Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB Verfall ist auch Anwendung Bruttoprinzips Strafe Maßnahme eigener Art . Abschöpfung Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt primär Präventionszweck . gilt auch Anordnung Verfalls Drittbegünstigten § Abs. StGB . Urteil 21 . August NAMEN 21 . August Strafsache Verstoßes Außenwirtschaftsgesetz –3– 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 13 . August Sitzung 21 . August teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Schluckebier Hebenstreit Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Vertreter Verfallsbeteiligten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Verfallsbeteiligten Urteil Landgerichts 26 . Oktober wird verworfen . trägt Kosten Rechtsmittels . 2 . Revision Staatsanwaltschaft wird vorbezeichnete Urteil geändert Verfallsbeteiligte Verfall Geldbetrages Euro 8.735.135,56 DM angeordnet wird . Verfallsbeteiligte trägt Kosten Revision Staatsanwaltschaft . Gründe : Landgericht hat Angestellte Papierfabrik S. GmbH mehrfacher Verbrechen Außenwirtschaftsgesetz § Abs. . V.m . § Buchst . Abs. Nr. Bewährungsstrafen verurteilt . Verfallsbeteiligte Tatzeitraum Kommanditgesellschaft umgewandelte Papierfabrik S. GmbH Co. hat § Abs. StGB Verfall Wertersatz Höhe DM angeordnet . Sachrüge gestützte Revision Verfallsbeteiligten hat Erfolg . Revision Staatsanwaltschaft Sachrüge Anordnung höheren Verfallsbetrages erstrebt ist hingegen begründet . Gegenstand Verurteilung Verfallsanordnung sind Embargoverstöße Zeit Juli November . Papierfabrik S. GmbH folgenden S. GmbH technische piere herstellte hatte Firma geliefert . Angeklagte geklagte war Leiter Betriebsbereichs Tabakpapiere ; Gesamtverkaufsleiter Vorgesetzter Angeklagten . 1 . 30 . Mai hatte Sicherheitsrat Vereinten Nationen umfassende Sanktionen verhängt Änderungen Außenwirtschaftsverordnung Wirkung 13 . Juni deutsches Recht umgesetzt wurden 22 November aufrechterhalten blieben . Schon Embargo hatte S. GmbH serbische Firma geliefert . Geschäftsbeziehung war Gegensatz Absatzmärkten relativ profitabel Preise lagen % sonstigen Durchschnittspreisen betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis Abteilung Tabakpapiere großer Bedeutung . Angeklagten befürchteten Embargos erheblichen Umsatzverlust unzureichende Auslastung Maschinen Kurzarbeit . entschlossen Embargo Einschaltung anderer Firmen umgehen . unterrichteten Geschäftsführer S. GmbH billigten Umgehungsgeschäfte ausdrücklich . Ende Embargos wurde Konto S. GmbH Verkaufserlös DM  Betrages wurde Verfall Wertersatz angeordnet . bung Embargos ging Konto weiterer Betrag 818.280,50 DM  # " (') " klärt . 2 . Verfallsanordnung Verfallsbeteiligte Drittbegünstigte § Abs. StGB hat Landgericht begründet Handeln Angeklagten zuzurechnen sei Interesse Unternehmens Billigung Geschäftsführer gehandelt hätten . spätere Veräußerung S. GmbH anderes Unternehmen Umwandlung Kommanditgesellschaft habe Stellung Verfallsadressatin geändert . § Abs. Satz StGB Erlangte bestehe gesamten Embargozeit vereinnahmten Verkaufserlös . Höhe Verfallsbetrages bemesse Bruttoprinzip so Kosten Abzug bringen seien . Voraussetzungen Härteregelung § Abs. Satz StGB hat Landgericht verneint . Geschäftsführer S. GmbH hätten Umgehungsgeschäfte gebilligt gezielt finanzielle Mittel Ressourcen Unternehmens Produktion bestimmten Zigarettenpapiers eingesetzt also bewußt Kapital strafbare Handlungen investiert . sei Unternehmen Verfallsanordnung keinesfalls Existenz gefährdet . Auch Entreicherung Sinne Abs. Satz StGB liege . 