BESCHLUSS 14 . April Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 November Adhäsionsausspruch dahingehend ergänzt Entscheidung Adhäsionsantrag Übrigen abgesehen wird . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten u.a. Vergewaltigung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat verurteilt Adhäsionsklägerin Betrag Euro Zinsen zahlen Verpflichtung festgestellt näher bezeichneten abgeurteilten Taten entstehenden materiellen immateriellen Schäden ersetzen Forderungsübergang Dritte erfolgt ist erfolgen wird . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel führt lediglich Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung spruchs . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Entscheidung Adhäsion bedarf Ergänzung . angefochtenen Urteils hat Adhäsionsklägerin Zahlung Schmerzensgeldes Höhe wenigstens Euro eingefordert . Hinblick zugesprochenen 6.000,00 Euro übersteigenden Betrag hat Landgericht Urteilsgründen § Abs. Satz StPO Entscheidung abgesehen S. . hätte allerdings Urteilsformel aufnehmen müssen vgl. Beschluss 15 . Juni . . nur sehr geringen Teilerfolges Rechtsmittels ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Auslagen Rechtsmittels belasten § Abs. . Rothfuß Radtke Jäger