BESCHLUSS 24 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . April beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Dezember Ausspruch Verfall zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Geldbetrags Euro Verfall angeordnet . Angeklagte wendet materiellen Sachrüge Urteil . Rechtsmittel hat Ausspruch Verfall Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat festgestellt Angeklagte Zeitraum Sommer 20 . März Fällen geringer Menge Handel getrieben hat Fällen jeweils Gramm Fall Gramm handelte . Angeklagte Jahren Sozialleistungen lebt Vermögen auch Verurteilung zugrunde liegenden Rauschgiftgeschäften verfügt hat Feststellungen Kammer Verkäufen mindestens Euro erlöst Kammer insoweit Verfall angeordnet hat . 2 . Ausspruch Landgerichts Anordnung Verfalls hat Bestand . Strafkammer hat festgestellt verfallen erklärte Geldbetrag Euro mehr Angeklagten vorhanden war . war Strafkammer gemäß § Abs. Satz StGB gehalten prüfen Verfallsanordnung abgesehen werden kann vgl. BGHSt . derartige Ermessensentscheidung hat Strafkammer erkennbar vorgenommen . Anwendung Vorschrift schied Tatsache Angeklagte Einkünfte Verkauf mehr verfügt auch Übrigen vermögenslos ist langjährigen Erwerbslosigkeit fortgeschrittenen Alters voraussichtlich Sozialleistungen übersteigenden Einkünfte mehr haben wird auch vorneherein . bedarf neuer Verhandlung Entscheidung gegebenenfalls Höhe bis zu Euro reichender Betrag verfallen erklärt werden kann . Fall auch neue Tatrichter Anwendung StGB gelangt wird hingewiesen vorliegenden Fall Straftat erlangte Verkaufserlös mehr vorhanden ist gemäß § StGB nur Verfall Wertersatz anzuordnen ist . Wahl Rothfuß Radtke