3 . Verfallsbeteiligte macht Revision geltend könne Tatzeit erfolgten Unternehmensverkaufs Unternehmensumwandlung Verfallsadressatin sein . Ferner habe Landgericht Höhe Verfalls Unrecht Bruttoprinzip angewendet . Jedenfalls aber hätte Schuldprinzips nur Nettoerlös abgeschöpft werden dürfen . 4 . Staatsanwaltschaft erstrebt Revision höhere Verfallsanordnung . Auch Ende Embargos vereinnahmten Verkaufserlöse Höhe 818.280,50 DM Lieferungen Embargozeit herrührten hätte Verfall angeordnet werden müssen . II . Revision Verfallsbeteiligten hat Erfolg . Landgericht hat Höhe verfallenen Wertersatzes § Satz . V.m . Abs. Satz StGB Recht Bruttoprinzip ermittelt rechtsfehlerfrei unbillige Härte Sinne § Abs. Satz StGB verneint . 1 . Verfall Wertersatzes ist § Abs. Satz StGB zwingend Maßgabe Bruttoprinzips anzuordnen gleichfalls zwingende Härtevorschrift § Abs. Satz StGB entgegensteht . Höhe Verfalls Verfalls Wertersatzes richtet Bruttoprinzip . bedeutet bloß Gewinn grundsätzlich Täter Tat erlangt hat verfallen erklären ist NStZ . Entscheidend ist Betroffenen gerade Straftat zugeflossen ist erspart hat . Berechnung hier Kauf Erlangten ist gesamten Verkaufserlös Abzug Einkaufspreis sonstigen Aufwendungen auszugehen NStZ 123 ; NStZ ; NStZ-RR 57 ; 389 ; Beschluß 3 . Dezember Urteil 20 . März . Umfang Verfalls entspricht Willen Gesetzgebers Gesetz Änderung Außenwirtschaftsgesetzes Strafgesetzbuches anderer Gesetze 28 . Februar . S. § StGB Wirkung 7 . März geändert hat . Verfall alten Fassung § StGB nur Vermögensvorteil erfaßte ist nunmehr Verfall Erlangten anzuordnen . Gesetzesänderung geht Vorschlag Bundesrates Gesetzentwurf Bundesregierung 25 . Oktober BTDrucks . S. Stellungnahme Umstellung Nettoprinzips Bruttoprinzip vorgeschlagen hatte . Bundesregierung hatte Vorschlag Gegenäußerung aufgegriffen S. ; Gesetz kam jedoch 11 . Wahlperiode mehr . 12 . Wahlperiode griff Bundesrat Entwurf OrgKG BT-Drucks . Änderungsvorschlag § StGB wieder Bundesregierung stimmte S. . Notwendigkeit Gesetzesänderung begründete Bundesrat restriktiven Anwendung Verfalls Praxis Kompliziertheit Regelung . Rechtsausschuß Bundestages führte Bericht BT-Drucks . S. gehe Verfallsvorschriften Strafe Beseitigung rechtswidrigen Zustandes Straftat ausgelöst worden sei . Parallel war Änderungsvorschlag Verfallsvorschriften Zuge Ausschußberatungen BT-Drucks . Gesetzentwurf Koalitionsfraktionen Änderung Außenwirtschaftsgesetzes BT-Drucks . aufgenommen worden . Zwar scheiterte Gesetzentwurf zunächst Vermittlungsverfahren ; Koalitionsfraktionen BT-Drucks . Bundesregierung BT-Drucks . 12/1134 brachten Entwurf aber erneut . verabschiedete Gesetz Änderung Außenwirtschaftsgesetzes Strafgesetzbuches anderer Gesetze führte schließlich Änderung § StGB so entsprechende Änderungsvorschlag OrgKG entfiel . Entwurfsbegründung BT-Drucks . S. wurde Umstellung Bruttoprinzip begründet Nettoprinzip Ermittlung Verfallsvoraussetzungen erschwere . Auch führe Saldierungspflicht Nettogewinnabschöpfung Gesamtsystematik Rechtsordnung Wertungswidersprüchen . Rechtsgedanke § Satz verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren ist sollte auch Verfall Anwendung finden . Verfall sollte Gesamtheit Erlangten beziehen . Bruttoprinzip ist auch Fälle vorliegenden Art Embargoverstoß anwendbar vgl. Beschluß 8 . Oktober . Zwar wird Bruttoprinzip zumeist Betäubungsmitteldelikten Anwendung kommen vgl. NStZ 123 ; NStZ 491 ; NStZ 495 ; NStZ 480 ; NStZ ; NStZ-RR ; Urteil 20 . März ; Beschlüsse 13 . Dezember 25 Juli . Insbesondere hier besteht rechtlich schützenswertes Vertrauen verbotenen Geschäft erlangte Vermögensbestandteile behalten dürfen Erlös strafbarer Geschäfte sind NStZ . abzugsfähig sind auch Transportkosten Kurierlohn NStZ-RR selbstverständlich auch Anschaffungskosten Schußwaffe . umfassenden Beschränkung Umgangs Betäubungsmitteln ergibt indes Begrenzung Saldierungsverbots nur Deliktsgruppe ; Bruttoprinzip gilt vielmehr Fälle Verfalls Bestechungsdelikten vgl. 389 BGH ; geheimdienstlicher Agententätigkeit vgl. . 2 . Senat hat verfassungsrechtlichen Bedenken Umgestaltung Verfallsrechts Einführung Bruttoprinzips StGB Umfang Verfalls begrenzenden Funktion § StGB NStZ ; vgl. auch NStZ-RR ergangenen Beschluß Bundesverfassungsgerichts Kammer 3 . September . Verfall ist Strafe auch Bezug Schuldprinzip strafähnliche Maßnahme . ist vielmehr Maßnahme eigener Art . folgt objektivierten Willen Gesetzgebers systematischen Stellung Wortlaut Vorschrift zugehörigen verfahrensrechtlichen Vorschriften . ausdrücklicher gesetzlicher Regelung setzt Verfall Schuld . Anders Einziehung § Abs. StGB genügt Verfall rechtswidrige Tat § Abs. Satz . V.m . § Abs. Nr. StGB . muß Voraussetzungen § Abs. StGB auch Dritten sogar juristische Person angeordnet werden . Drittbegünstigten ist Verfall anzuordnen auch Dritte Organ juristischen Person Straftat begangen hat vgl. 11 . Aufl . § Rdn . . Auch insoweit unterscheidet Einziehung vorsätzliche sonst individuell vorwerfbare Straftat voraussetzt vgl. § Abs. Satz § § StGB . § StGB kann Verfall auch selbständig objektiven Verfahren § . V.m . erkannt werden . Verfall ist Strafgesetzbuch auch Titel Strafen eingeordnet bildet zusammen Einziehung eigenen Titel . Einführung Bruttoprinzips hat Rechtsnatur Verfalls Maßnahme eigener Art geändert ; jedenfalls wird auch Strafe strafähnlichen Maßnahme NStZ ; 1728 ; NStZ m.w . ; ebenso 11 . Aufl . § Rdn . . ; . StGB . Aufl . § Rdn . 3 ; Eser StGB 26 . Aufl . Rdn . 19 ; Lackner Lackner/Kühl StGB . Aufl . § Rdn . . Bruttoprinzip sollte Anordnung Verfalls nur Hinblick Berechnung praktikabler machen . Abschöpfung Nettogewinn Erlangten verfolgt vielmehr primär Präventionszweck . angestrebte Folge auch Aufwendungen nutzlos waren soll Verhinderung gewinnorientierter Straftaten insbesondere wollte Gesetzgeber erfassen beitragen . Müßte Betroffene Fall Entdeckung hingegen lediglich Abschöpfung Tatgewinns befürchten so wäre Tatbegehung finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos . Präventionszweck Verfallsbetroffene soll Risiko strafbaren Handelns tragen hatte Gesetzgeber Auge Rechtsgedanken § Satz bezog abhob verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll . Normzweck gilt auch Anordnung Verfalls Drittbegünstigten § Abs. StGB insbesondere dann Nutznießer rechtswidrigen Tat ist . Ratio Zugriffs Drittbegünstigten beschreibt 11 . Aufl . § Rdn . zutreffend so : Regelung wäre Gewinnabschöpfung gerade Bereichen B. Verbandskriminalität organisierten Verbrechens Vermögensvorteile Straftaten Unternehmen anfallen Scheinfirmen übertragen werden kaum möglich . Ebenso