BESCHLUSS 25 . Juni Strafsache schwerer Körperverletzung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 31 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet . Landgericht mußte Beauftragung weiteren Sachverständigen gedrängt sehen . vernommene Sachverständige Sachkunde ersichtlich Hauptverhandlung angezweifelt wurde hatte Angeklagten eingehend untersucht begutachtet . Darlegungen ging Angeklagte Monate Tat paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war . entspricht Revision selbst Recht hervorhebt gesicherter psychiatrischer Erkenntnis akuten Manifestation Krankheit prodromale Phase vorausgehen kann kognitive Störungen gekennzeichnet sein kann . Senat hält angefochtenen Urteil wiedergegebenen Umstände ausgeschlossen Sachverständigen lichkeit derartiger Vorläufersyndrome Blick geraten sein könnte . übrigen hätte Angeklagte prodromale Wahrnehmungsstörung dahingehend unterstellt sei ausgegangen Geschädigte ziehe seinerseits Waffe Putativnotwehr gehandelt . getroffenen Feststellungen führte konkreten Tatsituation allein Angeklagte rechtswidrigen Angriff entsicherte durchgeladene Gewehr Anschlag hielt zumindest Sinne § StGB bedrohte . befand seinerseits bereits Notwehrlage berechtigt hätte provozierten Angriff Ziehen Waffe Wehr setzen . Angeklagte hätte folglich Abgabe Schusses auch dann rechtswidrig gehandelt vorgestellten Umstände Wirklichkeit entsprochen hätten rechtmäßige Notwehr Notwehr gibt vgl. BGHSt . Wahl Schluckebier Boetticher