BESCHLUSS 20 . April Strafsache 1 . 2 . schwerer räuberischer Erpressung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . April beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 20 November werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Entscheidung Gewährung Prozeßkostenhilfe Nebenkläger bedarf Landgericht Beschluß 27 . Juni Rechtsanwalt rechtswirksam gemäß § Beistand Nebenklägers bestellt hat Beschluß zusätzlichen Gewährung Prozeßkostenhilfe Hauptverhandlung 28 Juli rechtskräftigen Abschluß Verfahrens fortwirkt . Boetticher