BESCHLUSS 23 . Mai Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Rüge Verletzung § Abs. Satz bemerkt Senat ergänzend : Unbeschadet Bedenken Zulässigkeit muss Verfahrensbeschwerde Erfolg versagt bleiben . Revisionsvorbringen richtet Kern Strafkammer weiteres Sachverständigengutachten Vorliegen Voraussetzungen Affekts Begehung Tat eingeholt hat gerichtlich bestellten forensischen Psychiater vorgelegte schriftliche Schuldfähigkeitsgutachten unbrauchbar sei . Gutachter verfüge ausreichende Sachkunde insbesondere psychologischen Tests durchgeführt Exploration deutscher Sprache durchgeführt habe . Strafkammer legt Ablehnungsbeschluss 19 . September nachvollziehbar Sachkunde Sektion Forensische Psychiatrie Universität tätigen Sachverständigen Zweifel haben musste . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat Sachverständige eigener Verantwortung entscheiden Unterlagen Erstattung Gutachtens benötigt Untersuchungsmethoden anwendet BGHSt 26 33 ; . . . Verteidigung benannte Sachverständige überlegene Forschungsmittel verfügt hätte anderen Ergebnis gelangt wäre legt Revision . Strafkammer legt Gegenteil Urteilsgründen Sachverständige Verteidigung schriftliches Gutachten Wesentlichen Einlassungen Angeklagten Tathergang Anklageschrift gegründet hatte präsentes Beweismittel Haupthandlung angehört § Abs. worden ist . Mitteilung Ergebnisses Beweisaufnahme rückte merklich zunächst vertretenen Position . Schließlich widerlegt Verteidigung eigenes Angeklagte habe nur Zuhilfenahme Dolmetschers exploriert werden dürfen . legt Senat Angeklagten gefertigte Stellungnahme Verteidiger deutscher Sprache eigenhändig verfassten Seiten angefochtene Urteil Landgerichts kommentiert . Boetticher Hebenstreit