BESCHLUSS StR 23 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 1 . : Mordes u.a. 2 . : Anstiftung Mord 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Oktober beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 7 November werden unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes unerlaubten Besitzes halbautomatischen Kurzwaffe Tateinheit unerlaubtem Besitz Munition lebenslanger Freiheitsstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Angeklagte Anstiftung Mord le- benslanger Freiheitsstrafe verurteilt . Urteilsfeststellungen lauerte Angeklagte frühen Morgenstunden 20 . April Vater Angeklagten Zeitpunkt Angriffs versah Arbeitsweg erschoss unmittelbarer Nähe hinten Seite Selbstladepistole Kaliber .45 Auto aufgesetztem Schalldämpfer . Opfer war Angeklagten klagte beabsichtigt sofort tot . Mutter hatten Angeklagten begehung gewinnen können DM Aussicht gestellt sodann gezahlt . Angeklagte nahm billigend Kauf Vater bewusster Ausnutzung Wehrlosigkeit getötet werden würde . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Erörterung bedarf lediglich Rüge Verletzung § . 1 . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen : 16 November war Bruder Angeklagten Zeuge . Uhr Polizei erschienen hatte ben gemacht . Zeugen-Vernehmung überschriebenen Niederschrift Ende Vernehmung : Uhr ausweist Zeugen unterschrieben ist ist ausgeführt : Freiwillig Dienststelle gekommen gibt . … Zeuge folgendes : komme möchte mitteilen Mutter wh . … gewaltsamen Tod Vaters Schwester tun haben dürften . … . Heute abend habe wieder Streitgespräch Mutter geführt . … Gespräch heutigen Abend habe Kassette aufgenommen bin Meinung verdächtige Äußerungen Mutter beinhaltet . … Zeuge . hat Hauptverhandlung nisverweigerungsrecht § berufen Verwertung seinerzeitigen polizeilichen Vernehmung widersprochen . Vorsitzenden angekündigten Verlesung Gespräch Zeugen . Mutter deutsche Sprache übersetzten Verschriftung Zeugen übergebenen Tonbandes hat Verteidigung Angeklagten widersprochen . Widerspruch wurde Beschluss Strafkammer unbegründet zurückgewiesen . Tonband sei Bestandteil Vernehmung Zeugen sei Vernehmung auch Bezug genommen worden anders Schriftstück sei Tonbandaufnahme unmittelbar wahrnehmbar gewesen überdies sei Beweismittel spontan eigene Initiative Zeugen entstanden . Auch Heimlichkeit Aufzeichnung führe Unverwertbarkeit Tonbandaufzeichnung . Verschriftung Gesprächs Zeugen . Mutter wurde sodann dahingehender Verfügung Vorsitzenden verlesen Beweismittel Urteil abgehandelt . Hierin erblickt Verteidigung Verstoß § . Landgericht Verwertungsverbot auch Blick Heimlichkeit Tonbandaufnahme verneint hat hat Revision ausdrücklich gerügt S. . 2 . Revisionsführer bestimmten Prüfungsumfang Maßgeblichkeit Angriffsrichtung Rüge vgl. auch 12 . September ; Beschluss 29 . ; Urteil 26 . August ; Cirener/Sander bleibt Revisionsvorbringen Erfolg . Zwar sieht Revision Verlesung Verwertung Verschriftung Tonband aufgezeichneten Gesprächs Recht Verstoß § . Senat kann aber ausschließen Urteil aufgezeigten Rechtsfehler beruht . Verlesung Verwertung Verschriftung Zeugen . übergebenen Tonbandes verletzen § sage Hauptverhandlung vernommenen Zeugen erst Hauptverhandlung Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht verlesen werden darf . übergebene Tonband ist Teil Vernehmung Verwertungsverbot bezieht . Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen Beschluss 30 Juli BGHSt Literatur Zustimmung erfahren haben 26 . Aufl . . ; Ganter . § . 20 ; Diemer 6 . Aufl . . abzuweichen Senat Anlass sieht erstreckt Verwertungsverbot § StPO auch Schriftstücke aussageverweigerungsberechtigte Zeuge Vernehmung übergeben hat Zeuge . hier ausweislich Revision Niederschrift 16 November tat bezogen hat vgl. auch Urteil 14 . Juni ; Beschluss 28 . ; Beschluss 31 . März . Schriftstücke werden Bestandteil Aussage . Sachlage ist anders Zeuge Inhalt Schriftstücks mündlich wiedergegeben hätte Beschluss 29 November . gleicher Weise gilt hier relevante Tonbandaufzeichnung Zeugen mitgehörtes Gespräch Inhalt Zeuge Aussage hätte wiedergeben können . Beweisinformation enthaltende Speichermedium kann grundsätzlich ankommen ; auch andere Beweisstücke Schriftstücke können Sache Aussage Vernehmung gleichstehend Verwertungsverbot unterliegen vgl. Sander/ aaO . kann auch ergeben Inhalt Tonbandaufzeichnung unmittelbar wahrnehmbar ist Gleiches würde etwa auch fremden Sprache verfasstes Schriftstück gelten Zulässigkeit Verwertung Beweismittels begründen ließe . Verwertbarkeit Tonbandaufnahme ergibt auch Strafkammer Verwerfungsbeschluss formuliert spontan eigener Initiative Zeugen gezielte Nachfrage Ermittlungsbeamten entstanden ist . Zwar sind Verwertungsverbot Äußerungen ausgenommen Vernehmung gemacht worden sind also Zusammenhang Vernehmung gemacht wurden vgl. Urteil 14 . Juni ; Urteil 10 . Februar ; Ganter . § . . liegt hier aber Revision mitgeteilte Niederschrift einstündige Zeugenvernehmung Vernehmung bezeichnete Aussage Zeugen Polizei belegt . Urteilsgründen ist gleichfalls ausgeführt Tonbandkassette Zeugen Rahmen polizeilichen Vernehmung übergeben wurde S. . freiwillige Erscheinen Zeugen vermag ebenso unterlassene Zeugenbelehrung Verwertungsverbot umfasste Spontanäußerung Sinne angesprochenen Rechtsprechung begründen . übergebene Tonband gefertigte Verschriftung sind Verwertungsverbot § StPO erfasst . Urteil beruht indes aufgezeigten Rechtsfehler Abs. . Senat kann ausschließen Urteilsspruch zutreffender Gesetzesanwendung Angeklagten günstigeren Weise ausgefallen sein könnte . insoweit maßgeblichen Urteilsgründe stützt Strafkammer Überzeugung Täterschaft geständigen Angaben Angeklagten Vernehmung November seinerzeitigen Vernehmungsbeamten eingeführten Strafkammer uneingeschränkt glaubhaft S. gewürdigten Angaben Zeugen Angeklagte . hatte Tat festgestellt gestanden . Hintergrund hat Strafkammer Aussage Zeugen Genese bewertet zutreffend vgl. BVerfG Beschluss 19 Juli ; Beschluss 20 . Februar ; Beschluss 14 . Februar Hauptverhandlung weitere Beweise erhoben Angaben Zeugen genannte Einlassung Angeklagten stützen S. . Strafkammer Tonbandaufzeichnung allenfalls weiteres bestätigendes Überzeugungsbildung aber maßgebliches Indiz gewonnen hat ist Hinblick ansonsten sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen nur ergänzende rechtsfehlerhafte Heranziehung verlesenen Gesprächsinhalts Beweisergebnis beeinflusst hat vgl. auch Beschluss 23 . März . Wahl