sieht StGB 26 . Aufl . § Rdn . ; vgl. aber auch Rdn . begründet Verfallsanordnung Täter beschränkt sein darf : aber wäre Gewinnabschöpfung gerade dort erschwert praktisch ausgeschlossen größte dürfnis besteht nämlich Bereich Verbandskriminalität . Täter Teilnehmer Dritten handelt soll Dritten risikolos tun können . Dritten treffende Folge auch Aufwendungen nutzlos waren kann soll bewirken Dritte namentlich hierarchisch organisiertes Unternehmen Kontrollmechanismen Verhinderung Straftaten errichtet Einhaltung achtet . liegt Präventionszweck Verfalls Drittbegünstigten . Würde lediglich Straftat gezogene Gewinn abgeschöpft so würde bewußt finanziellen Interessen begangene Tat Ergebnis wirtschaftlich risikolos auswirken . derart risikolos erzielender Gewinn müßte geradezu Tatanreiz Straftat wirken ; würde Bruttoprinzip verfolgten Präventionszweck zuwiderlaufen . kommt gerade Blick Natur hier Rede stehenden rechtswidrigen Tat Verbrechen Außenwirtschaftsgesetz Embargoverstoß Verfall anknüpft Maßnahme Teil erweist Wirksamkeit Handelsbeschränkungen sicherstellen durchsetzen soll vgl. auch BVerfG Kammer . Senat verkennt Bruttoprinzip Verfallsbetroffenen mitunter erheblicher wirtschaftlicher Nachteil zugefügt werden kann . findet Rechtfertigung jedoch wohlerworbenes Vermögen zugegriffen wird vorausgegangene rechtswidrige Taten bemakelt ist . Repression Vergeltung geht . Verfall schuldbezogene individuelle Vorwerfbarkeit voraussetzt kann soll individuellen Schuldausgleich dienen . Schuldprinzip ist Verfall anwendbar . gilt auch Bruttoprinzip Vermögensvorteil angeordnet wird NStZ . Schuldprinzip Grundlage Art . Abs. GG hat besagt Strafe gerechten Verhältnis Schwere Straftat Verschulden Täters stehen muß . verhängte Strafe darf Schuld Täters übersteigen . Insoweit deckt Schuldgrundsatz Strafe begrenzenden Auswirkungen Übermaßverbot 228 ; 108 ; ; BVerfG . Strafandrohung darf Art Maß Strafe stehenden Verhalten schlechthin unangemessen sein ; Tatbestand Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein BVerfG Kammer . Strafe Schuldprinzip gilt ist Gegensatz reinen Präventionsmaßnahme gekennzeichnet ausschließlich so doch auch Repression Vergeltung rechtlich verbotenes Verhalten abzielt . Strafe wird Täter rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen ; setzt Feststellung individuellen Vorwerfbarkeit BVerfGE Kammer . Schuldprinzip gilt Rechtsfolgen Strafzwecke BVerfGE . Verfall greift auch Anwendung Bruttoprinzips Eigentumsgrundrecht Art . Abs. GG . Fällen vorliegenden Art dürften Rede stehenden Vermögenspositionen schon Schutzbereich Grundrechts fallen . Kaufpreisforderungen Verfallsbeteiligten stammen rechtswidrigen Verbrechen erweisenden Embargogeschäften . Stelle ist Folge Erfüllung entsprechender Geldbetrag Wertersatz getreten . handelt also vornherein bemakelte Positionen . Umständen ergibt jedenfalls Befugnis Gesetzgebers Bestimmung Inhalt Schranken Eigentums Art . Abs. Satz GG Blick Zweck Bedeutung Regelung auch insoweit verfassungsrechtlich hinreichend tragfähige Grundlage vgl. auch BT-Drucks . S. Bezugnahme BVerfGE . Verfall Betroffenen übermäßig belasten würde Übermaßverbot Verhältnismäßigkeit engeren Sinne sieht Härteklausel § StGB hinreichend bestimmte Begrenzung . Absatz Satz darf Verfall angeordnet werden Betroffenen unbillige Härte wäre vgl. NStZ 495 ; NStZ-RR ; ; StGB Härte ; Urteil 5 . Dezember . kann Anordnung Absatz Satz insbesondere dann unterbleiben Betroffene entreichert ist . Sind Verfall Drittbegünstigten Dritte Organe juristischen Person gutgläubig so wird Regel prüfen sein unbillige Härte § StGB vorliegt vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . ; Eser StGB 26 . Aufl . § Rdn . . Entsprechendes gilt Anteil Vermögensvorteils marginal ist . 