BESCHLUSS 1 . Juni Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Juni beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . Dezember Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht verurteilte Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren . gerichtete Revision Angeklagten hat Rüge Verletzung § Erfolg . Beweiswürdigung stützt maßgeblich Beweismittel Inbegriff Hauptverhandlung waren . Schuldspruch basiert schriftlichen Urteilsgründen u.a. " Inaugenscheinnahme Tatortfotos Bl . . S. . " Feststellungen Schuldfähigkeit Angeklagten beruhen Gutachten Sachverständigen Dr. hauses S. ärztlicher Direktor . Sachverständige hat Angeklagten persönlich riert untersucht . Untersuchungsergebnisse hat handlung erkennbare Widersprüche Fehler vorgetragen . bestand Anlaß Sachverständigen folgen S. . Tatsächlich waren Tatortfotos Gegenstand Beweisaufnahme . Inaugenscheinnahme wurde Sitzungsniederschrift ausdrücklich verzichtet . Zwecke Vernehmungshilfe vorgehalten worden sein konnten Aufnahmen Verhandlungsablauf Zeugen wurden gehört eigentlichen Tatgeschehen ließ Angeklagte nur pauschal . Sachverständige Dr. nahm Hauptverhandlung überhaupt . war Tag zuvor abgeladen worden . Senat vermag auszuschließen Urteil Verfahrensfehlern Bewertung erhobenen Beweise beruht auch umfassend geständige Angeklagte " Kerngeschehen Anwalt zutreffend Sinne Anklagevorwurfs eingeräumt " hat S. Sitzungsniederschrift Bl . Verlauf Hauptverhandlung Zusammenfassung vorbereitenden schriftlichen Gutachtens Dr. 25 . April festgestellt wurde aussetzungen § § 21 vorlägen Rechtsfolgenausspruch Antrag damaligen Verteidigers entsprach . Strafkammer einschlägigen Vorstrafen § StGB erörterte beschwert Angeklagten . Wahl Hebenstreit Boetticher