbst ausgegangen Unterredung Verteidigung Gericht Staatsanwaltschaft ersten zweiten Hauptverhandlungstag Verständigung gekommen ist Gericht zweiten Verhandlungstag einseitige Zusicherung gemacht hat . Wiedergabe Zusicherung Zusatz heutigen " enthielt war Entscheidung Senats Bedeutung Beschwerdeführers weiteren Ablauf Verfahrens entnommen hat Kammer Zusicherung zweiten Verhandlungstag aufrechterhalten hat . Ausführungen Beschwerdeführers stellen lediglich andere Bewertungen festgestellten Verfahrens erschöpfen somit Behauptung Senat habe falsch entschieden . kann Verletzung rechtlichen Gehörs dargetan werden . Hebenstreit