BESCHLUSS 10 Juli Strafsache versuchter schwerer Brandstiftung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer trägt Kosten Rechtsmittels . Revision erhobenen Sachrüge bemerkt Senat ergänzend : Bereits Feststellungen wirtschaftlichen Interessen Angeklagten Brand Lokal Inhalt Besprechungen Bekannten Angeklagten Zeugen S. Vorbereitungen durchführung Brandleger gewonnenen tragen Schuldspruch Anstiftung suchten schweren Brandstiftung . nunmehr getroffenen Feststellungen eigentlichen Ausführung Tat insbesondere Betreten Lokals ergeben . Vorbereitung Tat betrauten früheren Mitangeklagten S. haben Brand Zeugen Lokal gezeigt . Zeugen S. hat erklärt Zugang Lokal Lokaleingang dienende hölzerne Windfangtür sei Problem Tür gebe Tritt dann sei offen S. . Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt nur eintourig vorgeschlossene Windfangtür gewissen Kraftaufwand nachhaltige Beschädigungen geöffnet Innere Lokals Brandlegung betreten hat . nunmehr getroffenen Feststellungen eigentlichen Tatausführung übrigen Gesamtumstände liegt Lokalpächter . . Gegensatz Angeklagten Versicherungsleistungen erwarten hatten könnten Interesse gehabt haben Windfangtür sorgfältig verschließen Zutritt Lokal verschaffen . denfalls lassen Urteilsgründe Strafkammer Beteiligung Lokalpächter Brandlegung ausgeschlossen hat Rechtsfehler erkennen . Hebenstreit Boetticher