4 . Verfall Wertersatzes Höhe DM Verneinung unbilligen Härte erweisen rechtsfehlerfrei . S. GmbH war Drittbegünstigte Sinne § Abs. StGB . Hier liegt sog. Vertretungsfall weiteren Sinne BGHSt Angeklagten handelten Angestellte S. GmbH Unternehmens noch ausdrücklicher Billigung Geschäftsführer . rechtswidrigen Taten Angeklagten hatte S. GmbH Kaufpreisforderungen Tatentgelte § Nr. StGB unmittelbar erlangt . unbeschadet Frage Wirksamkeit geltend gemacht erfüllt wurden war Verfall Wertersatzes § Satz StGB Form Geldbetrags Wert Forderungen entspricht anzuordnen . Geschäftsführer S. GmbH hatten Umgehungsgeschäfte gebilligt gezielt finanzielle Mittel Ressourcen Unternehmens Produktion bestimmten Zigarettenpapiers eingesetzt also bewußt Kapital strafbare Handlungen investiert . Fallgestaltung erfordert Präventionszweck Bruttoprinzips Abschöpfung gesamten bemakelten Kaufpreisforderung . Übermaßverbot ist verletzt . Verfallsbeteiligte ist Verfallsanordnung keinesfalls Existenz gefährdet ; Geschäftsführung hatte Begehung Embargoverstöße rechtswidrigen Taten Verbrechen gebilligt . Schon liegt Härte Sinne § Abs. Satz StGB . Auch Entreicherung Abs. Satz StGB ist Feststellungen ausgeschlossen . 5 . S. GmbH Co. ist richtige satin . Stellung Kommanditgesellschaft Verfallsadressatin hat auch Verkauf Umwandlung Unternehmens geändert . November Jahre Tatende kaufte amerikanische Firma S. GmbH. wurde S. GmbH S. GmbH Co. umgewandelt ; neue Komplementärin beteiligte Firma . Vermögensverwaltungsgesellschaft Umwandlung erfolgte Formwechsel gemäß § Nr. § § . gelten . Wesentliches Merkmal ist wirtschaftliche Kontinuität Rechtsträgers vgl. UmwG 3 . Aufl . § Rdn . . identisch bleibt Identitätsgrundsatz findet auch Vermögensübergang 2 . Aufl . § Rdn . . bisherige Rechtsträger besteht Durchführung Formwechsels neuen Rechtsform weiter § Abs. Nr. UmwG . führt Rechte Pflichten Zeit ursprünglichen Rechtsform entstanden sind weiterbestehen nunmehr allerdings Person Rechtsträgers neuen Form . Verfall war Kommanditgesellschaft anzuordnen hat Identitätsgrundsatz Tatentgelte Embargoverstöße früheren Rechtsform erlangt . ändert auch Gesellschafterwechsel Unternehmensverkaufs Verfallsbeteiligte ist juristische Person selbständige Trägerin Rechten Pflichten . . Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Auch Aufhebung Embargos vereinnahmten Verkaufserlöse Höhe 818.280,50 DM war Verfall Wertersatzes anzuordnen . Forderungen sind ersichtlich Geschäften Embargozeit erlangt worden . hatten auch nichtig waren schon Zeitpunkt wirtschaftlichen Wert konkrete Aussicht Bezahlung bestand . übrigen handelt hier Rede stehenden Strafbestimmungen Zeitgesetze vgl. 26 ; so § Abs. StGB auch § Abs. Satz StGB Anwendung käme . Senat kann Sache selbst entscheiden Verfall höheren Geldbetrages anordnen Verfallsanordnung auch Höhe zwingend ist weiteren Feststellungen veranlaßt sind § Abs. StGB . beträgt verfallene Geldbetrag insgesamt Euro 8.735.135,56 DM . Schluckebier Boetticher Hebenstreit