BESCHLUSS StR 10 November Strafsache bandenmäßigen Betruges u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Juni wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte bandenmäßigen Betruges Fällen Fällen Tateinheit Urkundenfälschung versuchten bandenmäßigen Betruges Fällen Fällen Tateinheit Urkundenfälschung gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen schuldig ist Liste angewandten Vorschriften StGB entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen Betruges Fällen Fällen Tateinheit Urkundenfälschung versuchten gewerbsmäßigen Betruges Fällen Fällen Tateinheit Urkundenfälschung gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen schuldig gesprochen samtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Kompensation konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat Monate vollstreckt erklärt . Verurteilung wendet Angeklagte näher begründete Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel führt lediglich Tenor ersichtlichen Abänderung Schuldspruchs § Abs. ; Übrigen hat Erfolg . 1 . Landgericht hat Angeklagten Betrugstaten verurteilt . rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt belegt indes nur Betrugsfälle nämlich vollendete versuchte Taten bandenmäßigen Betruges Tatkomplex insgesamt vollendete versuchte Taten Tatkomplex . weiterer vollendeter Betrug . Aufnahme Betrugstaten Urteilsformel handelt offensichtliches Versehen Landgericht Rahmen rechtlichen Würdigung zutreffend nur Fällen Betruges ausgegangen ist Taten auch nur Einzelstrafen verhängt hat . Senat ändert Schuldspruch Antrag Generalbundesanwalts Angeklagte lediglich Fällen versuchten bandenmäßigen Betruges schuldig ist . Aufhebung Einzelstrafe bedarf Landgericht Fälle lediglich Einzelstrafen verhängt hat ; Gesamtstrafausspruch ist Fehler ebenfalls betroffen . 2 . Landgericht Angeklagten Fall Ordnungsnummer vollendeten bandenmäßigen Betruges lediglich Versuchs verurteilt hat sieht Senat rung Urteilsformel . Angeklagte ist Rechtsfehler beschwert . gilt Landgericht Zahl Fälle Angeklagte jeweils tateinheitlich Urkundenfälschung begangen hat Urteilsformel niedrig angegeben hat . Auch beschwert Angeklagten . 3 . Norm § StGB ist Liste angewandten Vorschriften streichen Angeklagte Vorschrift strafbar gemacht hat . 4 . weitergehende Revision Angeklagten ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Abfassung Urteilsgründe namentlich Teil unterschiedliche Bezeichnung Einzelfälle Sachverhalt Beweiswürdigung rechtlicher Würdigung Strafzumessung gibt Senat jedoch folgendem Hinweis : Wird Tatserie abgeurteilt ist ratsam Urteilsgründen einzelnen Taten Rahmen Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern vergeben durchgängig Beweiswürdigung rechtlicher Würdigung Strafzumessung weiterzuverwenden . kann Bestand Urteils insgesamt gefährden hier Urteilsgründe inkonsistenten Nummerierung mehr weiteres verständlich sind Ermittlung Einzeltaten verhängten Strafen kaum vollständige Rekonstruktion tabellarische Exzerpierung Urteilsinhalts möglich ist vgl. 468 ; . 11 . Februar m.w . . vorliegenden Fall ist revisionsgerichtliche Überprüfung zwar mangelnde Sorgfalt Abfassung Urteilsgründe Tatgerichts erheblich erschwert worden . Nachprüfung Urteils unauflösbaren Widersprüche ergeben haben hat Senat Darstellungsmängel letztlich noch durchgreifend erachtet . Wahl Jäger Hebenstreit