BESCHLUSS 8 . Mai Strafsache Anstiftung Brandstiftung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 8 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Beanstandung Strafkammer habe " Relativierung Geständnisses " Rahmen verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden war vorgenommen geht . Kammer hat ausgeführt habe Gewichtung Geständnisses unberücksichtigt bleiben können Angeklagte " Hauptverhandlung große Reue hat erkennen lassen ; vielmehr ließ Geständnis Verteidiger erklären teilte selbst nur persönlichen Verhältnisse bedacht war Mitleid Situation wecken " . bestehen rechtlichen Bedenken . Grundsatz bestreitenden Angeklagten Reue verlangt werden kann . . vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . ist hier einschlägig . strafmildernde Gewicht Geständnisses kann dann geringer sein hier prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren Kammer Urteilsgründen dargelegte sonstige verhalten bestätigt sah vgl. Strafzumessung 3 . Aufl . Rdn . f. . Wahl Boetticher