BESCHLUSS 11 . Juni Strafsache Untreue 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Januar Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . weitergehende Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts rügt hat lediglich Ausspruchs verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Treffen hier Einzelfreiheitsstrafen Einzelgeldstrafen so ist Regel Gesamtfreiheitsstrafe bilden siehe ; ; anderer Differenzierung : Lackner/Kühl 24 . Aufl . § Rdn . 4 ; vgl. weiter 11 . Aufl . § Rdn . . Tatrichter ist jedoch § Abs. Satz StGB Ermessen dahingehend eingeräumt Einzelfreiheitsstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Einzelgeldstrafen gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann . Ermessen hat Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben . Urteilsgründe lassen erkennen Strafkammer eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist . Grundsätzlich mag zwar naheliegen wesentlichen gleichgelagerten Fällen Regelung § Abs. Satz StGB Bestimmung Gesamtsanktion Gebrauch machen . besonderen Umständen vorliegenden Falles namentlich Blick Werdegang Angeklagten Taten führende Geschehen persönlich ausgelösten mittelbaren Tatfolgen wäre § Abs. Satz StGB gegebene Möglichkeit jedoch erörtern gewesen . ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe kann möglicherweise schwerere Übel erweisen . Ansatz gebrachten Einzelstrafen Fällen Geldstrafe Tagessätzen Fällen Freiheitsstrafe Monaten Einsatzstrafe beträgt Jahr Monate Freiheitsstrafe lassen ausgeschlossen erscheinen erst Einbeziehung Geldstrafen Bildung Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat Höhe Strafaussetzung Bewährung mehr zuließ vgl. . lediglich Wertungsfehler Bildung Gesamtstrafe Rede steht können Einzelstrafen auch getroffenen Feststellungen bestehen bleiben . Ergänzende Feststellungen getroffenen widersprechen sind zulässig . Wahl Schluckebier Hebenstreit